Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

63  1893.

15.
Ermäßigung  der  Steuersätze.

Bei  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  ist  es  geflattet,  besondere
die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  vermindernde  wirthschaftliche  Verhältnisse,  als  außergewöhnliche
  Belastung  durch  Unterhalt  der  Kinder,  Verpflichtung  zur  Unterhaltung
mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit,  Verschuldung  und  Unglücksfälle,  dergestalt
  zu  berücksichtigen,  daß  die  Steuerpflichtigen  von  der  Einschätungskommission
mit  einem  geringeren  als  dem  wirklichen  Einkommen  in  Ansatz  gebracht  oder  von  der
Einschätzung  gänzlich  sreigelassen  werden.

Steuererklärung.

*  16.

I.  Jeder  bereits  mit  einem  Einkommen  von  3000  Mark  und  mehr  zur  Einkommensteuer
  veranlagte  Steuerpflichtige  ist  verpflichtet,  an  den  Vorsitzenden  der  Be-Firkekommission
  (Landrath)  seines  Veranlagungsortes  in  einer  vom  Ministerium
öffenklich  bekannt  zu  machenden,  auf  mindestens  14  Tage  zu  bemessenden  Frist  und
nach  einem  vorzuschreibenden  Formulare  eine  Steuererklärung  einzureichen  über

1.  die  Höhe  des  Jahreseinkommens  aus  jeder  der  in  &  4  bezeichneten  Quellen,

2.  die  Schuldenzinsen  und  sonsligen  zulässigen  Abzüge  (§  5),  sowie

3.  mit  der  Versicherung  des  Steuerpflichtigen,  daß  er  seine  Angaben  nach

bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  hat.

II.  Ferner  ist  auf  Anfordern  des  Vorsitzenden  der  Bezirkskommission  jeder  Steuerpflichtige,
  welcher  nicht  steuererklärungspflichtig  ist,  verpflichtet,  eine  gleiche  Steuer.
erklärung  binnen  einer  mindestens  vierzehnlägigen  Frist  einzureichen.

III.  Dem  Steuerpflichtigen  soll  auf  seinen  Antrag,  soweit  es  sich  um  nur  durch
Schätzung  zu  ermittelndes  Einkommen  handelt,  gestattet  werden,  in  die  Steuererklärung
  slatt  der  ziffermäßigen  Angabe  des  Einkommens  diejenigen  Nachweisungen  aufzunehmen,
  deren  die  Veranlagungskommission  zur  Schätzung  desselben  bedarf.

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§5  17.

Desgleichen  sind  Steuerpflichtige,  welche  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  (8  10)
in  Höhe  von  40  Mark  jährlich  und  mehr  beziehen,  verpflichtet,  an  den  Vorsitzenden
der  Bezirkskommission  (Landrath)  ihres  Veranlagungsortes  binnen  der  im  §  16,  1
gedachten  Frist  und  nach  einem  vorzuschreibenden  Formulare  eine  schriftliche  Erklärung
einzureichen,  in  welcher  enthalten  sein  muß:

1.  der  Gesammtbetrag  des  Jahreseinkommens  aus  Kapikalvermögen  (6  10),