1252 Verriniste Sianten von MVorbemeriha und Menaba. (Februar 14.)
nicht an, Diese Wasfenlieferungen sind völkerrechtlich durchaus zulässig.
Ihre #a ssigkeit ist in einem Artikel der Haager Konvention niedergelegt.
den auch Deutschland unterzeichnet hat. Gleich bei Ausbruch des Krieges
at die Regierung der Vereinigten Staaten sich gegenüber der deutschen
egierung auf batn völkerrechtlichen Bestimmungen berufen, und die deutsche
Regierung hat diese Erklärung ohne weiteres zur Kenntnis genommen.
eyt, nachdem der Krieg bereits sechs Monate dauert, werden uns diese
unitionslieserungen an England und Frankreich zum Vorwurf gemacht.
Die Heftigkeit, mit der ein Teil der deutschen Presse nun gegen unsere
Lieferungen protestiert, halte ich im Interesse beider Länder für bedauerlich.
Obwohl keine Geseye des Völkerrechts durch die amerikanischen Kriegs-
lieferungen verleyzt werden, hatte sich in weiten Kreisen der Bevölkerung
der Vereinigten Staaten das Gefühl . regen begonnen, daß es nicht fair
64. mit den Wassen-- und Munitionslieferungen fortzufahren, weil sie nach
age der Verhältnisse einseitig den Gegnern Deutschlands zukommen müßten.
Diese Nusfasung hatte in den leßten Wochen in den Vereinigten Staaten
n n Boden gewonnen, unb es ließ sich aus ihrer Entwicklung viel
Günstiges für Deutschland erhoffen. Wenn man aber in Deutschland jetzt eine so
scharse Sprache gegen Amerika führt, so ist nicht ganz von der Hand zu weisen,
daß man diese Regungen im Keim wieder ersticken könnte. Die Oeffentlichkeit
in Amerika ist naturgemäß durch die Möglichkeit erregt, daß infolge der deut-
schen Unterseeboots#aktion ein amerikanisches Schiff in den Grund gebohrt werden
könnte. Dieser Fall ist aber auch der einzige, in dem man von ernsten Verwick-
lungen zwischen beiden Regierungen sprechen könnte, denn ein anderer Konflikt-
stof. ist, wie gesagt, zwischen Deutschland und Amerika absolut nicht vorhanden.
14. Febr. Die Regierung der Vereinigten Staaten erwidert auf die
britische Ankündigung vom 8. Febr. über den beabsichtigten Gebrauch
der neutralen Flaggen mit einer Note, die auch auf den Fall
der „Lusitania“ (s. 8. Febr.) Bezug nimmt, und in der e#s u. a. heißt:
Der gelegentliche Gebrauch der Flagge einer neutralen oder seind-
lichen Mact unter dem Druck der Verfolgung, der nach den Berichten der
Presse als Präzedenzsall für die Rechtfertigung des Vorgehens der britischen
* zungn benuyt zu werden scheint, erscheint der Regierung der Ber-
einigten Staaten sehr verschieden von der ausdrücklichen Sanktionierung
durch eine kriegführende Retierune. daß Handelsschiffe innerhalb gewisser
onen der See allgemein die Flagge einer neutralen Nacht führen in
onen, die, wie man annimmt, von feindlichen Kriegsschisfen befahren
werden sollen. Die formelle Erklärung einer solchen Politik zwecks all-
Lapfsner Mißbrauchs der Flagge einer neutralen Macht gefährdet die
chisse der Neutralen, welche die Gewässer besuchen, in besonderem Masße,
weil sie den Berdacht wachruft, daß die Schiffe feindlicher Nationalitär
nd, was für eine Llagse sie auch führen. Angesichts der deutschen Er-
drung würde die Reglerung der Bereinigten Staaten Mchen allgemeinen
Gebrauch der Flagge der Bereinigten Staaten durch britische Schiffe mit
grohrr Besorgnis betrachten. Eine aosch- Politik würde, wenn die Erklärung
es deutschen Marineamts in Kraft 5 wird, den britischen Schiffsen
keinen Schutz gewähren, wohl aber die Schiffe und das Leben amerika-
nischer Bürger ernstlich und dauernd bedrohen. Die Regierung der Ber-
einigten Staaten erwartet deshalb, das die britische Regierung alles tut,
was in ihrer Macht liegt, um die Schiffe britischer Nationalität von dem
lallchlichen Gebrauch der Flagge der Vereinigten Staaten in den Zonen,
von denen die deutsche Erklärung spricht, abzuhalten, denn eine solche Praxis