154 Gewerbe-Polizei.
Der Rekurs gegen die erste Entscheidung einer untern oder der höheren
Verwaltungsbehörde ist innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung einzulegen und
zu rechtfertigen; derselbe kann bei der 1. und 2. Instanz eingereicht werden.
Wird durch den Rekursbescheid die angefochtene Verfügung bestätigt, so ist
eine weitere Beschwerde gesetzlich nicht zuläßig.
Circ. V. v. 24. Nopbr. 1869, M. Bl. S. 284. Erkennt. d. Geh. Ob. Tr. v. 18.
Nopbr. 1870, M. Bl. 71 S. 26.
Ausgeschlossen vom An= und Verkauf im Umherziehen sind:
1. geistige Getränke aller Art, 1
2. gebrauchte Kleider, Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber,
3. Spielkarten, Lotterie-Loose, Staats= und sonstige Werth--Papiere,
4. Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe,
5. Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe.
Der Landrath ist jedoch befugt, die Erlaubniß zum Verkauf oder Ankauf
der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände anzuordnen, auch, daß andere Gegenstände
innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feilgeboten
oder angekauft werden dürfen. 8 56 d. Nordd. Bund. Gew. O.
Unter gebrauchten Betten, welche von dem An= und Verkauf im Umziehen
ausgeschlossen, sind auch Theile gebrauchter Betten und besonders gebrauchte
Bettfedern zu verstehen.
M. R. v. 20. August 1873, M. Bl. S. 274.
Der Hausirhandel mit Vieh ist auch nach Verkündigung der Bundes-Gewerbe-Ordnung
durch die Lösung eines Gewerbescheines bedingt.
Erkenntniß d. Geh. Ob. Tr. v. 17. Novbr. 1871, Just. M. Bl. S. 290. 8§ 2
d. Hausir-Regl. v. 28. April 1824.
Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung und ohne vorgängige Bestallung in eigener Person:
a. Waaren irgend einer Art feilbieten,
b. Waaren irgend einer Art bei andern Personen, als bei Kaufleuten oder
andern Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen,
c. Waarenbestellungen aufsuchen, oder
d. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse nicht obwaltet, feil
beeten will, «
bedarf, vorbehaltlich der in den 88 44 und 64 getroffenen Bestimmungen, eines
Legitimationsscheines. 8 55 d. Gew. O.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe
betreiben, sind befugt, außerhalb des Orts ihrer gewerblichen Niederlossung
persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Waaren aufzukaufen
und Bestellungen auf Waaren zu suchen. Sie bedürfen dazu eines Legitimations-Scheines,
welcher von der untern Verwaltungsbehörde ausgestellt wird und
für des Kalenderjahr gilt, außer wenn dieselben durch die nach den Zollvereins-Verträgen
erforderliche Gewerbe-Legitimations-Karte bereits für das Gesammtgebiet
des Zollvereins legitimirt sind.
Der Inhaber eines solchen Legitimationsscheines darf aufgekaufte Waaren
nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte und von den Waaren,
auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben oder Muster mit sich führen.
§ 44 d. Gew. O. .«-Durch
vorstehende Bestimmung ist in der Anwendung auf das Gewerbe
der Handlungsreisenden die Grenze zwischen dem stehenden Gewerbebetriebe
und dem Hausirgewerbe gezogen. Die polizeiliche Zuläßigkeit