Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

9.  Gesetz
vom  16.  März  1907
zur  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XW.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen

Wir  Heinrich  der  Vierzehnte

von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
2  X.  ⁊c.

Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
zur  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  mit  Zustimmung
des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Einem  Staatsdiener  können  neben  der  Verwaltung  seines  Amtes  von  der
Anstellungsbehörde  noch  besondere  Geschäfte  übertragen  werden.  Jeder  Staatsdiener
ist  verpflichtet,  derartigen  Nebenaufträgen  sich  zu  unterziehen,  sofern  diese  seiner
Dienststellung,  seinem  Dienstrang  und  seiner  Leistungsfähigkeit  angemessen  sind.

Ein  Anspruch  auf  eine  besondere  Entschädigung  wird  durch  die  Ubertragung
solcher  Nebenaufträge  für  den  betreffenden  Staatsdiener  nicht  begründet;  doch  ist
ihm  Ersatz  des  mit  einem  solchen  besonderen  Austrag  verbundenen  Aufwandes  zu
gewähren.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben:  Meran,  am  16.  März  1907.
—  (gez.)  Heinrich  XV.
(ggez.)  v.  Meding.