Metadata : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

34  Berfassung  von  Hamburg.

 

Art.  96.

Die  gesetzmäßig  bestehenden  und  die  künftig  sich  bildenden
religiösen  Gemeinschaften  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbststän
  i.  jedoch  unter  Oberaufsicht  des  Staates.

leber  die  Bedingungen  für  die  Bildung  neuer  religiöser
Gemeinschaften  bestimmt  das  Gesetz.

Siebenter  Abschnitt.
Die  Gemeinden.

Art.  97.

Die  Gemeinde-Angelegenheiten  der  Stadt  Hamburg  werden
in  derselben  Weise  wie  die  Angelegenheiten  des  Staates  von
Senat  und  Bürgerschaft  geleitet,  insoweit  das  Gesetz  nicht  etwas
Anderes  bestimmen  wird.  Die  Verhältnisse  der  Vorstadt
St.  Pauli  und  derjenigen  Theile  des  Landgebietes,  auf  welche
die  Landgemeinde-Ordnung  keine  Anwendung  leidet,  werden
durch  Specialgesetze  geregelt.

Art.  98.

Die  Grundsätze  fir  die  Verfassungen  der  Landgemeinden
werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.  Nach  Anleitung  der  Landemeinde-Ordnung
  werden  bieienigen  Landgemeinden,  auf  welche
Fei-  Anwendung  findet,  ihre  Verfassungen  selbstständig  festtellen.


Art.  99.

Jeder  Landgemeinde  stehen  folgende  Rechte  zu,  bei  deren
Ausübung  der  Staat  die  Oberaufsicht  führt:
1)  Freie  Wahl  und
2)  Selbstständige
3)  Oeffentlichkeit  der
4)  Selbstbesteuerung  zu
5)  Veröffentlichung  des

  
  
 

   
  

 

der

Art.  100.

Zur  Bildung  einer  neuen  Landgemeinde  ist  ein  Beschluß
der  gesetzgebenden  Gewalt  rrferderlich  #

   
 
 

  
 
 

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