Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  31

9.  Februar  1849,  die  den  Befähigungsnachweis,  die  Gesellen=  und
Meisterprüfungen  und  eine  starke  Förderung  des  Innungswesens  enthielten
  (Böttger,  S.  123  ff.).  In  dem  Berichte  des  Staatsministeriums
an  den  König  ist  die  Tendenz  der  Verordnungen  näher  charakterisiert.
Die  Klagen  des  Handwerkerstandes  bezogen  sich  hiernach  vorzugsweise
auf  die  Leichtigkeit,  mit  der  sich  jedermann  niederlassen  könne.  Die
735  sei  eine  zügellose  Konkurrenz  und  der  Niedergang  zahlreicher
olider  Handwerker.  Gefordert  wurde  daher,  daß  die  Befugnis  zum
Gewerbebetriebe  von  einer  genügenden  Vorbereitung  und  Befähigung
abhängig  gemacht  werde.  Ferner  wurden  verschiedene  andere  Maßnahmen
  gegenüber  den  Fabriken  und  dem  Handelsverkehre,  namentlich
den  Magazinen,  Versteigerungen,  Wochenmärkten  usw.  verlangt.  Neben
diesen  auf  die  Einschränkung  der  Konkurrenz  und  die  Sicherung  des
Nahrungsstandes  gerichteten  Maßnahmen  wurden  aber  auch  Mittel
fur  Sicherung  besserer  Zucht  und  Sitte  unter  Meistern,  Gesellen  und
ehrlingen  gefordert.  Den  nach  beiden  Richtungen  geäußerten  Wünschen
suchten  die  Verordnungen  zu  entsprechen.  Während  nach  der  Gewerbeordnung
  vom  Jahre  1845  nur  die  Lehrlingshaltung  von  der  Mitgliedschaft
  einer  Innung  nach  vorgängigem  Nachweise  der  eähigung  vor
einer  Prüfungskommission  abhängig  war,  wurden  jetzt  diese  Voraussetzungen
  schon  für  den  Beginn  des  Gewerbebetriebes  als  erforderlich
verlangt.  Hinsichtlich  der  Zulassung  zur  Meisterprüfung  wurde  verlangt,
  daß  der  Betreffende  mindestens  24  Jahre  alt  sei,  sein  Gewerbe
als  Lehrling  bei  einem  selbständigen  Gewerbetreibenden  gelernt  und  die
Gesellenprüun  bestanden  habe  und  daß  seit  Ablegung  dieser  Prüfung
drei  Jahre  Wnt  seien.  Die  Lehrzeit  sollte  in  der  Regel  drei  Jahre
dauern.  Durch  Ortsstatut  konnte  die  Aufnahme  und  Entlassung  aller
Lehrlinge,  sobald  für  ein  Gewerbe  an  dem  betreffenden  Orte  eine
Innung  bestand,  vor  diese  verwiesen  werden.  Auch  konnte  einer  solchen
Innung  die  Aufsicht  über  die  Ausbildung  und  das  Betragen  selbst  der-*
  Lehrlinge  eingeräumt  werden,  deren  Lehrherren  nicht  zur  Innung
gehörten

Die  beiden  Verordnungen  hatten  zunächst  den  Erfolg,  daß  das
Interesse  der  Handwerker  fär  die  Innungen  stieg  und  daß  auch  die
auf  Grund  der  Verordnungen  gebildeten  Gewerberäte  hier  und  da
Nützliches  im  Interesse  des  Handwerks  leisteten.  Einen  besonderen
Erfolg  hinsichtlich  der  Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Handwerker
haben  aber  die  Verordnungen  nicht  gehabt  (Schmoller,  S.  87  ff.).  Trotz
Zunftzwang  und  Befähigungsnachweis  kam  das  Handwerk  auch  in  den
nächsten  Jahrzehnten  nicht  auf  einen  grünen  Zweig  (Böttger,  S.  58/59).

b  man  auch  hinsichtlich  des  Lehrlingswesens  von  einem  geringen  Erfolge
  der  Verordnungen  vom  Jahre  1849  sprechen  kann,  ist  allerdings
eine  andere  Feage.  Die  Auszüge  aus  den  landrätlichen  Kreisbeschreibungen
  für  die  Jahre  1858  bis  1866,  die  im  zweiten  Jahrgange  des
Jahbrbuchs  für  die  amtliche  Statistik  des  preußischen  Staates  (Berlin
1867)  gegeben  werden,  lassen  zwar  deutlich  erkennen,  daß  das  Handwerk
unter  einer  schleichenden  Krisis  fortwährend  zu  leiden  hatte.  Über  das
Lehrlingswesen  oder  über  den  Stand  der  Handwerkerbildung  enthalten
sie  aber  nur  wenige  Anhaltspunkte.  Soviel  darf  allerdings  daraus