Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  196  —

g.  8.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthümer
  kann  nur  auf  eine,  von  letzterem  mit  zu  unterzeichnende  schriftliche  Erklärung,
  die  keiner  öffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.

Diese  Erklärung  ist  mit  der  Aktie  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.  —
Sie  soll  ebenso,  wie  jede  andere  nachzuweisende  Veränderung  des  Eigenthums
einer  Aktie,  von  dem  Verwaltungsrathe  in  das  Aktienregister  eingetragen  werden,
  und  daß  dies  geschehen,  ist  auf  der  Aktie  von  dem  Verwaltungsrathe  zu
vermerken.

K.  9.

Die  Aktie  ist  untheilbar  und  kann  unter  Berücksichtigung  des  FS.  41.  nur
durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als  Einhundert
  Abtien  besitzen  oder  erwerben.

K.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welcher
Bestimmung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
S.  6.  vorgesehenen  Konwentionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Gehen  Aktien  oder  Interimsgutezungen  verloren,  so  werden  dem  im  Aktienbuche
  verzeichneten  Eigenthümer  derselben  an  Stelle  der  verlorenen  neue
Aktien  oder  Interimsquittungen  ausgefertigt,  sobald  die  ersteren,  den  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß,  mortifizirt  sind.

Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortifikation  der  Dividendenscheine
findet  auch  in  Verbindung  mit  den  zugleich  verlorenen  Aktien  niemals  statt.

Ist  jedoch  der  Verlust  eines  Dividendenscheins  vor  Ablauf  der  Verjährung
  bei  der  Direktion  schriftlich  angezeigt  und  der  Besitz  des  Oidvidendenscheins
durch  Vorzeigung  der  Aktie,  des  Mortiflkationsscheins  derselben  oder  sonst  auf
glaubhafte  Art  nachgewiesen,  so  wird  der  Betrag  des  verlorenen  Dividendenscheins
  dem  Vorzeiger  der  über  die  Anmeldung  ertheilten  Bescheinigung  nach
Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt.

K.  12.
Jeder  Aktionair  hat  für  sich  rücksichtlich  seiner  Rechte  und  Mlichten
Dort-