Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

30  IV.  Wehrbeitrag.

sammenhang  ergibt,  nur  die  früheren  kraft  speziellen  Kirchen-  und  Schulrechts
  geltenden  Befreiungen  gemeint,  nicht  Befreiungen  kraft  allgemeiner
Rechtsgrundsätze.

In  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz  und  einigen  anderen  Orten  bilden
die  aktiven  Militärpersonen  eine  Garnisonkirchengemeinde  und  sind
von  persönlichen  Kirchenanlagen  befreit.  Die  Angehörigen  des  Be—
urlaubtenstandes  und  des  Landsturms  werden  durch  die  Einberufung
nicht  Mitglieder  der  Garnisongemeinden  und  haben  deshalb  die
Kirchenanlagen  weiterzuzahlen.

b)  Bezüglich  der  Besitzwechselabgabe  und  der  Grundsteuer,  soweit
sie  in  die  Kirchen=  und  Schulkasse  fließen,  gelten  für  Mlilitärpersonen
keine  Besonderheiten.  Die  Kopfsteuer,  soweit  sie  noch  besteht,  ist
als  persönliche  Abgabe  zu  behandeln.

IV.  Wehrbeitrag.
8  16.

Der  Wehrbeitrag  wird  bekanntlich  vom  Vermögen  und  vom
Einkommen  erhoben,  und  zwar  in  drei  Teilen,  von  denen  das  erste
Drittel  mit  der  Zustellung  des  Veranlagungsbescheides,  d.  h.  etwa
im  Juni  1914,  das  zweite  Drittel  am  15.  Februar  1915  fällig  war,
während  das  letzte  Drittel  bis  15.  Februar  1916  zu  entrichten
ist.  Die  Höhe  des  Wehrbeitrags,  soweit  er  auf  das  Vermögen  gelegt
  ist,  bleibt  unberührt,  auch  wenn  der  Steuerpflichtige  infolge  des
Krieges  sein  Bermögen  ganz  oder  teilweise  eingebüßt  haben  sollte.
Es  entscheidet  der  Vermögensstand,  wie  er  am  31.  Dezember  1913
war.  Es  kann  nur  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  die  Einziehung
  bis  auf  drei  Jahre  gestundet,  auch  die  Entrichtung  in  Teilbeträgen
  gestattet  werden  und  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit
Niederschlagung  erfolgen.

Bezüglich  des  auf  das  Einkommen  gelegten  Wehrbeitrags  gilt
§  31  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1913:  Wird  nachgewiesen,
daß  sich  das  Einkommen  zwischen  der  Erhebung  des  ersten  und  des
zweiten  oder  letzten  Drittels  um  mindestens  40  %  vermindert  hat,
so  ist  auf  Antrag  eine  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende
Ermäßigung  der  späteren  Beiträge  zu  gewähren.  Für  die  Ermittelung
  des  verminderten  Einkommens  ist  maßgebend  die  landesrechtliche
  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  für  1915
und  1916.  Der  Antrag  ist  binnen  drei  Monaten  nach  dem  gesetzlichen
  Zahlungstage  zu  stellen,  bezüglich  des  zweiten  Drittels  war  er
zu  stellen  bis  15.  Mai  1915.  Steht  die  maßgebende  Veranlagung  am
gesetzlichen  Zahlungstage  noch  nicht  rechtskräftig  fest,  so  beginnt  die
Frist  erst  mit  dem  Tage  nach  Eintritt  der  Bechtskraft  dieser  Ver-