Session 1873. 61
Da es uns nun damals unmöglich war, unsere entgegenstehenden
Anschauungen zur Geltung zu bringen, so bemühte ich mich in
der Kommission, die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds auf gesicherte,
von dem jeweiligen Reichskanzler möglichst unabhängigen
Grundlagen zu stellen. Zu diesem Zweck arbeitete ich einen förmlichen
Gegenentwurf zu dem Regierungsentwurf aus. Es wurde
in der Kommission eine Subkommission von fieben Mitgliedern eingesetzt
zur Prüfung meines Entwurfs. Mit vier gegen drei Stimmen
wurden in dieser Subkommission wesentliche Teile des Regierungsentwurfs
meinen Vorschlägen entsprechend abgeändert, und sind
diese Abänderungen demnächst auch vom Plenum der Kommission
und vom Reichstage selbst angenommen worden.
Das Gesetz über den Reichsinvalidenfonds hat damit eine
wesentlich andere Gestalt erhalten. Während nach dem Regierungsentwurf
der Reichskanzler über die Anlage der Gelder beliebig verfügen
und die erworbenen Effekten auch wieder veräußern konnte,
dürfen jetzt nach den Bestimmungen des Gesetzes die einmal erworbenen
Effekten nur soweit veräußert werden, wie dies die Bestreitung
der Pensionen notwendig macht. Die Verwaltung des
Invalidenfonds ist nach dem Muster der Reichsschuldenverwaltung
völlig selbständig hingestellt derart, daß sie gesetzwidrigen Anordnungen
des Reichskanzlers keine Folge zu leisten braucht.
Der damalige Vertreter des Reichskanzleramts Geheimrat
Michaelis bemerkte mir bei Schluß der Kommissionsberatung:
„Da haben Sie in dem Vorsitzenden der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds
eine schöne Sinekure geschaffen.“ Herr Michaelis
hatte späterhin Gelegenheit, mir dafür dankbar zu sein. Denn als
Fürst Bismarck sich zu entgegengesetzten wirtschaftspolitischen Anschauungen
bekehrt hatte, vertauschte Herr Michaelis seine Stelle
im Reichskanzleramt mit derjenigen eines Direktors der Reichsinvalidenfonds-Verwaltung.
Nach meinen ersten Vorschlägen sollten die Anlagen der Gelder
des Invalidenfonds beschränkt werden auf Staatspapiere, vom Staat
garantierte Papiere und Pfandbriefe. Den Bemühungen Miquels
gelang es, auch die Kommunalpapiere hinzuzufügen und nichtgarantierte
Eisenbahn-Prioritäten bis zum Jahre 1876 zuzulassen. Die Zulafsung
der Eisenbahn-Prioritäten gab späterhin zu heftigen Anklagen
gegen die Finanzverwaltung Veranlassung, welche im Jahre 1893 durch
den Abg. Ahlwardt im Reichstage nochmals aufgegriffen wurden.
Die Erweiterung des Kreises der zulässigen Anlagen und die
Zulassung eines Verkehrs der Invalidenfonds-Verwaltung mit