Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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5.  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der
Arbeiter  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der
Arbeit  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

§.  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  dadurch  entstehenden  Schaden  als  Selbstschuldner
mitverhaftet.  In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen
oder  Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem
anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

III.  Lehrlingsverhältnisse.

§.  126.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung
gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unterweisen.  Er  muß  entweder  selbst
oder  durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung
  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  und
zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und
Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er
hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor
Ausschweifungen  zu  bewahren.

§.  127.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen.  Demjenigen
  gegenüber,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten
hat,  ist  er  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

§.  128.

Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,
wahrend  der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt
  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr  als  drei
Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten
  Lehrzeit  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet.