62 Ungemessene Frohnen alternaliv mit Dienstgeld.
einem Geldäquivalente und insbesondere hatte die
Gutsherrschaft in dem hier besprochenen Prozesse
einen Vertrag vom J. 1700 produzirt, wonach
jeder Besitzer eines ganzen Hofes statt der Pferdefrohn
jährlich 16 fl. 15 kr. rh. zu zahlen sich verbindlich
machte, so lange der Herrschaft solches beliebig
wäre, — so wie einen Vertrag von 1792,
wonach statt der Handfrohn jährlich 2 fl. 30 kr. rh.
zu entrichten bestimmt, aber auch hier der Herrschaft
der Widerruf (gegen halbjährige Kündigung) vorbehalten
wurde. — Vom Jahre 1701, bzw. 1792
an sollen fortwährend diese Geldbeträge statt der
Frohnen geleistet worden sein.
Nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 4. Juni
1848, die Aufhebung 2c. der Grundlasten betr., verweigerten
die Hofbesitzer die fernere Entrichtung der
Frohngelder, worauf die Gutöherrschaft den Besitzer
eines halben Hofes auf die Zahlung des jährlichen
Frohngeldes sammt Rückständen verklagte.
Die Vorinstanzen legten dem Kläger den Beweis
auf: „daß von den Besitzern des halben Hofes
2c. seit 50 Jahren von 1849 zurückgerechnet
statt der früheren Naturalfrohndienste ein jährliches
Frohngeld von 9 fl. 22½ kr. an die Gutsherrschaft
entrichtet worden sei.“
In III. Instanz wurden die Beklagten von der
Klage entbunden aus folgenden Gründen:
Ad a): Durch das Klägers eigenes Geständniß
steht fest, daß die Frohnen, für welche hier
Geldreichnisse in einem figen Betrage gefordert werden,
ursprünglich ungemessene Hand= und Spannfrohndienste
gewesen waren und bis zuun Erscheinen
des obengedachten Gesetzes nicht in gemessene Dienste
umgewandelt worden sind. Es ist ferner eine vom
Kläger anerkannte Thatsache, daß sowohl in dem
Vertrage von 1700 als in jenem von 1792, wodurch
den Frohnpflichtigen eingeräumt worden war,