1090 Rußland. (Februar 13. 16.)
Bevor sie auseinandergeht, spricht sie noch folgende Wünsche aus:
1. daß die Regierung so rasch wie möglich die nötigen Maßregeln er-
greifen solle, um denjenigen Gouvernements, die durch die Kriegsoperationen
leiden, die nötige Hilfe zu gewähren; 2. daß die Regierung einen Ent-
wurf vorlege zur Ergänzung des Gesetzes über die Pensionen und Zulagen
für Kinder und Witwen sowie für die Pensionen für elternlose Kinder der
auf den Schlachtfeldern gefallenen Soldaten; 3. daß die Reservesoldaten,
die augenblicklich Polizeidienst tun, unter die Waffen gerufen werden und
daß sie durch solche Soldaten ersetzt werden, die den Dienst beim Heere
verlassen haben, aber doch noch imstande sind, Polizeidienst zu verrichten,
ferner 4. daß eine Kommission beim Ministerium des Aeußern ernannt werde,
die eine Untersuchung vornehmen solle über die Fälle der Völkerrechtsverletzung
und des Einbruchs gegen die Kriegsgebräuche, die durch die Deutschen, Oester-
reicher und Türken begangen worden sind und über den Schaden, der öffent-
lichen Einrichtungen, Genossenschaften und Privaten durch den Krieg ent-
standen ist.
13. Febr. (Reichsrat.) Schlußsitzung.
In der Schlußsitzung hebt der Redner der Rechten, Gurko, hervor,
daß angesichts der großen Weltereignisse alle politischen Elemente in Ruß-
land sich in dem Gedanken des einheitlichen, großen, russischen Staates
vereinigt hätten. Er spricht die Hoffnung aus, daß der gegenwärtige Krieg
die jahrhundertealten Zwistigkeiten zwischen dem russischen und dem
polnischen Volke endgültig verschwinden lassen werde. Zum Schlusse
seiner Rede sagt Gurko: Wir hoffen auch, in Konstantinopel festen
Fuß zu fassen, denn der Besitz dieser Stadt kann allein unsere wirkliche
Vereinigung mit den Südflawen herbeiführen und den Einfluß des Ger-
manentums zerstören, der jetzt bei ein zelnen Teilen dieser Slawen herrscht.
Wir hoffen dies um so mehr, als das ständige Hindernis dieser Vereinigung,
insbesondere der Widerstand derjenigen Staaten, die wir heute als unsere
Verbündeten schätzen, beseitigt ist.
16. Febr. Das Gesetz über den Grundbesitz von Untertanen
feindlicher Staaten tritt in Kraft.
Das Gesetz richtet sich gegen den Landbesitz und den Besitz unbeweg-
lichen Eigentums von Reichsdeutschen, Oesterreichern, Ungarn und
Türken im Gouvernement Petersburg, in den Ostseeprovinzen, in Finn-
land, den Westgebieten Rußlands, im Dongebiet, Kaukasus und Amurgebiet
und macht ihnen ein Ende. Das Gesetz kann, falls erforderlich, auch auf
andere Reichsteile ausgedehnt werden. Durch die neuen Bestimmungen
verlieren die erwähnten Staatsangehörigen das Recht, in Rußland Grund-
besitz und unbewegliches Eigentum zu erwerben, zu pachten, ja selbst zu
verwalten. Für die Veräußerung ihres Grundbesitzes und unbeweglichen
Eigentums wird den Betroffenen eine halbjährige Frist bewilligt, nach
deren Ablauf dasselbe öffentlich versteigert wird. Zur Veräußerung des
Untertanen feindlicher Länder durch Erbschaft zufallenden unbeweglichen
Eigentums sind zwei Jahre angesetzt. Nach Ablauf der Frist gelangt es
zur öffentlichen Versteigerung. Das Verbot des Erwerbs von Landbesitz
und unbeweglichem Eigentum erstreckt sich auch auf deutsche, österreichische,
ungarische und türkische Gesellschaften, deren Operationen in Rußland zu-
gelassen sind, und ebenso auf Gesellschaften, die auf Grundlage russischer
Statuten operieren, falls sich unter ihren Teilnehmern Untertanen feind-
licher Staaten befinden. Zur Durchführung der Bestimmungen in der
kurzen Frist von sechs Monaten wird dem Minister des Innern und in