Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XIV.  Aktiengesellschaften  Art.  249b.  423

2.  diejenigen,  welche  rücksichtlich  der  bezeichneten  Thatsachen
  wissentlich  falsche  Angaben  in  einer  im  Artikel
180a,  213b  vorgesehenen  Ankündigung  von  Aktien
machen;

3.  nacheni  haftende  Gesellschafter  oder  Mitglieder  des
Aufsichtsraths  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
sowie  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  einer  Aktiengesellschaft,  welche  behufs  Eintragung
einer  Erhöhung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten
  oder  des  Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  in
das  Handelsregister  (Art.  180h  und  180i,  215  a  und
215b)  rücksichtlich  der  Einzahlung  des  bisherigen  oder
rücksichtlich  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  erhöhten
  Kapitals  wissentlich  falsche  Angaben  machen.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich
die  Geldstrafe  ein.  ·

Art.  249b.  Persönlich  haftende  Gesellschafter,  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien,  sowie  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  und  Liquidatoren  einer  Aktiengesellschaft  werden  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis
zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft:

von  sämmtlichen  Aktien  eingeforderte  Betrag  gedeckt  ist:  12.  Juli  94
E.  26.  66.

Nr.  3.  1)  Die  Anmeldung  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  mit
der  Angabe  des  Vorstands,  daß  das  bisherige  Grundkapital  eingezahlt  sei,
obgleich  von  der  zuletzt  angeforderten  Restzahlung  noch  Restanten  bestehen,
ist  selbst  dann  strafbar,  wenn  gegen  die  Letzteren  das  Caducirungsverfahren
eingeleitet  ist  (Art.  215  à  Abs.  3):  25.  März  86  E.  14.  37;  R.  8.  215.

2)  Die  Einzahlung  kann  nicht  durch  Gutschrift  in  den  Büchern  ersetzt
  werden.  Sie  erfordert,  daß  das  baar  eingezahlte  Kapital  im  Besitze
des  Vorstands  sei,  daher  auch  unwahre  Angaben  über  diesen  Besitz  unter
die  Strafdrohung  fallen:  12.  Okt.  93  E.  24.  287.  .-Art.

  2490.  Nr.  1.  1)  Darunter  fallen  auch  solche  Darstellungen,
welche  von  dem  Vorstand  lediglich  dem  Aufsichtsrath  gemacht  werden,  ohne
daß  sie  zur  Mittheilung  an  Dritte  bestimmt  sind  und  gelangen:  7.  Nov.  81
E.  5.  146;  R.  3.  689;  ebenso  die  von  den  Mitgliedern  des  Aussichtsraths