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6) bandesherrliche Vecrordnung, einige Beslimmungen über die Vertheilung der
Parochial-, Kriegs= und Einquartierungslasten betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unstes getreuen Landtags im Zusammenhange mit
den über die Gemeindeverhältnisse ergangenen neuen Anordnungen:
1.
Die Bestimmungen des unter dem 10. d. M. erlassenen Gesetzeo, die Abänderung
der Gemeindeordnung betreffend, kommen in Gemähheit des in der Verordnung über
die Vertheilung der Parochial-, Kriegs= und Eingquartirungslasten vom 15. Jannar
1850, §. 6. am Ende enthaltenen Grundsatzes gleichmäßig bei der Aufbringung der
eben genaunten Lasten zur Anwendung.
2.
Von den Kommunalanlagen, die zur Bestreitung von Kirchen-, Pfarr= und Schulbankosten
ausgeschrieben werden, sollen künftig Geistliche und Schullehrer auf dem Lande
ganz freigelassen werden.
Dagegen soll hinichtlich der Dienstwohnungen der Geistlichen und Schullehrer auf
dem Lande der §. 11 des, mittelst Ministerialverordnung vom 16. April 1856 publizirten
Regulativs von dem Zeilpunkte ab, wo Veränderungen in den Personen der Inhaber
Stat ünden, außer Geltung treten und die Berechtigung und Verpflichlung der genannten
Dienstwohnungsberechtigten — unbeschadet der Ansprüche derjenigen, welche sich
gegenwärtig im Genuß einer Dienstwobnung beüinden, auf die Fortbeobachtung der darauf
bezüglichen bisherigen Observanz — künftig nach den allgemeinen Normen des oben angeführten
Regulativs beurtheilt werden.
Urkumlich unter Unster eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Landesherrlichen
Insiegel.
Schloß Schleiz, den 18. Dezember 1857.
(L. S.) Heinrich I-XVII.
v. Geldern.