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g. 8.
Die Uebertragung des Eigenthums der Aktien auf einen neuen Eigenthümer
kann nur auf eine, von letzterem mit zu unterzeichnende schriftliche Erklärung,
die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen.
Diese Erklärung ist mit der Aktie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. —
Sie soll ebenso, wie jede andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums
einer Aktie, von dem Verwaltungsrathe in das Aktienregister eingetragen werden,
und daß dies geschehen, ist auf der Aktie von dem Verwaltungsrathe zu
vermerken.
K. 9.
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des FS. 41. nur
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als Einhundert
Abtien besitzen oder erwerben.
K. 10.
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair, unter welcher
Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im
S. 6. vorgesehenen Konwentionalstrafe ausgenommen.
S. 11.
Gehen Aktien oder Interimsgutezungen verloren, so werden dem im Aktienbuche
verzeichneten Eigenthümer derselben an Stelle der verlorenen neue
Aktien oder Interimsquittungen ausgefertigt, sobald die ersteren, den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften gemäß, mortifizirt sind.
Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mortifikation der Dividendenscheine
findet auch in Verbindung mit den zugleich verlorenen Aktien niemals statt.
Ist jedoch der Verlust eines Dividendenscheins vor Ablauf der Verjährung
bei der Direktion schriftlich angezeigt und der Besitz des Oidvidendenscheins
durch Vorzeigung der Aktie, des Mortiflkationsscheins derselben oder sonst auf
glaubhafte Art nachgewiesen, so wird der Betrag des verlorenen Dividendenscheins
dem Vorzeiger der über die Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach
Ablauf der Verjährungsfrist gezahlt.
K. 12.
Jeder Aktionair hat für sich rücksichtlich seiner Rechte und Mlichten
Dort-