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keit, die hergebrachten Regeln der Seekriegführung innezuhalten, vermag
die Regierung der Vereinigten Staaten nicht zu glauben, daß die Kaiser-
liche Regierung noch länger davon absehen wird, das unbekümmerte Vor-
gehen ihres Seeoffiziers bei Versenkung der „Lusitania“ zu mißbilligen
oder Entschädigung für die Verluste an amerikanischen Menschenleben anzu-
bieten, insoweit für zwecklose Vernichtung von Menschenleben durch eine
ungesetzliche Handlung überhaupt Ersatz geleistet werden kann.
Die Regierung der Vereinigten Staaten kann die Anregung der Kaiser-
lich Deutschen Regierung nicht annehmen, wonach bestimmte Schiffe be-
zeichnet werden und nach Vereinbarung auf den zurzeit widerrechtlich ver-
botenen Meeren frei fahren sollen, wenn sie auch den freundschaftlichen
Geist, in dem dieses Angebot gemacht ist. nicht verkennt. Gerade eine solche
Vereinbarung würde stillschweigend andere Schiffe widerrechtlichen Angriffen
aussetzen und würde eine Beeinträchtigung und demgemäß ein Autgeben
der Grundsätze bedeuten, für die die amerikanische Regierung eintritt und
die in Zeiten ruhigerer Ueberlegung jede Nation als selbstverständlich an-
erkennen würde.
Die Regierung der Vereinigten Staaten und die Kaiserlich Deutsche
Regierung kämpfen für das gleiche große Ziel und sind lange zusammen
eingetreten für Anerkennung eben jener Grundsätze, auf denen die Regie-
rung der Vereinigten Staaten jetzt so feierlich besteht. Sie kämpfen beide
für die Freiheit der Meere. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird
sortfahren, für diese Freiheit zu kämpfen, von welcher Seite auch immer
sie verletzt werden möge, ohne Kompromiß und um jeden Preis. Sie lädt
die Kaiserlich Deutsche Regierung zu praktischer Mitarbeit ein, im jetzigen
Augenblick, wo diese Mitarbeit am meisten durchsetzen kann und dieses große
gemeinsame Ziel am schlagendsten und wirksamsten erreicht werden kann.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung gibt der Hoffnung Ausdruck, daß
dieses Ziel in gewissem Maße sogar vor dem Ende des gegenwärtigen
Krieges erreicht werden möge. Dies kann geschehen. Die Regierung der
Vereinigten Staaten fühlt sich nicht nur verpflichtet, auf diesem Ziel, von
wem auch immer es verletzt oder mißachtet werden mag, zum Schutze ihrer
eigenen Bürger zu bestehen, sie ist auch aufs höchste daran interessiert,
dieses Ziel zwischen den Kriegführenden selbst verwirklicht zu sehen, und
hält sich jederzeit bereit, als gemeinsamer Freund zu handeln, dem der
Vorzug zuteil wird, einen Weg vorzuschlagen.
Mittlerweile sieht sich die amerikanische Regierung gerade wegen des
großen Wertes, den sie auf die lange und ununterbrochene Freundschaft
zwischen Volk und Regierung der Vereinigten Staaten und Volk und Re-
gierung Deutschlands legt, veranlaßt, bei der Kaiserlich Deutschen Regierung
feierlichst auf der Notwendigkeit einer gewissenhaften Beobachtung der neu-
tralen Rechte in dieser kritischen Angelegenheit zu bestehen. Die Freund-
schaft selbst drängt sie, der Kaiserlichen Regierung zu sagen, daß die Re-
gierung der Vereinigten Staaten eine Wiederholung von Handlungen, die
Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in Verletzung der neutralen Rechte
begehen sollten, falls sie amerikanische Bürger betreffen, als vorsätzlich un-
freundliche Akte betrachten müßte. gez. James W. Gerard.
Auf diese Note erging zunächst von deutscher Seite keine Ant-
wort. Am 1. Sept. finden mündliche Verhandlungen zwischen dem
deutschen Botschafter Grafen Bernstorff und dem Staatsdepartement
statt, in deren Verlauf Graf Bernstorff dem Staatssekretär Lansing
folgende schriftliche Note zugehen läßt: