Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

Auhe## ziu ben Vereinigten Staaten von Nerdemerike. (Juli 10.) 1325 
Leben der deutschen Untertanen zu schützen und zu retten. Wollte die Kaiser- 
liche Regierung diese ihre Pflicht versäumen, so würde sie sich vor Gott 
und der Geschichte der Verletzung derjenigen Prinzipien höchster Humanität 
schuldig machen, die die Grundlagen jedes Staatslebens sind. 
Mit erschreckender Deutlichkeit zeigt der Fall der „Lusitania“, zu 
welcher Gefährdung von Menschenleben die Art der Kriegführung unserer 
Gegner führt. Durch die unter Verheißung von Prämien erfolgte An- 
weisung an die britischen Handelsschiffe, sich zu armieren und die Unter- 
sceboote zu rammen, ist in schärfstem Widerspruch mit allen Grundsätzen 
des Völkerrechts jede Grenze zwischen den Handels- und Kriegsschiffen ver- 
wischt und sind die Neutralen, die die Handelsschiffe als Reisende benützen, 
allen Gefahren des Krieges in erhöhtem Maße ausgesetzt worden. Hätte der 
Kommandant des deutschen Unterseebootes, welches die „Lusitania“ ver- 
nichtete, Mannschaften und Reisende vor der Torpedierung ausbooten lassen, 
so hätte dies die sichere Vernichtung seines eigenen Bootes bedeutet. Nach 
allen bei der Versenkung viel kleinerer und weniger seetüchtiger Schiffe ge- 
machten Erfahrungen war zu erwarten, daß ein so mächtiges Schiff, wie 
die „Lusitania“, auch nach der Torpedierung lange genug über Wasser 
bleiben würde, um die Passagiere in die Schiffsboote gehen zu lassen. Um- 
stände ganz besonderer Art, insonderheit das Vorhandensein großer Mengen 
hochexplosiver Stoffe an Bord, haben diese Erwartung getäuscht. Außerdem 
darf noch darauf hingewiesen werden, daß bei Schonung der „Lusitania“ 
Tausende von Kisten mit Munition den Feinden Deutschlands zugeführt 
und dadurch Tausende deutscher Mütter und Kinder ihrer Ernährer beraubt 
worden wären. 
In dem Geiste der Freundschaft, von der das deutsche Volk gegenüber 
der Union und ihren Bewohnern seit den ersten Tagen ihres Bestehens 
beseelt ist, wird die Kaiserliche Regierung immer bereit sein, auch während 
des gegenwärtigen Krieges alles ihr mögliche zu tun, um der Gefährdung 
des Eckens amerikanischer Bürger vorzubeugen. 
Die Kaiserliche Regierung wiederholt daher die Zusicherung, daß ameri- 
kanische Schiffe in der Ausübung der legitimen Schiffahrt nicht gehindert 
und das Leben amerikanischer Bürger auf neutralen Schiffen nicht gefährdet 
werden sollen. 
Um unvorherzusehende, bei der Seekriegführung der Gegner Deutsch- 
lands mögliche Gefährdungen amerikanischer Passagierdampfer auszuschließen, 
werden die deutschen Unterseeboote angewiesen werden, solche durch besondere 
Abzeichen kenntlich gemachte und in angemessener Zeit vorher angesagte 
Passagierdampfer frei und sicher passieren zu lassen. Dabei gibt sich die 
Kaiserliche Regierung allerdings der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß die 
amerikanische Regierung die Gewähr dafür übernimmt, daß diese Schiffe 
keine Konterbande an Bord haben. Die näheren Vereinbarungen für die 
unbehelligte Fahrt dieser Schiffe würden von den beiderseitigen Marine- 
behörden zu treffen sein. 
Zur Schaffung auereichender Reisegelegenheit für amerikanische Bürger 
über den Atlantischen Ozean stellt die deutsche Regierung zur Erwägung, 
die Zahl der verfügbaren Dampfer dadurch zu vermehren, daß eine 
angemessene, der genaueren Vereinbarung unterliegende Zahl neutraler 
Dampfer unter amerikanischer Flagge in den Passagierdienst unter den 
gleichen Bedingungen wie die vorgenannten amerikanischen Dampfer ein- 
gestellt wird. 
Die Kaiserliche Regierung glaubt annehmen zu dürfen, daß auf diese 
Weise ausreichende Gelegenheiten für amerikanische Bürger zur Reise über 
den Atlantischen Ozean zu schaffen sind. Eine zwingende Notwendigkeit für
	        
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