B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 31
9. Februar 1849, die den Befähigungsnachweis, die Gesellen= und
Meisterprüfungen und eine starke Förderung des Innungswesens enthielten
(Böttger, S. 123 ff.). In dem Berichte des Staatsministeriums
an den König ist die Tendenz der Verordnungen näher charakterisiert.
Die Klagen des Handwerkerstandes bezogen sich hiernach vorzugsweise
auf die Leichtigkeit, mit der sich jedermann niederlassen könne. Die
735 sei eine zügellose Konkurrenz und der Niedergang zahlreicher
olider Handwerker. Gefordert wurde daher, daß die Befugnis zum
Gewerbebetriebe von einer genügenden Vorbereitung und Befähigung
abhängig gemacht werde. Ferner wurden verschiedene andere Maßnahmen
gegenüber den Fabriken und dem Handelsverkehre, namentlich
den Magazinen, Versteigerungen, Wochenmärkten usw. verlangt. Neben
diesen auf die Einschränkung der Konkurrenz und die Sicherung des
Nahrungsstandes gerichteten Maßnahmen wurden aber auch Mittel
fur Sicherung besserer Zucht und Sitte unter Meistern, Gesellen und
ehrlingen gefordert. Den nach beiden Richtungen geäußerten Wünschen
suchten die Verordnungen zu entsprechen. Während nach der Gewerbeordnung
vom Jahre 1845 nur die Lehrlingshaltung von der Mitgliedschaft
einer Innung nach vorgängigem Nachweise der eähigung vor
einer Prüfungskommission abhängig war, wurden jetzt diese Voraussetzungen
schon für den Beginn des Gewerbebetriebes als erforderlich
verlangt. Hinsichtlich der Zulassung zur Meisterprüfung wurde verlangt,
daß der Betreffende mindestens 24 Jahre alt sei, sein Gewerbe
als Lehrling bei einem selbständigen Gewerbetreibenden gelernt und die
Gesellenprüun bestanden habe und daß seit Ablegung dieser Prüfung
drei Jahre Wnt seien. Die Lehrzeit sollte in der Regel drei Jahre
dauern. Durch Ortsstatut konnte die Aufnahme und Entlassung aller
Lehrlinge, sobald für ein Gewerbe an dem betreffenden Orte eine
Innung bestand, vor diese verwiesen werden. Auch konnte einer solchen
Innung die Aufsicht über die Ausbildung und das Betragen selbst der-*
Lehrlinge eingeräumt werden, deren Lehrherren nicht zur Innung
gehörten
Die beiden Verordnungen hatten zunächst den Erfolg, daß das
Interesse der Handwerker fär die Innungen stieg und daß auch die
auf Grund der Verordnungen gebildeten Gewerberäte hier und da
Nützliches im Interesse des Handwerks leisteten. Einen besonderen
Erfolg hinsichtlich der Hebung der wirtschaftlichen Lage der Handwerker
haben aber die Verordnungen nicht gehabt (Schmoller, S. 87 ff.). Trotz
Zunftzwang und Befähigungsnachweis kam das Handwerk auch in den
nächsten Jahrzehnten nicht auf einen grünen Zweig (Böttger, S. 58/59).
b man auch hinsichtlich des Lehrlingswesens von einem geringen Erfolge
der Verordnungen vom Jahre 1849 sprechen kann, ist allerdings
eine andere Feage. Die Auszüge aus den landrätlichen Kreisbeschreibungen
für die Jahre 1858 bis 1866, die im zweiten Jahrgange des
Jahbrbuchs für die amtliche Statistik des preußischen Staates (Berlin
1867) gegeben werden, lassen zwar deutlich erkennen, daß das Handwerk
unter einer schleichenden Krisis fortwährend zu leiden hatte. Über das
Lehrlingswesen oder über den Stand der Handwerkerbildung enthalten
sie aber nur wenige Anhaltspunkte. Soviel darf allerdings daraus