Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Gewerbliche  Arbeiter.  97

Sonn=  oder  Festtages  beginnen,  wenn  für  die  auf  den  Beginn  der  Ruhezeit
kolgenden  vierundzwanzig  Stunden  der  Betrieb  ruht  70.

Im  Handelsgewerbe:)  dürfen  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  am  ersten
Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingsttage  überhaupt  nicht,  im  Uebrigen  an  Sonnund
  Festtagen  nicht  länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Durch
tatutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  (§.  142)  kann  diese  Beschäftigung  für  alle  oder  einzelne  Zweige  des
Landelsgewerbes  auf  kürzere  Zeit  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden.
Für  die  letzten  vier  Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne  Sonn-  und
Festtage,  an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr
erforderlich  machen,  kann  die  Polizeibehörde?)  eine  Vermehrung  der  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis  auf  zehn  Stunden  zuassen.
  Die  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  werden
unter  Berücksichtigung  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit,  sozern
  die  Beschäftigungszeit  durch  statutarische  Bestimmungen  eingeschränkt  worden
t,  durch  letztere,  im  Uebrigen  von  der  Polizeibehörde  festgestellt.  Die  Feststellung
  kann  für  verschiedene  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  finden  auf  die  Beschäftigung  von  Gebilfen,
hrlingen  und  Arbeitern  im  Geschäftsbetriebe  von  Konsum-  und  anderen
Kreinen  entsprechende  Anwendung)).

§.  1050c.  Die  Bestimmungen  des  §.  105b  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  Arbeiten,  welche  in  Nothfällen")  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich

  vorgenommen  werden  müssen;

2.  für  einen  Sonntag')  auf  Arbeiten  zur  Durchführung  einer  gesetzlich  vorgeschriebenen

  Inventur;

8  1)  Ausf.  Anw.  11.  März  1895  (M.  Bl.  S.  46)  weiter  unten.  Wegen  der
unrechnung  der  Zeitbestimmungen  vergl.  Ges.  12.  März  1893  (R.  G.  Bl.  S.  93)
id  S.  Juli  1895  (N.  G.  Bl.  S.  426).  Ausnahmen  f.  §.  10606.
5  )  Handelsgewerbe:  umfaßt  nicht  nur  Groß=  und  Kleinhandel  inschließlich
aufirhandel,  sondern  auch  Geld=  und  Credithandel,  Leihanstalten,  Zeitungsverlag,
se  dition,  Kommission,  Handelslager;  Thätigkeit  des  in  Fabrikkontoren,  Werk-*
  ꝛc  beschäftigten  Personals,  Res.  16.  Nov.  1891  (M.  Bl.  1892  S.  73);
den  Handelsbetrieb  der  genossenschaftlichen  Unternehmungen,  Konsumvereine  2c.,
Sbesehen  von  der  etwa  von  ihnen  betriebenen  Schankwirthschaft,  wofür,  wie  für
ankbetriebe  überhaupt,  §.  105  Platz  greift,  Res.  11.  März  1893  (M.  Bl.  S.  112).
at  Kleinhandel  der  Krämer,  Höker  und  Wirthe  gehört  hierher,  nicht  aber  ihr  Wirth-Osstsberrieb
  als  solcher.  Berkauf  zum  Genuß  auf  der  Stelle  ist  kein  Handel,  Erk.
Lend-  G.  Rostock  11.  März  1893  (G.  A.  XLI.  161).  Das  Austragen  bestellter
da  ditorwaaren  gehört  zum  Gewerbebetriebe,  das  Austragen  im  Laden  gekaufter  zum
wdelsgeschäft,  Erk.  K.  G.  15.  Nov.  1894  (G.  A.  XI.  281).
trei  Im  Handelsgewerbe  ist  auch  die  Sonntagsarbeit  der  selbständigen  Gewerbe-##
  eingeschränkt,  desgl.  der  Betrieb  der  Automaten,  vergl.  §.  41a  Gew.  O.,
sowrend  die  Sonntagsarbeit  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  im  Gewerbebetriebe,
ris  die  ihrer  zu  ihnen  nicht  im  Verhältnisse  gewerblicher  Arbeiter  stehenden  Ange-#n#een
  frei  ist.  Näherinnen,  Wäscherinnen,  Frisensen  2c.,  die  im  Hause  ihrer  Privataft
  arbeiten,  sind  selbständige  Gewerbetreibende.
usführung  der  Sonntagsruhe  Abschn  I.,  II.  Anw.  10.  Juni  1892  weiter  unten.
5.  Orts.,  Kreis=  und  Landespolizeibehörde,  Bek.  4.  März  1892  (M.  Bl.  S.  115)
4  vergl.  aber  Ausf.  Anw.  10.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  198)  weiter  unten.
*)  Eingefügt  durch  Ges.  6.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  685).
bandfa  z.  B.  wenn  bei  plötzlichen  Krankheiten  2c  während  der  Sonntagsruhe,  Ver-Nägloie,
  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel  oder  rohes  Eis  verkauft  werden.  Die
Lehugrkeit  solcher  Nothfälle  berechtigt  aber  nicht,  während  der  Zeit  der  Sonntagsruhe
Arbeilen  zu  beschäftigen  oder  die  Läden  offen  zu  halten,  Res.  10.  Nov.  1892,  ferner
einer  zur  Beseitigung  eines  Nothstandes,  einer  gemeinen  Gefahr,  zur  Beseitigung
Vert,  oth,  z.  B.  auch  Hufbeschlag,  Druck  von  Todesanzeigen  2c.,  nicht  aber  zur
Il.  D##ung  eines  Vermögensnachtheiles  (vergl.  §.  105  f.).  Vergl.  auch  Ausf.  Anw.
Närz  1895  B.  I.,
Im  Jahre.

Illit
liug-Kauy,  Handbuch  II.  7.  Tafl.  7