Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

Session  1873.  61

Da  es  uns  nun  damals  unmöglich  war,  unsere  entgegenstehenden
  Anschauungen  zur  Geltung  zu  bringen,  so  bemühte  ich  mich  in
der  Kommission,  die  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds  auf  gesicherte,
  von  dem  jeweiligen  Reichskanzler  möglichst  unabhängigen
Grundlagen  zu  stellen.  Zu  diesem  Zweck  arbeitete  ich  einen  förmlichen
  Gegenentwurf  zu  dem  Regierungsentwurf  aus.  Es  wurde
in  der  Kommission  eine  Subkommission  von  fieben  Mitgliedern  eingesetzt
  zur  Prüfung  meines  Entwurfs.  Mit  vier  gegen  drei  Stimmen
wurden  in  dieser  Subkommission  wesentliche  Teile  des  Regierungsentwurfs
  meinen  Vorschlägen  entsprechend  abgeändert,  und  sind
diese  Abänderungen  demnächst  auch  vom  Plenum  der  Kommission
und  vom  Reichstage  selbst  angenommen  worden.

Das  Gesetz  über  den  Reichsinvalidenfonds  hat  damit  eine
wesentlich  andere  Gestalt  erhalten.  Während  nach  dem  Regierungsentwurf
  der  Reichskanzler  über  die  Anlage  der  Gelder  beliebig  verfügen
  und  die  erworbenen  Effekten  auch  wieder  veräußern  konnte,
dürfen  jetzt  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  die  einmal  erworbenen
  Effekten  nur  soweit  veräußert  werden,  wie  dies  die  Bestreitung
  der  Pensionen  notwendig  macht.  Die  Verwaltung  des
Invalidenfonds  ist  nach  dem  Muster  der  Reichsschuldenverwaltung
völlig  selbständig  hingestellt  derart,  daß  sie  gesetzwidrigen  Anordnungen
  des  Reichskanzlers  keine  Folge  zu  leisten  braucht.

Der  damalige  Vertreter  des  Reichskanzleramts  Geheimrat
Michaelis  bemerkte  mir  bei  Schluß  der  Kommissionsberatung:
„Da  haben  Sie  in  dem  Vorsitzenden  der  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds
  eine  schöne  Sinekure  geschaffen.“  Herr  Michaelis
hatte  späterhin  Gelegenheit,  mir  dafür  dankbar  zu  sein.  Denn  als
Fürst  Bismarck  sich  zu  entgegengesetzten  wirtschaftspolitischen  Anschauungen
  bekehrt  hatte,  vertauschte  Herr  Michaelis  seine  Stelle
im  Reichskanzleramt  mit  derjenigen  eines  Direktors  der  Reichsinvalidenfonds-Verwaltung.


Nach  meinen  ersten  Vorschlägen  sollten  die  Anlagen  der  Gelder
des  Invalidenfonds  beschränkt  werden  auf  Staatspapiere,  vom  Staat
garantierte  Papiere  und  Pfandbriefe.  Den  Bemühungen  Miquels
gelang  es,  auch  die  Kommunalpapiere  hinzuzufügen  und  nichtgarantierte
  Eisenbahn-Prioritäten  bis  zum  Jahre  1876  zuzulassen.  Die  Zulafsung
  der  Eisenbahn-Prioritäten  gab  späterhin  zu  heftigen  Anklagen
gegen  die  Finanzverwaltung  Veranlassung,  welche  im  Jahre  1893  durch
den  Abg.  Ahlwardt  im  Reichstage  nochmals  aufgegriffen  wurden.

Die  Erweiterung  des  Kreises  der  zulässigen  Anlagen  und  die
Zulassung  eines  Verkehrs  der  Invalidenfonds-Verwaltung  mit