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gewalt, dass sie sich eines Rechtsbruchs schuldig gemacht haben.
Die Männer, welche in den Brüsseler Septembertagen unter ihren
Fahnen ihr Leben liessen, mag das belgische Volk als grosse Freiheitshelden,
als Märtyrer verelren, vor dem Forum des Rechts sind
sie Rebellen. „Nach Staatsrecht ist der Versuch der Trennung
einer Provinz vom Hauptstaate als Rebellion zu bezeichnen?.*“ „An
sich ist eine Revolution immer Unrecht?.“ Von berechtigter oder
unberechtigter Revolution mag der Historiker reden, für den Juristen
existiert ein solcher Unterschied in keinem Falle „Die Frage, ob
das Volk unter gewissen Voraussetzungen zur Revolution befugt
sein könne, ist keine staatsrechtliche Frage, d. h. keine Frage, welche
in einem Staate nach staatsrechtlichen Grundsätzen entschieden
werden kann, weil jeder Staat auf die Voraussetzung gebaut ist,
dass er ein solcher Zustand sei, ın welchem die Revolution nicht
denkbar ist, und weil die Revolution der direkte Gegensatz und
das Ende des bisher bestehenden Staatszustandes ist.“ Durchaus
unjuristisch ist die Ausführung bei Bluntschli in seiner Allgemeinen
Staatslehre®: „Zur Lossagung ist der Teil ausnahmsweise berechtigt,
wenn seine dauernden und wichtigen Interessen von dem Staatsganzen,
dem er angehört, nicht geschützt noch befriedigt werden,
und er zugleich befähigt ist, für sich selber zu sorgen und seine
selbständige Stellung zu behaupten. Nur wirkliche Not und unerträglich
gewordenes Leiden gibt somit gegründete Veranlassung
zu der Lossagung . .. .“ Indem Bluntschli diese Sätze ausspricht,
bekennt er sich zur naturrechtlichen Lehre, und der Vorwurf, welchen
er der Unabhängigkeitserklärung von 1776 in dieser Beziehung macht,
trifft ihn selbst nicht weniger. In der Proklamation vom 26. September
erkennen die Mitglieder der Verwaltungskommission an,
dass sie den Mittelpunkt einer revolutionären Bestrebung bilden,
welche die holländischen Truppen aus dem Lande zu treiben sich
zum Ziel gesetzt hat, ohne bislang die Oberhand bekonımen zu
haben. Insurgentenführer haben aber nicht die Machtvollkommenheit,
andere jedes Eides gegen die Träger der bestehenden Staatsgewalt
zu entbinden. Das heisst einen Akt der Souveränität vornehmen,
und die besass die Verwaltungskommission nicht, welche
! Ebenso Nornous 4me &d. 8.88: „Le fait de scptembre n’etait, dans son
origine, qu’une insurrection contre Ja Hollande.*
* ULLMANN 8. 65. ’ y. TREITSCHKE 1 132.
* ZorprL 11 201.
® BLuntschui, 5. Aufl. S.315f. S. namentlich auch 8. 316 n. 3.