1304 Auhons iu den Pereinizten Stasten von VNordamerike. (Februar 22.)
angewiesen worden, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe zu
unterlassen, soweit sie als solche erkennbar sind.
Um in der sichersten Weise allen Folgen einer Verwechslung — aller-
dings nicht auch der Minengefahr — zu begegnen, empfiehlt die deutsche
Regierung den Vereinigten Staaten, ihre mit friedlicher Ladung befrachteten.
den englischen Seekriegsschauplatz berührenden Schiffe durch Konvoyierung
kenntlich zu machen. Die deutsche Regierung glaubt dabei voraussetzen zu
dürfen, daß nur solche Schiffe konvoyiert werden, die keine Waren an Bord
haben, die nach der von England gegenüber Deutschland angewendeten Aus-
legung als Konterbande zu betrachten sind. Ueber die Art der Durchführung
einer solchen Konvoyierung ist die deutsche Regierung bereit, mit der ameri-
kanischen Regierung alsbald in Verhandlungen einzutreten. Sie würde es
aber mit besonderem Dank anerkennen, wenn die amerikanische Regierung
ihren Handelsschiffen dringend empfehlen wollte, jedenfalls bis zur Regelung
der Flaggenfrage den englischen Seekriegsschauplatz zu vermeiden.
Die deutsche Regierung gibt sich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß
die amerikanische Regierung den schweren Kampf, den Deutschland um sein
Dasein führt, in seiner ganzen Bedeutung würdigen und aus den vor-
stehenden Aufklärungen und Zusagen ein volles Verständnis für die Beweg-
gründe und Ziele der von ihr angekündigten Maßnahmen gewinnen wird.
Die deutsche Regierung wiederholt, daß sie in der bisher peinlich von
ihr geübten Rücksicht auf die Neutralen sich nur unter dem stärksten Zwang
der nationalen Selbsterhaltung zu den geplanten Maßnahmen entschlossen
hat. Sollte es der amerikanischen Regierung vermöge des Gewichts, das sie
in die Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande
ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der
deutschen Regierung jenes Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte
die amerikanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die Beachtung
der Londoner Seekriegsrechtserklärung auch von seiten der mit Deutschland
kriegführenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch die legitime
Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, so
würde die deutsche Regierung hierin ein nicht hoch genug anzuschlagendes
Verdienst um die humanere Gestaltung der Kriegführung anerkennen und
aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die Folgerungen ziehen.
gez. v. Jagow.
22. Febr. Antwort der Vereinigten Staaten auf die deutsche
Note v. 16. Febr.
Die amerikanische Regierung gestattet sich im Hinblick auf den Schrift-
wechsel, der zwischen ihr und den Regierungen Deutschlands und Groß-
britanniens über den Gebrauch neutraler Flaggen durch englische Handelsschiffe
und die Kriegsgebietserklärung der deutschen Admiralität stattgefunden hat s.
oben S. 1250 u. 1252, ferner S. 1299), der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß
die beiden kriegführenden Regierungen im Wege gegenseitiger Zugeständnisse
eine Grundlage für eine Verständigung finden möchten, deren Ergebnis
darauf abzielt, neutrale, dem friedlichen Handel obliegende Schiffe von den
ernsten Gefahren zu befreien, denen sie bei der Durchfahrt durch die die
Küsten der kriegführenden Länder berührenden Meere unterworfen sind.
Die amerikanische Regierung bringt ergebenst in Anregung, daß eine
Berständigung etwa auf Grund ähnlicher Bedingungen wie der nachstehen-
den erreicht werden möge.
Diese Anregung soll in keiner Weise als ein Vorschlag der amerika-
nischen Regierung gelten, denn diese ist sich naturgemäß wohl bewußt, daß
es ihr nicht zukommt, Bedingungen für eine Vereinbarung zwischen Deutsch-