Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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6)  bandesherrliche  Vecrordnung,  einige  Beslimmungen  über  die  Vertheilung  der
Parochial-,  Kriegs=  und  Einquartierungslasten  betr.

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden

  Jüngerer  Linie  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,

  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,
  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  Unstes  getreuen  Landtags  im  Zusammenhange  mit
den  über  die  Gemeindeverhältnisse  ergangenen  neuen  Anordnungen:
1.

Die  Bestimmungen  des  unter  dem  10.  d.  M.  erlassenen  Gesetzeo,  die  Abänderung
der  Gemeindeordnung  betreffend,  kommen  in  Gemähheit  des  in  der  Verordnung  über
die  Vertheilung  der  Parochial-,  Kriegs=  und  Eingquartirungslasten  vom  15.  Jannar
1850,  §.  6.  am  Ende  enthaltenen  Grundsatzes  gleichmäßig  bei  der  Aufbringung  der
eben  genaunten  Lasten  zur  Anwendung.

2.

Von  den  Kommunalanlagen,  die  zur  Bestreitung  von  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulbankosten
  ausgeschrieben  werden,  sollen  künftig  Geistliche  und  Schullehrer  auf  dem  Lande
ganz  freigelassen  werden.

Dagegen  soll  hinichtlich  der  Dienstwohnungen  der  Geistlichen  und  Schullehrer  auf
dem  Lande  der  §.  11  des,  mittelst  Ministerialverordnung  vom  16.  April  1856  publizirten
  Regulativs  von  dem  Zeilpunkte  ab,  wo  Veränderungen  in  den  Personen  der  Inhaber
  Stat  ünden,  außer  Geltung  treten  und  die  Berechtigung  und  Verpflichlung  der  genannten
  Dienstwohnungsberechtigten  —  unbeschadet  der  Ansprüche  derjenigen,  welche  sich
gegenwärtig  im  Genuß  einer  Dienstwobnung  beüinden,  auf  die  Fortbeobachtung  der  darauf
bezüglichen  bisherigen  Observanz  —  künftig  nach  den  allgemeinen  Normen  des  oben  angeführten
  Regulativs  beurtheilt  werden.

Urkumlich  unter  Unster  eigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Landesherrlichen
  Insiegel.

Schloß  Schleiz,  den  18.  Dezember  1857.

(L.  S.)  Heinrich  I-XVII.

v.  Geldern.