XIV. Aktiengesellschaften Art. 249b. 423
2. diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen
wissentlich falsche Angaben in einer im Artikel
180a, 213b vorgesehenen Ankündigung von Aktien
machen;
3. nacheni haftende Gesellschafter oder Mitglieder des
Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths
einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung
einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten
oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister (Art. 180h und 180i, 215 a und
215b) rücksichtlich der Einzahlung des bisherigen oder
rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten
Kapitals wissentlich falsche Angaben machen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich
die Geldstrafe ein. ·
Art. 249b. Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder
des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths
und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis
zu zwanzigtausend Mark bestraft:
von sämmtlichen Aktien eingeforderte Betrag gedeckt ist: 12. Juli 94
E. 26. 66.
Nr. 3. 1) Die Anmeldung einer Erhöhung des Grundkapitals mit
der Angabe des Vorstands, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt sei,
obgleich von der zuletzt angeforderten Restzahlung noch Restanten bestehen,
ist selbst dann strafbar, wenn gegen die Letzteren das Caducirungsverfahren
eingeleitet ist (Art. 215 à Abs. 3): 25. März 86 E. 14. 37; R. 8. 215.
2) Die Einzahlung kann nicht durch Gutschrift in den Büchern ersetzt
werden. Sie erfordert, daß das baar eingezahlte Kapital im Besitze
des Vorstands sei, daher auch unwahre Angaben über diesen Besitz unter
die Strafdrohung fallen: 12. Okt. 93 E. 24. 287. .-Art.
2490. Nr. 1. 1) Darunter fallen auch solche Darstellungen,
welche von dem Vorstand lediglich dem Aufsichtsrath gemacht werden, ohne
daß sie zur Mittheilung an Dritte bestimmt sind und gelangen: 7. Nov. 81
E. 5. 146; R. 3. 689; ebenso die von den Mitgliedern des Aussichtsraths