Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinigung

8

1164,

meinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts
  durch  das  G.  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse
  der  Größe  ihrer  Grundstücke  für
Wildschaden  ersatzpflichtig.  840.
Hypothek.

1173  Der  Befriedigung  eines  Hypothekengläubigers
  steht  es  gleich,  wenn
sich  Forderung  und  Schuld  in  einer
Person  vereinigen  s.  Hypothek  —
Hypothek.

1177—1179  V.  der  Hypothek  mit  dem

49
425

49

Eigentum  in  einer  Person  s.  Hypethek

—  Hypothek.
Schuldverhältnis.

s.  Erbe  1991.

V.  der  Forderung  mit  der  Schuld:

1.  in  der  Person  eines  Gesamtschuldners
  s.  Gesamtschuldner
—  Schuldverhältnis.

2.  in  der  Person  eines  Gesamtgläubigers
  s.  Gesamtglänbiger
—  Schuldverhältnis.

Testament.

2143  Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten

2145
2175

Art.

die  infolge  des  Erbfalls  durch  V.
von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder
von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.
s.  Erbe  1991.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den

Erben  zustehende  Forderung  oder  hat
er  ein  Recht  vermacht,  mit  dem  eine
Sache  oder  ein  Rechl  des  Erben  belastet
  ist,  so  gelten  die  infolge  des
Erbfalls  durch  V.  von  Recht  und
Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und
Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
  in  Ansehung  des  Vermächtnisses
als  nicht  erloschen.

Vereinsorgan.
Einführungsgesetz.

b  s.  Verein  —  Verein  §  45.

171

 

Art.
767

8
32

61

Art.
70

8
21,

Art.
v6
76•7

86
88

25

26

27

30

33
71

36

Vereinssatzung
s.  Verein  —  Verein  88  32,  45.

Verein  45  s.  Verein  —  Verein.

Vereinsrecht.
Verein  74  s.  Verein  —  Verein.

Vereinsregister.
Einführungsgesetz  s.  Verein  —
Verein  8§  21.
Verein.
55,  64,  68,  69,  71,  74—79  s.  Verein
—  Verein.

Vereinssatzung.
Einführungsgesetz.
s.  Verein  —  Verein  §  45.
s.  Verein  —  Verein  §§  25—27,  30,
33,  36,  37,  40,  43,  45,  50.
Stiftung.
s.  Verein  —  Verein  26,  27,  30.
s.  Verein  —  Verein  50.

Verein.
Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen
Vereins  wird,  soweit  sie  nicht  auf
den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht,
durch  die  V.  bestimmt.

Der  Umfang  der  Vertretungsmacht
des  Vorstandes  eines  Vereins  kann
durch  die  V.  mit  Wirkung  gegen
Dritte  beschränkt  werden.
Beschränkung  der  Widerruflichkeit  der
Bestellung  des  Vorstandes  eines
Vereins  durch  die  V.  f.  Verein  —
Verein.

Durch  die  V.  kann  bestimmt  werden,
daß  neben  dem  Vorstande  für  gewisse
Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen
  sind.

Anderungen  der  V.:

1.  eines  Vereins  s.  Vereln  —  Verein.
2.  eines  eingetragenen  Vereins  f.
Verein  —  Verein.

Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den
durch  die  V.  bestimmten  Fällen  so-