Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

Greßtbritannien. (Mãrz 11.) 745 
11. März. Zur Ausführung der in der Erklärung vom 1. März 
über Vergeltungsmaßregeln gegen die deutsche Seekriegführung ver— 
kündeten Grundsätze erging folgende „Ordie in Council“": 
Buckingham Palace, 11. März 1915. In Anwesenheit Sr. Maj. 
des Königs im Staatsrat. 
Do die deutsche Regierung gewisse Verfügungen getroffen hat, die, in 
Verletzung der Kriegsgebräuche, zum Inhalt haben, die Gewässer, die das 
Vereinigte Königreich begrenzen, als Kriegsgebiet zu erklären, in welchem 
alle britischen und verbündeten Handelsschiffe ohne Rücksicht auf das Leben 
der Passagiere und Bemannungen zerstört werden sollen und in welchem 
die neutrale Schiffahrt ähnlicher Gefahr im Hinblick auf die Ungewißheiten 
der Scekriegführung ausgesetzt sein wird, und da in einem Memorandum, 
welches diese Verfügungen begleitet, die Neutralen gewarnt werden, Mann- 
schaften, Passagiere oder Waren britischen oder verbündeten Schiffen an- 
zuvertrauen; da ferner solche Versuche von seiten des Feindes Sr. Majestät 
ein unbestreitbares Recht zur Wiedervergeltung geben und S. Majestät dem- 
gemäß entschieden hat, weitere Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten, 
daß irgendwelche Waren Deutschland erreichen oder von Deutschland ab- 
gesandt werden, obzwar diese Maßnahmen in Kraft gesetzt werden sollen, 
ohne die neutralen Schiffe oder das Leben von Neutralen oder Nichtkämpfern 
zu gefahrden und in streuger Beobachtung der Gebote der Menschlichkeit: 
da endlich die Verbündeten Sr. Majestät mit Ihr über die Schritte einig 
sind, welche jetzt über weitere Beschränkungen des Handels von Deutsch- 
land verkündet werden, geruhte S. Majestät durch und mit dem Rat ihres 
Staatsrats (Privy Council) wie folgt zu befehlen: 
1. Keinem Handelsschiff, welches nach dem 1. März 1915 seinen Aus- 
fahrtshafen verläßt, soll es gestattet sein, seine Reise nach einem 
deutschen Hafen fortzusetzen. Wenn das Schiff nicht einen Paß er- 
hält, welcher ihm gestattet, seine Reise nach einem in dem Paß genannen 
neutralen oder verbündeten Hafen fortzusetzen, müssen die Güter eines 
solchen Schiffes in einem britischen Hafen gelöscht und in Gewahrsam des 
Marschalls des Prisengerichtshofs gesetzt werden. In dieser Weise gelöschte 
Güter, welche nicht Kriegskontrebande sind, sollen, wenn sie nicht für den 
Gebrauch Sr. Majestät benötigt werden, durch Beschluß des Prisengerichts- 
hofs unter den Bedingungen, die das Gericht unter diesen Umständen für 
gerecht erachtet, der berechtigten Person zurückgegeben werden. 
II. Keinem Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 von einem 
deutschen Hafen abfuhr, wird erlaubt werden, seine Reise mit Gütern 
an Bord, die in diesem Hafen geladen wurden, fortzusetzen. Alle in einem 
folchen Hafen geladenen Güter müssen in einem britischen oder verbündeten 
Hafen gelöscht werden. Solche in einem britischen Hafen gelöschte Güter 
werden unter Bewahrung des Marschalls des Prisengerichts gestellt und 
sollen, wenn sie nicht für den Gebrauch Sr. Majestät beansprucht werden, 
zurückgehalten und nach Anordnung des Prisengerichts verkauft werden. 
Der Erlös für so verkaufte Güter soll bei Gericht eingezahlt und in einer 
solchen Weise behandelt werden, wie sie das Gericht den Umständen ent- 
sprechend findet. Bedingung ist dabei, daß nichts aus dem Erlös solcher 
Güter vor dem Friedensschluß vom Gericht ausbezahlt wird, ausgenommen 
auf Ansuchen des zuständigen Kronbeamten, es sei denn, daß nachgewiesen 
wird, daß die Güter vor dem Erlaß dieses Befehls neutrales Eigentum 
geworden waren. Fernere Bedingung ist, daß nichts hierbei die Freigabe 
von in einem solchen feindlichen Hafen geladenen neutralen Eigentum auf 
Ansuchen des dazu befugten Kronbeamten verhindern wird.
	        
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