Pereinitte Staaten von Nordamerike und Kausda. (November 5.) 1289
Völkerrecht, daß dann diese Gerichte machtlos sind, auf den wirklichen
Grund der Klage einzugehen, oder wirkliche Abhilfe für begangenes Un-
recht zu schaffen. Nichtsdestoweniger mutet man uns ernstlich zu, daß die
Rechtsuchenden das Prisengericht angehen sollen, um über den Fall eines
Konflikts zwischen einer Staatsordre und einer Regel des Völkerrechts zu
entscheiden! Wie kann ein Gerichtshof, der in seiner Tätigkeit durch be-
hördliche Verfügungen gebunden ist, sich selbst für frei von diesen Beschrän-
kungen erklären und in der Lage, die Regeln des Völkerrechts frei
anzuwenden? Eben diese Regeln und Verfügungen, die die Gerichte bilden,
sind jetzt Gegenstand des Streites zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten und der englischen! Wenn England nach seinen eigenen
Angaben den Weg einschlug bei den Fällen, die in den amerikanischen
Kriegen vorkamen, die Rechtsuchenden an lokale Aushilfsmittel zu verweisen,
so wird vorausgesetzt, daß es das in der Erkenntnis tat, daß die Ver-
einigten Staaten nie daran gedacht hatten, die Tätigkeit der Prisengerichte
durch Instruktionen und Bestimmungen, die das VMölkerrecht und
die Praxis der Nationen beschränken, zu verletzen.
27. Ihre Note vom 10. Februar stellt fest, daß die englische Regie-
rung während des amerikanischen Bürgerkriegs trotz der Proteste von
manchen Kreisen „volles Vertrauen auf die amerikanischen Prisen-
gerichte setzte, um den Parteien Recht zu verschaffen, die sich durch an-
gebliche unrechtmäßige Beschlagnahme seitens amerikanischer Kriegsschiffe
geschädigt fühlten, und sie machte keine weitern Ansprüche auf Rechtshilfe,
bevor die Tätigkeit dieser Prisengerichte erschöpft sei“. Die Regierung der
Vereinigten Staaten erinnert daran, daß während dieses Krieges England
bei mehreren Gelegenheiten auf diplomatischem Wege Entschädigungen für
Beschlagnahme und Festhaltung von englischen Schiffen verlangte, die, wie
man glaubte, auf unrechtmäßigem Wege erfolgt sei. Es seien unter diesen
Fällen der der „Magicienne“, des „Don José“, des „Labuan“ und des
„Saxon“ erwähnt. Zwei von diesen Fällen waren zur Zeit, als die An-
sprüche gemacht wurden, vor amerikanischen Prisengerichten zur Aburteilung.
Es ist auch bekannt, daß während des Burenkrieges, als britische Behörden
die deutschen Schiffe, den „Herzog", den „General“ und den „Bundesrat",
beschlagnahmten und ohne Prisenentscheidungen freiließen, ein Ersatz für
den angerichteten Schaden auf diplomatischem Weg e durchgesetzt wurde.
Schädigung des Handels.
28. Es gibt außerdem einen wirklichen und weitreichenden Schaden,
für den die Prisengerichte keine Entschädigung bieten. Das ist die unheil-
volle Wirkung der Methoden der alliierten Regierungen auf das allgemeine
Recht der Vereinigten Staaten, seinen internationalen Handel frei von will-
kürlichen und ungewöhnlichen Beschränkungen zu erhalten, die die krieg-
führenden Nationen ihm auferlegen. Unberechenbarer Aufenthalt und Aus-
gaben dadurch, daß man Schiffe zwecks Untersuchung in einen Hafen schleppt
und die Untersuchung auf bloßen Verdacht hin, haben eine abschreckende
Wirkung auf das Handelsrisiko, wie gerechtfertigt sie sonst sein mögen. Hier
ist ein Schaden, der nicht abgeschätzt werden kann. Die Drohung, den
ordentlichen Handel so zu beeinträchtigen, hat zur Folge, daß Schiffe von
ihren gewöhnlichen Verkehrswegen abgezogen werden, daß die Versicherung
auf Schiffe und Fracht verweigert wird, während anderseits Exporteure
aus demselben Grunde nicht mehr in der Lage sind, ihre Waren an fremde
Märkte zu senden, und die Importeure es nicht wagen, draußen Vorräte
zu kaufen, aus Furcht vor ungesetzmäßiger Beschlagnahme oder weil sie
die Ueberfahrt nicht garantieren können. Für solchen Schaden kann durch