Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—  1714  —

aufgehoben  wird.  Genügt  ein  gewöhnliches  Reichsgesetz  oder
bestehen  besondere  Erfordernisse?  In  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  hat  man  sich  die  Frage  vorgelegt,  in  welchem
Verhältnis  das  Vertragsrecht  des  Präsidenten  unter  Mitwirkung
des  Senats  und  das  Gesetzgebungsrecht  des  Kongresses  zu  einander
  stehen.  „Diese  Frage“,  sagt  von  Houst,  „ist  dahin  beantwortet
  worden,  dass  sie  einander  koordiniert  sein  müssen,  da
Verträge  wie  Gesetze  ‚Souveränetätsakte‘  sind,  die  sich  nur  in
der  Form  und  hinsichtlich  der  Organe,  durch  die  der  souveräne
Wille  zum  Ausdruck  gelangt,  von  einander  unterscheiden.  Aus
diesem  Grundsatze  folgt,  dass  sowohl  ein  Gesetz  durch  einen
Vertrag,  als  auch  umgekehrt  ein  Vertrag  durch  ein  Gesetz  aufgehoben
  werden  kann.  Stehen  ein  Vertrag  und  ein  Gesetz  in
Widerspruch  mit  einander,  so  ist  mithin  das  Datum  dafür  entscheidend,
  ob  dieses  oder  jener  als  aufgehoben  anzusehen  ist?3.“
Housrt  fügt  hinzu:  „Weder  der  Grundsatz,  noch  die  Folgerichtigkeit
  der  Schlüsse  kann  wohl  angefochten  werden  und  jedenfalls
sind  sie  das  geltende  Verfassungsrecht.*  Er  verschliesst  sich  indessen
  nicht  der  Erkenntnis,  dass  jener  Grundsatz  zu  bedenklichen
Folgerungen  führen  kann.

Soweit  ich  sehe,  ist  es  auch  in  Deutschland  nicht  in  Zweifel
gezogen,  dass  das  Vertragsgesetz  durch  ein  gewöhnliches  Reichsgesetz
  aufgehoben  werden  kann.  Man  muss  sogar  zu  dieser  Ansicht
  gelangen,  wenn  man  der  herrschenden  Lehre  über  die  Entstehung
  des  Vertragsgesetzes  beipflichte.  Genügt  hierzu  ein
übereinstimmender  Beschluss  von  Bundesrat  und  Reichstag,  so
reicht  derselbe  auch  zur  Ausserkraftsetzung  hin.  Trotzdem  hat
sich  die  deutsche  Wissenschaft  eine  Folgerung  nicht  angeeignet,
welche  die  amerikanische  aus  dem  Grundsatz  gezogen  hat.  Stehen
ein  Vertragsgesetz  und  ein  anderes  Reichsgesetz  in  Widerspruch

#  v.  Houst,  Das  Staatsrecht  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(MARQuAarRDsens  Handbuch  IV  1,3)  Freiburg  i.  B.  1885,  S.  109.  Vgl.  JELLINEK,
Gesetz  und  Verordnung,  Freiburg  i.  B.  1887,  S.  365.