Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Militärische  Anordnungen.

84.  Das  unter  8  3b  fallende  Benzol  darf  auf  Wunsch  der  Empfänger,  soweit
der  Vorrat  reicht,  ungemischt,  sonst  in  Form  von  Benzolgemischen,  insonderheit
als  Benzolspiritus,  das  unter  §  30  fallende  nur  in  Form  solcher  Gemische  verabfolgt
  werden,  und  zwar  ohne  Freigabeschein.

Benzol-Spiritus  darf  nur  hergestellt  werden:

für  Zwecke  des  §  3b  aus  70  Gewichtsteilen  Benzol  und  30  Gewichts.
teilen  Spiritus,

für  Zwecke  des  §  3c  aus  25  Gewichtsteilen  Benzol  und  75  Gewichts.
teilen  Spiritus.

Jede  andere  Mischung  bedarf  der  besonderen  Genehmigung  der  Inspektion  des
Kraftfahrwesens,  auf  deren  Vorschlag  die  unterzeichnete  Behörde  jeweilig  einen
bestimmten  Höchstpreis  für  die  Mischung  festsetzen  wird.

Für  Zwecke  des  §  3c  darf  Benzol  von  Besitzern,  die  es  ihrerseits  von  dritten
Personen  erworben  haben,  nur  insoweit  abgegeben  werden,  als  die  zulässige  Menge
von  15  v.  H.  der  Erzeugung  nicht  bereits  von  früheren  Besitzern  für  den  bezeichneten
Zweck  verwendet  worden  ist  und  letztere  dies  ausdrücklich  bescheinigt  haben.

*  5.  Solventnaphtha  und  Tylol  dürfen,  soweit  sie  nicht  dazu  dienen
das  Benzol  kältebeständig  zu  machen,  in  letzter  Hand  nur  an  solche  Verbraucher
abgegeben  werden,  die  diese  Erzeugnisse  nachweislich  zur  Erfüllung  mittelbar  oder
unmittelbar  vorliegender  Heeresaufträge  brauchen.

§  6.  Benzol  (5§8  1,  2),  Solventnaphtha  und  ylol  sind  ohne  Verzug
dem  Verbraucher  zuzuführen  und  dürfen  nicht  länger  als  höchstens  einen  Monat
auf  Lager  gehalten  werden.  Mengen,  die  nach  dieser  Frist  nicht  abgesetzt  oder  vom
Verbraucher  nicht  angefordert  worden  sind,  müssen  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  angezeigt  werden,  die  hierüber  weitere  Verfügung  treffen  kann.

§5  7.  Höchstpreise.

a)  Die  nach  dem  Enttoluolen  verbleibenden  Benzole  oder  seine  Homologen
oder  deren  Mischungen  mit  toluolfreien  Fraktionen  anderer  Benzolhomologen
  oder  anderer  Körper  und  Stoffe,  gleichviel  unter  welchem
Namen  und  unter  welcher  Zusammensetzung  sie  geliefert  werden,  dürfen
den  Verbrauchern  (letzte  Hand)  nicht  zu  höheren  als  den  unter  b  angegebenen
  Preisen  verkauft  werden.  Die  Preisabstufung  für  Rein=  und
Rohware  ist  innerhalb  der  hier  gezogenen  Höchstgrenze  dem  Handel  selbst
überlassen,  ebenso  die  Preisfestsetzung  des  Handels  unter  sich.  Jedoch
darf  für  Handelsbenzol,  Solventnaphtha  1  und  II  und  Kylol  (nicht  sogenannte
  Roh=  und  Reinware,  die  im  Werte  unter  bzw.  über  dieser  Handelsware
  steht)  nicht  über  55  M.  für  100  kg  ab  Gewinnungsanstalt  gefordert
oder  gezahlt  werden.

b)  Der  Höchstpreis  (letzter  Hand)  beträgt  für:

 

Reintoluol  .  ...  ...  ......  .  .  ...  45  M.  für  100  ke
Benzol.................................
Solventnaphthalundll............  «.....  62  „  „  100  „
KXyloooee

Benzol-Spiritus  (Mischung  70  Be:  30  Sp.).  67  „  „  100  „
Benzol-Spiritus  (Mischung  25  B:  75  Sp.)  74  „  „  100  ,
o)  Dem  Hochstpreis  !  der  heutige  Spirituspreis  (Großhandelssatz  der
Spiritus-Zentrale  für  vollständig  vergällten  Spiritus  95  v.  H.)  mit
58,50  M.  für  das  Hektoliter  oder  71,50  M.  für  100  kg  (0,8143  spez.  Gewicht)
  zugrunde  gelegt.  Bei  Anderung  dieses  Preises  erhöhen  oder  ermäßigen
  sich  die  obigen  Höchstpreise  für  Benzol-Spiritus  entsprechend,
d.  h.  sie  erhöhen  oder  ermäßigen  sich  um  30  oder  75  v.  H.  der  von  der
Spiritus-Zentrale  festgesetzten  Erhöhung  oder  Ermäßigung  des  Spirituspreises
  für  100  kg.

 

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