AInbaus zu ben Pereinigten Staaten von Nordamerika. (Februar 22.) 1305
land und Großbritannien vorzuschlagen, obwohl die vorliegende Frage sie
selbst und das Volk der Vereinigten Staaten unmittelbar und in weit-
gehendem Maße interessiert. Sie wagt lediglich sich die Freiheit zu nehmen,
die nach ihrer Ueberzeugung einem aufrichtigen Freund eingeräumt werden
darf, der von dem Wunsche geleitet wird, keiner der beiden beteiligten
Nationen Ungelegenheiten zu bereiten und möglicherweise den gemeinsamen
Interessen der Menschlichkeit zu dienen. In der Hoffnung, daß die An-
sichten und Anregungen der deutschen und britischen Regierung über eine
Frage, die für die ganze Welt von hervorragendem Interesse ist, zutage ge-
fördert werden, wird das im nachstehenden vorgezeichnete Verfahren angeboten.
Deutschland und Großbritannien kommen dahin überein,
1. daß treibende Minen von keiner Seite einzeln in den Küsten-
gewässern oder auf hoher See ausgelegt werden, daß verankerte Minen
von keiner Seite auf hoher See, es sei denn ausschließlich für Verteidigungs-
zwecke innerhalb Kanonenschußweite von einem Hafen, gelegt werden, und
daß alle Minen den Stempel der Regierung tragen, die sie ausgelegt, und
so konstruiert sind, daß sie unschädlich werden, nachdem sie sich von ihrer
Verankerung losgerissen haben;
2. daß Unterseeboote von keiner der beiden Regierungen zum Angriff
auf Handelsschiffe irgendeiner Nationalität Verwendung finden, außer zur
Durchführung des Rechtes der Anhaltung und Untersuchung;
3. daß die Regierungen beider Länder es zur Bedingung stellen, daß
ihre beiderseitigen Handelsschiffe neutrale Flaggen als Kriegslist oder zum
Zweck der Unkenntlichmachung nicht benutzen.
Großbritannien erklärt sich damit einverstanden, daß Lebens- und
Nahrungsmittel nicht auf die Liste der absoluten Konterbande gesetzt werden
und daß die britischen Behörden Schiffsladungen solcher Waren weder
stören noch anhalten, wenn sie an Agenturen in Deutschland adressiert sind,
die von den Vereinigten Staaten namhaft gemacht sind, um solche Waren-
ladungen in Empfang zu nehmen und an konzessionierte deutsche Wiederver-
käufer zur ausschließlichen Weiterverteilung an die Zivilbevölkerung zu verteilen.
Deutschlandlerklärt sich damit einverstanden, daß Lebens- oder Nahrungs-
mittel, die nach Deutschland aus den Vereinigten Staaten — oder je nach-
dem von irgendeinem anderen neutralen Lande — eingeführt werden, an
Agenturen adressiert werden, die von der amerikanischen Regierung nam-
haft gemacht werden; daß diesen amerikanischen Agenturen die volle Ver-
antwortung und Aufsicht bezüglich des Empfangs und der Verteilung dieser
Einfuhr ohne Einmischung der deutschen Regierung obliegen soll; sie sollen
sie ausschließlich an Wiederverkäufer verteilen, denen von der deutschen
Regierung eine Konzession erteilt ist, die ihnen die Berechtigung gibt, solche
Lebens-- und Nahrungsmittel in Empfang zu nehmen und sie ausschließlich
an die Zivilbevölkerung zu liefern; sollten die Wiederverkäufer die Be-
dingungen ihrer Konzession irgendwie überschreiten, so sollen sie des Rechtes
verlustig gehen, Lebens- und Nahrungsmittel für die angegebenen Zwecke
zu erhalten, und daß die deutsche Regierung solche Lebens- und Nahrungs-
mittel nicht für Zwecke irgendwelcher Art requirieren oder veranlassen wird,
daß sie für die bewaffnete Macht Deutschlands Verwendung finden.
Indem die amerikanische Regierung die im vorstehenden skizzierte
Grundlage für eine Verständigung unterbreitet, möchte sie nicht so ver-
standen werden, als ob sie irgendein Recht der Kriegführenden oder Neu-
tralen, das durch die Grundsätze des Völkerrechts festgelegt ist, anerkennt
oder verleugnet, sie würde vielmehr die Vereinbarung, falls sie den inter-
essierten Mächten annehmbar erscheint, als einen modus vivendi betrachten,
der sich mehr auf Zweckmäßigkeit als gesetzmäßiges Recht gründet, und der