Pereinigte Staaten von Nordamerika und Kanada. (November 5.) 1287
des Feindes, sie kann aber auf einen Hafen oder mehrere oder auf die
ganze feindliche Küstenlinie ausgedehnt werden. Sie kann auferlegt werden,
um den Eintritt von Schiffen zu verhindern oder die Ausfahrt oder auch
beides.“ Ihre Regierung hat dann hinzugefügt: „Wenn die Schiffe nicht
die Absicht haben, zu dem gesperrten Hafen zu fahren, so ist der Um-
stand, daß sie Güter an Bord haben, die auf dem See- oder Landwege
versandt werden sollen, kein Grund für eine Verurteilung.“"
Um diese Erklärung zu stützen, bezogen Sie sich auf mehrere Ent-
scheidungen englischer Prisengerichte, unter denen eine 1801 entschied,
daß Schiffsgüter, die von London nach Emden gingen und von da
aus über Land oder auf dem Kanal nach Amsterdam, das damals
blockiert wurde, nicht wegen Blockadebruchs belangt werden konnten.
Dies war während eines Jahrhunderts Gesetz, so daß es kaum nötig
ist, daran zu erinnern, daß die Matamorasfälle, die der englischen Re-
gierung gut bekannt sind, dieselben Gesetze bestätigen, daß nämlich neutrale
Häfen nicht blockiert werden können, obgleich der Handel mit unein-
geschränktem Landverkehr zwischen solch einem Hafen und dem feindlichen
Gebiet unzweifelhaft und sehr ernstlich den Wert einer Blockade an den
feindlichen KRüsten beeinträchtigt.
22. Ohne die übrigen Gewohnheitsregeln einer ordnungsgemäßen
Blockade zu erwähnen, etwa die genaue Bezeichnung der besonders
blockierten Küstenlinie, die Festsetzung von Strasen bei Konfiskation, welche
alle in der gegenwärtigen englischen Blockadepolitik fehlen, genügt es, darauf
hin3zuweisen, daß, nach dem Maßstab der drei allgemein anerkannten Regeln
gemessen, die wir oben erwähnten, die gegenwärtigen englischen Maß-
nahmen nicht als die Festsetzung einer wirklichen oder gesetzmäßigen
Blockade betrachtet werden können.
23. Es liegt daher der Regierung der Vereinigten Staaten die Pflicht
ob, die englische Regierung zu benachrichtigen, daß die Blockade, die sie
nach der Ordre in Council vom 11. März angeordnet haben will, von den
Vereinigten Staaten nicht als eine gesetzmäßige Blockade anerkannt
werden kann.
24. Da die englische Regierung viel Wert auf die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in der Springbock-Angelegen-
heit gelegt hat, daß Bannware, die auf dem Wege zu dem neutralen Hafen
von Nassau beschlagnahmt wurde, obgleich ihr eigentliches giel die blockierten
Häfen des Südens waren, der Verurteilung unterlag, ist es nicht unan-
gebracht, die Aufmerksamkeit auf die englische Beurteilung dieses Falles
in England vor dem gegenwärtigen Kriege zu richten, wie sich solche in
den Instruktionen für die englischen Vertreter auf der Londoner Konferenz
von 1908 ausdrückt:
„Es ist sehr zweifelhaft, ob die Entscheidung des Obersten Gerichts-
hofes in Wahrheit beabsichtige, einen Fall von Blockadebruch zu decken,
in welchem sich die Frage der Bannware gar nicht erhob. Gewiß, wenn
jene Absicht bestände, so würde die Entscheidung in Widerspruch mit der
Praxis der englischen Gerichte sein. Die englische Regierung sieht
aber keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und Sie sollten Ihrer-
seits sich bemühen, ihre Korrektheit allgemein anzuerkennen.“
Es muß betont werden, daß die Verhältnisse, was den Springbockfall
betraf, wesentlich verschieden waren von den heutigen, an welche der Maß-
stab dieser Fälle angewandt werden soll. Als der Springbockfall vorfiel,
da waren die Häfen der konföderierten Staaten faktisch von den Seestreit-
kräften der Vereinigten Staaten blockiert, obgleich keine neutralen Häfen
geschlossen wurden und eine ununterbrochene Reise zu einem neutralen.