Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

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liche  Zwecke  bestimmten  und  hienach  einen  Ertrag  nicht  abwerfenden  Gebänden  und
Gütern  nebst  Zubehörden  und  Realrechten  bezeichnet  der  Stiftungsrath  im  Einzelnen
  in  der  in  Anlage  A.  Ziff.  V.  1—4  vorgeschriebenen  Reihenfolge  zunächst

I.  diejenigen

1)  Gebände,
2)  Güter,
3)  Realrechte,
welche  nach  Art.  46  künftig  als  Eigenthum  beziehungsweise  Rechte  der  Kirchengemeinde
  zu  betrachten  sind  und  nach  Art.  53  Ziff.  4  in  die  Verwaltung  des  Kirchengemeinderaths
  übergehen,
II.  diejenigen
1)  Gebände,
2)  Güter,
3)  Realrechte,
welche  nach  Art.  46  als  Eigenthum  beziehungsweise  Rechte  der  bürgerlichen
Gemeinde  anzusehen  sind,
III.  diejenigen
1)  Gebände,
2)  Güter,
3)  Realrechte,
welche,  als
a)  den  Zwecken  der  evangelischen  Kirche  und  einer  andern  Konfession
gemeinschaftlich  oder
b)  den  Zwecken  der  evangelischen  Konfession  und  zugleich  der  bürgerlichen
  Gemeinde  dienend,  in  der  bisherigen  Verwaltung  verbleiben.

Hält  der  Stiftungsrath  es  für  angemessen,  daß  in  den  Fällen  der  Ziff.  III  die  Gemeinschaft
  gelöst  und  entweder  eine  reale  Theilung  des  betreffenden  Gegenstandes  oder
eine  gänzliche  Ueberlassung  desselben  an  die  evangelische  Kirchengemeinde  oder  die  Gemeinde
  der  andern  Koufession  beziehungsweise  die  bürgerliche  Gemeinde  gegen  eine  entsprechende
  Abfindung  an  den  andern  Theil  stattfinde,  so  hat  er  in  dieser  Beziehung  die
entsprechenden  Vorschläge  zu  machen.

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