Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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8  11.  (1)  Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  versehen  sein,  welches  das
Abströmen  des  sich  nachentwickelnden  Gases  gestattet,  sobald  der  Gasbehälter  nicht  mehr
aufnahmefähig  ist.

(2)  Dieses  Abzugsrohr  muß  von  mindestens  gleicher  Weite  wie  das  Gaszuführungsrohr
  sein  und  ist  bis  über  das  Dach  derart  ins  Freie  zu  führen,  daß  die  abziehenden  Gase
und  Dünste  weder  in  geschlossene  Räume,  noch  in  Kamine  gelangen  können.

8  12.  Die  Überwachung  und  Bedienung  der  Apparate  darf  nur  durch  zuverlässige,
mit  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  vertraute  Personen  erfolgen.

§  13.  Die  bei  der  Herstellung  von  Azetylen  verbleibenden  Carbidrückstände  müssen
in  gefahrloser  Weise  entfernt  werden.

S  14.  (1)  Die  Aufbewahrung  von  Calciumcarbid  und  anderen  durch  Wasser  zersetzbaren
  Carbiden  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  und  in  trockenen,  hellen,
gut  gelüfteten  Räumen,  welche  gegen  den  Zutritt  von  Wasser  unter  allen  Umständen
geschützt  sind,  erfolgen.

(2)  Eine  etwaige  Heizung  darf  nur  durch  Einrichtungen  geschehen,  bei  denen  auch  im
Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von  Wasser  in  den  Lagerraum  und  der  Zutritt  etwa
entwickelten  Azetylens  zu  offenem  Feuer  oder  hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.

(3)  Geöffnete  Carbidgefäße  sind  mit  wasserdicht  schließenden  oder  übergreifenden,
wasserundurchlässigen  Deckeln  verdeckt  zu  halten.

(4)  Die  Anwendung  von  Entlötungsapparaten  zum  Offnen  verlöteter  Büchsen  ist
verboten.

(5)  Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

(6)  Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht  trocken
gehalten“.

§  15.  Im  Apparatenraume  selbst  dürfen  nicht  mehr  als  500  Kilogramm  Carbid
aufbewahrt  werden.

§  16.  Die  Vorschriften  der  §§  4,  5  finden  auch  auf  Carbidlager  entsprechende  Anwendung.


8  17.  (1)  Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Carbid  dürfen  nur  in  Räumen
gelagert  werden,  die  von  anderen  Räumen  durch  massive,  mindestens  30  Zentimeter  überragende
  Brandmauern  oder  massive  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

(2)  Die  Brandmauer  darf  durch  feuerfeste  Türen  durchbrochen  und  durch  eine  Wellblechwand
  ersetzt  werden,  wenn  der  Abstand  bis  zum  nächsten  Gebäude  mindestens  5  Meter