Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Auf  die  vorstehenden  Rechtsnachtheile  ist  in  der  Aufforderung  hinzuweisen.
  Die  Bestimmung  des  §  30  Abs.  3  sindet  Anwendung.
Werden  dagegen  die  gegen  die  Stenererklärung  bestehenden  Bedenken
durch  die  von  dem  Steuerpflichtigen  fristzeitig  abgegebenen  Erklärungen
und  eingereichten  bezw.  vorgelegten  Beweismittel  nicht  behoben,  so  ist  der
Veranlagungskommissar  befugt,  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
  sowie  sonstige,  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderliche
Erhebungen  vorzunehmen  oder  zu  veranlassen.  Die  zu  vernehmenden  Personen
  dürfen  die  Aunskunftsertheilung  nur  unter  den  Voraussetzungen  ablehnen,
  welche  nach  der  Civilprozeßordnung  zur  Ablehnung  eines  Zeugnisses
bezw.  Gutachtens  berechtigen.
Bleiben  trotddem  die  Zweifel  an  der  Nichtigkeit  der  Steuererklärung
bestehen,  so  ist  die  Kommission  zur  Veranlagung  des  Stenerpflichtigen  im
Wege  der  Schähung  befugt;
6)  Er  hat  die  zu  seiner  Kenntniß  gelangenden  Straffälle  des  §  24  zu  bearbeiten
und  die  Entscheidung  des  Vorsihenden  der  Berufungskommission  einzuholen
G  49  Ab.  4).
§  41.

dü#o-  Dem  Veranlagungskommissar  wird  zur  Bearbeitung  der  Einkommenstenersachen
beamter.  von  dem  Ministerium  ein  Hülfsbeamter  zugeordnet,  welcher  zugleich  die  Sekretarialsgeschäfte
  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  zu  besorgen  hat.  Derselbe  kann
an  den  Sitzungen  der  Bezirkskommissionen  und  der  Berufungskommission  zur  Unlerstützung

  der  Vorsitzenden  theilnehmen.

8  42.
Collegen-  1!)  Den  Bezirkskommissionen  liegt  die  Veranlagung  ob:
—i  a)  derjenigen  physischen  Personen,  deren  von  den  Ortskommissionen  vorkommisstonen.
  genommene  Veranlagung  der  Veranlagungskommissar  beanstandet  hat

40  unter  10),

I)  derjenigen  nicht  bereits  zur  12.  Steuerstuse  veranlagten  physischen  Personen,
  welche  die  Ortskommissionen  nach  §  37  für  die  12.  oder  eine
höhere  Stuse  vorgeschlagen  haben,

JD0)  der  von  den  Ortskommissionen  entgegen  der  Vorschrift  des  §  36  Abs.  1
sbergangenen  physischen  Personen,