1280 Verelulste Liasten von Kerbensrihe #nd Lausda. (Aprll 3.)
den anerkannien Vorscheisien des Iinternationalen Rechts anpassen wird, weil
offenkundig Ist, daß die drltlsche Reglerung eln außergewöhnllches Versahren
des „Anhaltens von Ladungen mit Bestlmmung nach gesudeskau oder aus
solcheme eingeschlagen hat, dessen Einschränkung Innerhalb der bisher durch
as Völkerrecht gelbroenten Grenzen sich angesichts des Vorliegens vof
außerßewoshulichen Auständen in dem modernen Seekrieg als schwierig er-
weisen wird. Wenngleich das aneho den auf „europälsche Gewässer"
bangchttehe des Mittelmeeres beschränkt ist, so ist doch das betrossene Ge-
biet im offenen Meer so groß und die Keite von Schisfen so welt von dem
betrofsenen Geblet entsernt, daß neutrale Schiise nolwendig durch die Blockade-
WW fahren müssen, wenn sie wichilge Nneutrale Häfen errelchen wollen,
le Grosibritannien als krlegshreude Macht kein gesetztiches Recht zu blockieren
bes blund dle es insolgedessen wohl auch nicht beansprucht, unter die Blockade
zu stellen.
Die skandlnaolschen und die dänischen Häfen z. B. sind dem ameri-
kantschen Verkehr ossen. Sie sind auch frei, sowelt die tatfächliche Durch-
Ahrung der Ordre in Connell in Frage kommt, mit den deutschen Ottsee-
esen erkehr zu unterhalten, obschon es bel der Blockade ein wesennlches
lement ist, das, sie mit gleicher Streuge alle Neutralen trifft. Unsere Re-
lerung mochte daher, das, die Kommandanten von Seiner Maesict Kriegs.
Falien dle an dem Veirieb der sogenannuten Vlockade betelligt siend, Weisungen
ahin erhalten, daß sie bei der Unwendung der beabsichtigten Magzregeln,
die einer Eluhaltung inon Interenurne) glelchkommen, in der Weise vor-
gehen, das, dem neutraten Handel keine lästigeren Einschränkungen auserlegt
werden als dieseulgen, die als unvermeldlich gelten, wenn die Häsen eines
Krieglührenden tatsächlich durch die Schisfe eines Feindes blocklert find.
Der Fälle, in denen Insolge der Ordre in Counel der amerlkanische
Verkehr ernsilich unterbunden werden kann, siud so viele, die brabsichtigten
Mahßnahmen sind so anssergewohnlich und erscheinen geelgnet, ein so beträcht.
liches Hinderuls und Störung für den neutralen Verkehr zu verursoachen,
daß die Reglerung der Verelnigten Staaten befürchtet, falls die Ordre in
Couneil genau durchgeführt wird, ihr berechligter rechtmäßiger Verkehr werde
ostmals gestört werden, wodurch der Reglerung Selner Malestckt eine schwere
Verantwortung für HLandlungen von der britischen Behörde zufallen würde,
Landlungen, die das Recht der neutralen Nationen auf die offene See klar
Über den Hausen wersen würden Es wird daher erwartet, daß die Regie-
rung Seiner Majestadt nach Erwägung dieser Moglichkelt die notwendigen
Masiuahmen treisen wird, um sie zu vermeiden, und, salls sie leider doch
eintreien sollten, berein seiln wird, vollen 2#oenersay für jede Handlung
gewähren, dle gemäs den Vorschriften des internatlonalen Rechtes eine
#erlebung der neutralen Rechte bildet. -
Wielndcr Museum-? voinszOfwlserwudarelcgtIvokdettm.
werdicsdltmimmgdaraufwürde-»daßdieNcchkesindsslichtendckVeks
etiilmensmntenundlhnsrwimerindrinmqemvärtigenmleedukchdie
bestehenden Vorschriften des internatlonalen Rechtes und die Verträge der
Verelulgten Staaten bestimun werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften
der Londoner Erklärung, und daß die Reglerung sich das Recht vorbehält,
einen Einspruch elnzulegen oder eine Forderung in jedem Fall zu erheben,
wo diese also umschriebenen Rechte und Pflichten verletzt oder deren freie
Auslibung durch die Behörden der britischen Regierung gestört worden ist.
3. April. Der Botschafter der Vereinigten Staaten in Berlin,
Mr. James W. Gerard, überreicht der deutschen Regierung eine
Note wegen der durch den deutschen Hilsskreuzer „Prinz Eitel Friedrich"