30 IV. Wehrbeitrag.
sammenhang ergibt, nur die früheren kraft speziellen Kirchen- und Schulrechts
geltenden Befreiungen gemeint, nicht Befreiungen kraft allgemeiner
Rechtsgrundsätze.
In Dresden, Leipzig, Chemnitz und einigen anderen Orten bilden
die aktiven Militärpersonen eine Garnisonkirchengemeinde und sind
von persönlichen Kirchenanlagen befreit. Die Angehörigen des Be—
urlaubtenstandes und des Landsturms werden durch die Einberufung
nicht Mitglieder der Garnisongemeinden und haben deshalb die
Kirchenanlagen weiterzuzahlen.
b) Bezüglich der Besitzwechselabgabe und der Grundsteuer, soweit
sie in die Kirchen= und Schulkasse fließen, gelten für Mlilitärpersonen
keine Besonderheiten. Die Kopfsteuer, soweit sie noch besteht, ist
als persönliche Abgabe zu behandeln.
IV. Wehrbeitrag.
8 16.
Der Wehrbeitrag wird bekanntlich vom Vermögen und vom
Einkommen erhoben, und zwar in drei Teilen, von denen das erste
Drittel mit der Zustellung des Veranlagungsbescheides, d. h. etwa
im Juni 1914, das zweite Drittel am 15. Februar 1915 fällig war,
während das letzte Drittel bis 15. Februar 1916 zu entrichten
ist. Die Höhe des Wehrbeitrags, soweit er auf das Vermögen gelegt
ist, bleibt unberührt, auch wenn der Steuerpflichtige infolge des
Krieges sein Bermögen ganz oder teilweise eingebüßt haben sollte.
Es entscheidet der Vermögensstand, wie er am 31. Dezember 1913
war. Es kann nur gegen oder ohne Sicherheitsleistung die Einziehung
bis auf drei Jahre gestundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen
gestattet werden und im Falle der Uneinbringlichkeit
Niederschlagung erfolgen.
Bezüglich des auf das Einkommen gelegten Wehrbeitrags gilt
§ 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1913: Wird nachgewiesen,
daß sich das Einkommen zwischen der Erhebung des ersten und des
zweiten oder letzten Drittels um mindestens 40 % vermindert hat,
so ist auf Antrag eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende
Ermäßigung der späteren Beiträge zu gewähren. Für die Ermittelung
des verminderten Einkommens ist maßgebend die landesrechtliche
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens für 1915
und 1916. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem gesetzlichen
Zahlungstage zu stellen, bezüglich des zweiten Drittels war er
zu stellen bis 15. Mai 1915. Steht die maßgebende Veranlagung am
gesetzlichen Zahlungstage noch nicht rechtskräftig fest, so beginnt die
Frist erst mit dem Tage nach Eintritt der Bechtskraft dieser Ver-