Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844.  65.

zusammen  und  wählen  den  Soziekätsdeputirten  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Die  Wahl  dieser  Deputirten  (§.  7.  u.  bis  h.)  geschieht  auf  Lebenszeit.
Dieselben  müssen  Sozietätemitglieder  sein,  und  wenn  sie  diese  Eigenschaft
verlieren,  sofort  aus  der  Deputation  auoscheiden.

#u.  O.

Die  Deputirten  der  auswärtigen  Sozietätsbezirke  (.  7.  j.  und  k.)  werden
nach  der  daselbst  bestehenden  bandesverfassung  gewäahlt.  Die  beschränkenden  Vorschriften
  des  s.  8.  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

K.  10.

Sämmtliche  Wahlen  der  Sozietäts-  —W.2  und  resp.  der  Wahlmämmer

erfolgen  auf  Veranlassung  des  General-  Direktor  tors
8.  11.

Die  Deputation  ist  dazu  berufen,  die  Sozietät  nach  Maaßgabe  dieses  Reglements
  zu  vertreten,  und  in  allen  Angelegenheiten  verbindende  Beschluͤsse  fuͤr  die  Sozietaͤt
  zu  fassen.  Sie  hat  insbesondere  die  Verwaltung  der  Sozietaͤts-  Beamten  zu
kontrolliren,  die  Rechnungen  zu  pruͤfen,  zu  moniren,  und  alljaͤhrlich  abzunehmen,
die  Etats  festzusetzen,  und  in  allen  Angelegenheiten,  in  denen  ihr  die  Emscheidung
neglementemag  zusteht,  zu  entscheiden.

KS.  12.

Die  Deputation  versammelt  sich  in  Magdeburg  und  hält  alljahrlich  am  28.
September,  oder  wenn  derselbe  auf  einev  Sonntag  fällt,  am  29.  September  ihre
gewöhnliche  Sitzung.  Außerdem  versammel  sie  sich,  so  oft  der  General-Director
oder  dessen  Stellvertreter  co  für  nöthig  häls,  zu  außerordentlichen  Sitzungen.  Die
Deputationsmitglieder  werden  durch  den  General-Direktor  oder  dessen  Stellvertreter
  zu  den  Sitzungen  eingeladen.  Wer  nicht  erscheinen  kann,  hat  davon  zeitig
Anzeige  zu  machen.  Die  Deputation  kann  nur  auf  vorschriftmäßige  Berufung,
und  nur,  wenn  außer  dem  General-Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  und  dem
Deputirten  der  Regierung  wenigstens  drei  Sozietäts  -Deputirte  gegenwärtig  sind,
gültige  Beschlüsse  fassen.  Bei  ihren  Versammlungen  führt  der  General=  Direktor
oder  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz  und  trägt  die  zur  Berathung  kemmenden
Gegenstände  vor.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt.  Bei  gleichen  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  General-  Direktors  oder

Fuesti.  Schw.  Viudoist.  Gesehsamml.  V.