Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

154  Gewerbe-Polizei.

Der  Rekurs  gegen  die  erste  Entscheidung  einer  untern  oder  der  höheren
Verwaltungsbehörde  ist  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegen  und
zu  rechtfertigen;  derselbe  kann  bei  der  1.  und  2.  Instanz  eingereicht  werden.

Wird  durch  den  Rekursbescheid  die  angefochtene  Verfügung  bestätigt,  so  ist
eine  weitere  Beschwerde  gesetzlich  nicht  zuläßig.

Circ.  V.  v.  24.  Nopbr.  1869,  M.  Bl.  S.  284.  Erkennt.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  18.
Nopbr.  1870,  M.  Bl.  71  S.  26.
Ausgeschlossen  vom  An=  und  Verkauf  im  Umherziehen  sind:
1.  geistige  Getränke  aller  Art,  1
2.  gebrauchte  Kleider,  Betten,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,
Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle,  Bruchgold  und  Bruchsilber,
3.  Spielkarten,  Lotterie-Loose,  Staats=  und  sonstige  Werth--Papiere,
4.  Schießpulver,  Feuerwerkskörper  und  andere  explosive  Stoffe,
5.  Arzneimittel,  Gifte  und  giftige  Stoffe.

Der  Landrath  ist  jedoch  befugt,  die  Erlaubniß  zum  Verkauf  oder  Ankauf
der  einzelnen  ausgeschlossenen  Gegenstände  anzuordnen,  auch,  daß  andere  Gegenstände
  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  nicht  im  Umherziehen  feilgeboten
oder  angekauft  werden  dürfen.  8  56  d.  Nordd.  Bund.  Gew.  O.

Unter  gebrauchten  Betten,  welche  von  dem  An=  und  Verkauf  im  Umziehen
  ausgeschlossen,  sind  auch  Theile  gebrauchter  Betten  und  besonders  gebrauchte
  Bettfedern  zu  verstehen.

M.  R.  v.  20.  August  1873,  M.  Bl.  S.  274.

Der  Hausirhandel  mit  Vieh  ist  auch  nach  Verkündigung  der  Bundes-Gewerbe-Ordnung
  durch  die  Lösung  eines  Gewerbescheines  bedingt.

Erkenntniß  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  17.  Novbr.  1871,  Just.  M.  Bl.  S.  290.  8§  2
d.  Hausir-Regl.  v.  28.  April  1824.
Wer  außerhalb  seines  Wohnorts,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestallung  in  eigener  Person:
a.  Waaren  irgend  einer  Art  feilbieten,
b.  Waaren  irgend  einer  Art  bei  andern  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder
andern  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,
c.  Waarenbestellungen  aufsuchen,  oder
d.  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei  welchen
ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunst-Interesse  nicht  obwaltet,  feil
beeten  will,  «
bedarf,  vorbehaltlich  der  in  den  88  44  und  64  getroffenen  Bestimmungen,  eines
Legitimationsscheines.  8  55  d.  Gew.  O.
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Personen,  welche  ein  stehendes  Gewerbe
betreiben,  sind  befugt,  außerhalb  des  Orts  ihrer  gewerblichen  Niederlossung
persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Waaren  aufzukaufen
und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.  Sie  bedürfen  dazu  eines  Legitimations-Scheines,
  welcher  von  der  untern  Verwaltungsbehörde  ausgestellt  wird  und
für  des  Kalenderjahr  gilt,  außer  wenn  dieselben  durch  die  nach  den  Zollvereins-Verträgen
  erforderliche  Gewerbe-Legitimations-Karte  bereits  für  das  Gesammtgebiet
  des  Zollvereins  legitimirt  sind.

Der  Inhaber  eines  solchen  Legitimationsscheines  darf  aufgekaufte  Waaren
nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  und  von  den  Waaren,
auf  welche  er  Bestellungen  sucht,  nur  Proben  oder  Muster  mit  sich  führen.

§  44  d.  Gew.  O.  .«-Durch

  vorstehende  Bestimmung  ist  in  der  Anwendung  auf  das  Gewerbe
der  Handlungsreisenden  die  Grenze  zwischen  dem  stehenden  Gewerbebetriebe
  und  dem  Hausirgewerbe  gezogen.  Die  polizeiliche  Zuläßigkeit