Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

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nage  dienen  sollte.  Auch  der  rechtlich  gleichgültige  Zweck  entschuldigt
  nicht,  z.  B.  Aufnahme  des  verwundeten  Spions  zur  Pflege,
dieselbe  müsste  denn  von  der  —  gebotenen  —  Anzeige  an  die
Behörde  begleitet  sein.  Fraglich  ist,  ob  die  Aufnahme  des  Thäters
durch  nahe  Angehörige,  wenn  sie  erfolgt,  um  ihn  der  Bestrafung
zu  entziehen,  straflos  bleibt.  Für  das  deutsche  Strafrecht  wird
dies  von  den  oben  genannten  Kommentatoren  verneint.  CHAUVEAU
ADOoLPHE  et  FAustın  HELIE  berühren  die  Frage  für  die  Aufnahme
von  Spionen,  entscheiden  sie  aber  nicht  (vgl.  a.a.  O.I  No.  214).
Der  Art.  248  code  p£@nal  stellt  die  Bergung  des  Thäters  nach
Begehung  eines  „Verbrechens“  als  besonderes  Delikt  unter  Strafe
und  nimmt  hiervon  gewisse  nahe  Angehörige  aus.  An  sich  stände
nichts  im  Wege,  da  hierdurch  ein  Grundgedanken  zum  Ausdruck
gebracht  ist,  diesen  auch  im  Falle  eines  „Vergehens“  anzuwenden,
wenn  hier  ebenso  wie  beim  Verbrechen  die  Aufnahme  des  Thäters
allgemein  unter  Strafe  gestellt  wäre.  Dies  ist  nicht  der  Fall.  Durch
besondere  Strafbestimmung  ist  im  Spionagegesetz  die  Aufnahme
des  Thäters  nach  Begehung  des  „delit“  bedroht,  und  zwar  nicht
mit  der  Strafe  des  Art.  248,  sondern  mit  der  Behandlung  „comme
complice*.  Daher  erscheint  auch  eine  Anwendung  der  im  Art.  248
gegebenen  Ausnahme  nicht  zulässig,  die  Aufnahme  durch  nahe
Angehörige  ist  strafbar.  —  Der  Theilnehmer  wird  nach  Art.  59
code  pönal  so  bestraft,  wie  wenn  er  selbst  der  Thäter  des  Deliktes
wäre,  an  dem  er  theilgenommen.  Seine  Bestrafung  richtet  sich
nach  den  objektiven  Merkmalen  der  That,  nicht  nach  den  subjektiven
  Beziehungen  des  Thäters.  Ist  die  Ausführung  des  Deliktes
  gar  nicht  begonnen,  so  bleibt  z.  B.  derjenige,  in  dessen
Hause  die  Verabredung  erfolgte,  straflos.  Verschafft  jemand,
der  zur  Aufnahme  von  Plänen  in  der  Nähe  einer  Festung  ermächtigt
  ist,  einem  Anderen,  der,  wie  er  weiss,  diese  Befugniss  nicht
hat,  die  Malutensilien,  so  wird  auch  er  nach  Art.  6  des  Gesetzes
bestraft.  Andererseits  fällt  der  Nicht-Beamte,  welcher  die  von
einem  Beamten  verrathenen  Schriftstücke  in  Verwahrung  nimmt,
unter  Art.  2,  der  Thäter  unter  die  härtere  Bestimmung  des  Art.  1.
So  kann  der  Theilnehmer  höher  als  der  Hauptthäter  bestraft
werden,  seine  Bestrafung  setzt  überhaupt  nicht  die  des  letzteren