Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(  60  )

.  36)  Bekanntmachung,

die  Verwendbarkeit  der  unter  dem  Namen  „Kobalt=  oder  Sächsisch-Grün“  auf
den  Blaufarbenwerken  des  Königreichs  Sachsen  dargestellten  und  in  den  Handel
gekommenen  Farbe  betreffend;

vom  13ten  April  1861.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  der  neuerdings  auf  den  Königlich
Sächsischen  Blaufarbenwerken  dargestellte  und  unter  dem  Namen  „Kobalt=  oder  Sächsisch-Grün“
  in  den  Handel  gebrachte  Farbestoff  als  ein  solcher  angesehen  wird,  dessen  Verwendung
zu  industriellen  und  gewerblichen  Zwecken  unbedingt  verboten  sei.

Dieß  beruht  jedoch  auf  einer  irrthümlichen  Annahme.

Das  „Kobalt=  oder  Sächsisch-Grün“,  welches  den  deshalb  angestellten  Erörterungen
zufolge  in  der  Hauptsache  aus  Kobalt=  und  Zink-Oryd  in  sehr  schwer  löslicher  Verbindung
besteht  und  das  dabei  insbesondere  frei  von  Arsenik-,  Kupfer=  und  anderen  giftigen  Beimengungen
  ist,  gehört  zwar  nicht  zu  denjenigen  Farben,  mit  welchen  die  in  der  Verordnung  vom
3  0sten  Mai  1844  (Gesetzsammlung  desselben  Jahres,  Seite  193)  unter  1  gedachten  Conditorei-,
  Zuckerbäcker=  und  Pfefferküchlerwaaren  gefärbt  und  bemalt  und  welche  zu  Tusch=  und
Malerkasten,  die  für  Kinder  bestimmt  sind,  —  Verordnung  vom  6ten  Juni  1854  (Gesetzsammlung
  desselben  Jahres,  Seite  123)  —  verwendet  werden  dürfen.  #

Die  Verwendung  des  genannten  Farbestoffs  zu  den  vorgedachten  Zwecken  ist  daher  allerdings
  verboten;  dagegen  erscheint  eine  solche  zur  Fabrikation  von  Tapeten  und  Buntpapieren,
ingleichen  zur  Stubenmalerei  und  zu  Kinderspielwaaren,  obwohl  im  letzteren  Falle  bei  ganz
kleinen  Gegenständen  nur  unter  der  rücksichtlich  anderer  Farbestoffe  schon  in  der  zuletzt  angezogenen
  Verordnung  vorgeschriebenen  Bedingung,  daß  der  damit  ausgeführte  Anstrich  noch  mit
einem  Lack  zu  überziehen  ist,  ganz  unbedenklich  und  zulässig.

Das  Ministerium  des  Innern  nimmt  daher  Veranlassung,  dieß  andurch  mit  dem  Hinzufügen
  bekannt  zu  machen,  daß  das  Vorbemerkte  selbstverständlich  nur  von  demjenigen  „Kobalt-oder
  Sächsisch-Grün“  gilt,  welches  auf  hierländischen  Blaufarbenwerken  hergestellt
und  aus  diesen,  beziehendlich  deren  Lagerhaltungen  bezogen  worden  ist,  daher  denn  auch  die
Bezirksärzte  bei  den  bezüglichen  Erörterungen  durch  genügende  Bezugsnachweise  oder  chemische
Prüfungen  von  der  fraglichen  Identität  sich  zu  überzeugen  haben.

Dresden,  den  1  3ten  April  1861.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Schmiedel.