Inhang zu den Vereinigten Staaten von Nordameriks. (August 16.) 1335
k. Regierung ausgeschlossen erscheinen lassen, können gewisse in der öster-
reichisch-ungarischen Darstellung zur Begründung ihres Standpunktes auf-
gestellte Behauptungen nicht ohne Bemerkung übergangen werden. Diese Be-
hauptungen sind wesentlich die folgenden: 1. daß die Ausfuhr von Waffen
und Munition aus den Vereinigten Staaten an Kriegführende gegen das
Preambule der Haager Konvention Nr. 13 vom Jahre 1907 verstoße: 2. daß
sie sich nicht mit der Weigerung dieser Regierung verträgt, die Verprovian-
tierung der KRriegsschiffe auf hoher See zuzulassen; 3. daß nach allen
Autoritäten auf dem Gebiete des Völkerrechts, welche sich eingehender mit
der Frage befassen, „der Export von Munition verhindert werden sollte,
wenn dieser Handel eine solche Gestalt oder solche Dimensionen annimmt,
daß hierdurch die Neutralität des Landes in Mitleidenschaft gezogen wird“.
Was die Behauptung betrifft, daß die Ausfuhr von Waffen und
Munition gegen das Preambule der Haager Konvention Nr. 13 vom Jahre
1907 verstoße, so nimmt diese Regierung an, daß man sich auf den letzten
Absatz des Preambule bezieht, welcher lautet wie folgt: „in Anbetracht dessen,
daß nach diesem Gedankengange diese Regeln im Laufe des Krieges von
einer neutralen Macht grundsätzlich nicht abgeändert werden sollten, aus-
genommen den Fall, daß die Erfahrung die Notwendigkeit einer solchen
Abänderung zum Schute der Rechte dieser Macht erwiesen hätte“.
Offenbar ist der einzige Grund, die durch die Konvention nieder-
gelegten Regeln, deren eine, wie ausdrücklich hervorgehoben werden soll,
erklärt, daß ein Neutraler nicht verpflichtet ist, die Ausfuhr von Kriegs-
konterbande zu verhindern, abzuändern, die Notwendigkeit, in der sich eine
neutrale Macht sieht, dies zu tun, um ihre eigenen Rechte zu schützen. Das
Recht und die Pflicht zu entscheiden. wann diese Notwendigkeit vorliegt,
steht dem Neutralen, nicht einem Kriegführenden zu und ist diekretionär,
ja sogar obligatorisch. Wenn eine neutrale Macht sich dieses Rechtes nicht
bedient, so hat eine kriegführende nicht das Vorrecht, sich zu beklagen, denn
wenn sie dies täte, so würde dies darauf hinauslaufen, daß sie einer neu-
tralen Macht erklärt, was notwendig ist, dieser Macht eigene Rechte zu
schützen. Die k. und k. Regierung wird nicht umhin können, zu begreifen,
daß eine Klage dieser Art eine gerechte Abweisung herausfordern würde.
Mit Bezug auf den behaupteten Widerspruch zwischen der von dieser
Regierung in Hinsicht der Ausfuhr von Waffen und Munition angewandten
Vorgangsweise und jener, die beobachtet wird, indem nicht gestattet wird,
daß Proviant aus deren Häfen auf Krieg sschiffe auf hoher See gebracht
werde, ist es nur notwendig hervorzuheben, daß das Verbot der Ver-
proviantierung von Kriegsschiffen auf dem Prinzipe beruht, daß eine neu-
trale Macht nicht gestatten darf, daß ihr Territorium zu einer maritimen
Basis eines der Kriegführenden werde. Ein Kriegsschiff darf unter gewissen
Einschränkungen in einem neutralen Hafen einmal in drei Monaten Feue-
rung und Proviant erhalten. Würde Handelsschiffen, welche als Tender
fungieren, erlaubt, mehr als einmal in drei Monaten und in einem un-
begrenzten Ausmaß Proviant zuzuführen, so würde dies die Absicht der
Vorschrift zunichte machen und das neutrale Territorium zu einer mari-
timen Basis gestalten: überdies ist es dieser Regierung unbekannt, daß
ein österreichisch- ungarisches Kriegsschiff, sei es direkt oder indirekt, aus
einem Hafen der Vereinigten Staaten Proviant zu erhalten gesucht hätte.
Diese Sache ist indessen bereits mit der Kaiserlich Deutschen Regierung
erörtert worden, welcher der Standpunkt dieser Regierung am 24. Dezember
1914 ausführlich dargelegt worden ist. Im Hinblicke auf die vositive Be-
hauptung in der Darlegung der k. und k. Regierung, wonach die Schrift-
steller übereinstimmend der Ansicht sind, daß die Ausfuhr von Konterbande