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liche Zwecke bestimmten und hienach einen Ertrag nicht abwerfenden Gebänden und
Gütern nebst Zubehörden und Realrechten bezeichnet der Stiftungsrath im Einzelnen
in der in Anlage A. Ziff. V. 1—4 vorgeschriebenen Reihenfolge zunächst
I. diejenigen
1) Gebände,
2) Güter,
3) Realrechte,
welche nach Art. 46 künftig als Eigenthum beziehungsweise Rechte der Kirchengemeinde
zu betrachten sind und nach Art. 53 Ziff. 4 in die Verwaltung des Kirchengemeinderaths
übergehen,
II. diejenigen
1) Gebände,
2) Güter,
3) Realrechte,
welche nach Art. 46 als Eigenthum beziehungsweise Rechte der bürgerlichen
Gemeinde anzusehen sind,
III. diejenigen
1) Gebände,
2) Güter,
3) Realrechte,
welche, als
a) den Zwecken der evangelischen Kirche und einer andern Konfession
gemeinschaftlich oder
b) den Zwecken der evangelischen Konfession und zugleich der bürgerlichen
Gemeinde dienend, in der bisherigen Verwaltung verbleiben.
Hält der Stiftungsrath es für angemessen, daß in den Fällen der Ziff. III die Gemeinschaft
gelöst und entweder eine reale Theilung des betreffenden Gegenstandes oder
eine gänzliche Ueberlassung desselben an die evangelische Kirchengemeinde oder die Gemeinde
der andern Koufession beziehungsweise die bürgerliche Gemeinde gegen eine entsprechende
Abfindung an den andern Theil stattfinde, so hat er in dieser Beziehung die
entsprechenden Vorschläge zu machen.
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