Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

62  Ungemessene  Frohnen  alternaliv  mit  Dienstgeld.

einem  Geldäquivalente  und  insbesondere  hatte  die
Gutsherrschaft  in  dem  hier  besprochenen  Prozesse
einen  Vertrag  vom  J.  1700  produzirt,  wonach
jeder  Besitzer  eines  ganzen  Hofes  statt  der  Pferdefrohn
  jährlich  16  fl.  15  kr.  rh.  zu  zahlen  sich  verbindlich
  machte,  so  lange  der  Herrschaft  solches  beliebig
  wäre,  —  so  wie  einen  Vertrag  von  1792,
wonach  statt  der  Handfrohn  jährlich  2  fl.  30  kr.  rh.
zu  entrichten  bestimmt,  aber  auch  hier  der  Herrschaft
der  Widerruf  (gegen  halbjährige  Kündigung)  vorbehalten
  wurde.  —  Vom  Jahre  1701,  bzw.  1792
an  sollen  fortwährend  diese  Geldbeträge  statt  der
Frohnen  geleistet  worden  sein.

Nach  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  4.  Juni
1848,  die  Aufhebung  2c.  der  Grundlasten  betr.,  verweigerten
  die  Hofbesitzer  die  fernere  Entrichtung  der
Frohngelder,  worauf  die  Gutöherrschaft  den  Besitzer
eines  halben  Hofes  auf  die  Zahlung  des  jährlichen
Frohngeldes  sammt  Rückständen  verklagte.

Die  Vorinstanzen  legten  dem  Kläger  den  Beweis
  auf:  „daß  von  den  Besitzern  des  halben  Hofes
  2c.  seit  50  Jahren  von  1849  zurückgerechnet
statt  der  früheren  Naturalfrohndienste  ein  jährliches
Frohngeld  von  9  fl.  22½  kr.  an  die  Gutsherrschaft
entrichtet  worden  sei.“

In  III.  Instanz  wurden  die  Beklagten  von  der
Klage  entbunden  aus  folgenden  Gründen:

Ad  a):  Durch  das  Klägers  eigenes  Geständniß
  steht  fest,  daß  die  Frohnen,  für  welche  hier
Geldreichnisse  in  einem  figen  Betrage  gefordert  werden,
  ursprünglich  ungemessene  Hand=  und  Spannfrohndienste
  gewesen  waren  und  bis  zuun  Erscheinen
des  obengedachten  Gesetzes  nicht  in  gemessene  Dienste
umgewandelt  worden  sind.  Es  ist  ferner  eine  vom
Kläger  anerkannte  Thatsache,  daß  sowohl  in  dem
Vertrage  von  1700  als  in  jenem  von  1792,  wodurch
  den  Frohnpflichtigen  eingeräumt  worden  war,