Oberstrichterliche Entscheibungen. 173
gegners aufgenommen wurde. Wie sich aus den Motiven
zu §. 227 C.-P.-O. (§F. 219 des Entw.) ergibt,
kann die Aufnahme des Verfahrens auch in der
mündlichen Verhandlung — d. i. an einem schon anberaumten
Termine — erklärt werden, ohne daß es
in diesem Falle hiezu eines Schriftsatzes bedurfte,
vgl. Wilmowski-Levy (3. Aufl.) zu §. 227. Es
müßte daher in dem Falle, wenn es der von dem
Kgl. Adv. D. in seinem Schriftsatze vom 20. November
erklärten Aufnahme des Verfahrens an irgend
einem formellen Erfordernisse fehlen würde, das Verfahren
doch als beim Termin vom 2. Dezember
aufgenommen erachtet werden, nachdem der für
den Adv. D. erschienene Kgl. Adv. N. unter
Hinweis darauf, daß das Erscheinen eines bel dem
obersten Landesgerichte zugelossenen Anwalts für die
Erben de5 R. genüge, ausdrücklich auf jenen Schriftsatz
Bezug genommen und sich dessen Inhalt angeeignet
hat.
Der Umstand, daß die Verlassenschaft des R. zur
Zeit noch nicht erledigt ist, steht der Aufnahme des
Verfahrens nicht entgegen.
Der von dem Vertreter des Revisionsklägers gestellte
Antrag, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen,
erweist sich als unbegründet. Die Civilprozeßordnung
enthält keine Bestimmung, wonach die
Anordnung der Aussetzung des Verfahrens dem beliebigen
Ermessen des Gerichts anheim gestellt wäre,
sondern es ist dazu das Gericht, wie in den Motiven
zu dem von der Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens handelnden Titel V Abschn. III Buch 1
— g8. 217—229 — der C.-P.-O. (§S§. 209 bis
221 des Entw.) ausdrücklich hervorgehoben wird, nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen befugt. Von den
in obigem Tit. V erwähnten Fällen zulässiger Aussetzung
(I§. 223 und 224) liegt keiner vor, und
es ist auch keiner der anderweitig in der Civilprozeß-