Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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den  Fällen  der  §§.  39—41  und  44  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Dezember  1871,  betreffend
die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen  (R.  G.  Bl.  S.  459),

9)  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Revision  der  Arbeiten  öffentlicher  Feldmesser
und  über  deren  Ergebniß,

10)  die  Versagung  des  Anspruchs  auf  Entschädigung  für  die  auf  Grund  des  Reichs-Biehseuchen-Gesetzes
  vom  23.  Juni  1880  (N.G.Bl.  S.  153)  getödteten  oder  vor  Ausführung
  der  Tödtungsanordnung  gefallenen,  sowie  für  die  an  Milzbrand  verendeten
Thiere,

11)  die  Erledigung  aller  sonstigen  Angelegenheiten,  für  welche  die  kollegialische  Behandlung
  durch  ausdrückliche  Bestimmung  der  Gesetze  oder  allgemeinen  Verfügungen  vorgeschrieben
  oder  im  einzelnen  Fall  von  dem  Ministerium  des  Innern,  in  den  in  §.  1
Abs.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
angeordnet  ist  (zu  vergl.  §.  9  Abs.  2).

Auch  steht  dem  Präsidenten  die  Befugniß  zu,  anderweitige  Angelegenheiten  von
größerer  Bedeutung  (z.  B.  auf  dem  Gebiete  der  Aufsicht  über  die  Kommunalverwaltung)
oder  von  besonderer  Schwierigkeit  der  Rechtsfrage  zur  Berathung  und  Beschlußfassung
im  Kollegium  zu  verweisen.

g.  8.

Zur  Theilnahme  an  den  kollegialischen  Verhandlungen  der  Kreisregierungen  sind
sämmtliche  Mitglieder  (§.  2  Abs.  1)  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  sie  hievon  nicht  wegen
persönlicher  Betheiligung  am  Gegenstande  der  Verhandlung  oder  aus  anderen  rechtlichen
Gründen  ausgeschlossen  sind  oder  auf  ihr  Ansuchen  durch  den  Präsidenten  entbunden
werden.  Die  in  §.  2  Abs.  3  bezeichneten  Sachverständigen  können  zu  den  Verhandlungen
  über  Gegenstände  ihres  Wirkungskreises  mit  berathender  Stimme  zugezogen  werden.

Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschluß  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  stimmberechtigten
  Mitgliedern  einschließlich  des  Präsidenten  oder  seines  Stellvertreters  erforderlich.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Die  Sitzordnung
und  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  bestimmt  sich  nach  dem  Dienstrang  und  innerhalb
derselben  Rangstufe  nach  dem  Dienstalter.  Der  Vorsitzende  stimmt  zuletzt  ab  und  hat
bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme.

§.  9.
Soweit  die  kollegialische  Berathung  und  Beschlußfassung  nicht  einzutreten  hat,  er-