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aufgehoben wird. Genügt ein gewöhnliches Reichsgesetz oder
bestehen besondere Erfordernisse? In den Vereinigten Staaten
von Nordamerika hat man sich die Frage vorgelegt, in welchem
Verhältnis das Vertragsrecht des Präsidenten unter Mitwirkung
des Senats und das Gesetzgebungsrecht des Kongresses zu einander
stehen. „Diese Frage“, sagt von Houst, „ist dahin beantwortet
worden, dass sie einander koordiniert sein müssen, da
Verträge wie Gesetze ‚Souveränetätsakte‘ sind, die sich nur in
der Form und hinsichtlich der Organe, durch die der souveräne
Wille zum Ausdruck gelangt, von einander unterscheiden. Aus
diesem Grundsatze folgt, dass sowohl ein Gesetz durch einen
Vertrag, als auch umgekehrt ein Vertrag durch ein Gesetz aufgehoben
werden kann. Stehen ein Vertrag und ein Gesetz in
Widerspruch mit einander, so ist mithin das Datum dafür entscheidend,
ob dieses oder jener als aufgehoben anzusehen ist?3.“
Housrt fügt hinzu: „Weder der Grundsatz, noch die Folgerichtigkeit
der Schlüsse kann wohl angefochten werden und jedenfalls
sind sie das geltende Verfassungsrecht.* Er verschliesst sich indessen
nicht der Erkenntnis, dass jener Grundsatz zu bedenklichen
Folgerungen führen kann.
Soweit ich sehe, ist es auch in Deutschland nicht in Zweifel
gezogen, dass das Vertragsgesetz durch ein gewöhnliches Reichsgesetz
aufgehoben werden kann. Man muss sogar zu dieser Ansicht
gelangen, wenn man der herrschenden Lehre über die Entstehung
des Vertragsgesetzes beipflichte. Genügt hierzu ein
übereinstimmender Beschluss von Bundesrat und Reichstag, so
reicht derselbe auch zur Ausserkraftsetzung hin. Trotzdem hat
sich die deutsche Wissenschaft eine Folgerung nicht angeeignet,
welche die amerikanische aus dem Grundsatz gezogen hat. Stehen
ein Vertragsgesetz und ein anderes Reichsgesetz in Widerspruch
# v. Houst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika
(MARQuAarRDsens Handbuch IV 1,3) Freiburg i. B. 1885, S. 109. Vgl. JELLINEK,
Gesetz und Verordnung, Freiburg i. B. 1887, S. 365.