Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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gewalt,  dass  sie  sich  eines  Rechtsbruchs  schuldig  gemacht  haben.
Die  Männer,  welche  in  den  Brüsseler  Septembertagen  unter  ihren
Fahnen  ihr  Leben  liessen,  mag  das  belgische  Volk  als  grosse  Freiheitshelden,
  als  Märtyrer  verelren,  vor  dem  Forum  des  Rechts  sind
sie  Rebellen.  „Nach  Staatsrecht  ist  der  Versuch  der  Trennung
einer  Provinz  vom  Hauptstaate  als  Rebellion  zu  bezeichnen?.*“  „An
sich  ist  eine  Revolution  immer  Unrecht?.“  Von  berechtigter  oder
unberechtigter  Revolution  mag  der  Historiker  reden,  für  den  Juristen
existiert  ein  solcher  Unterschied  in  keinem  Falle  „Die  Frage,  ob
das  Volk  unter  gewissen  Voraussetzungen  zur  Revolution  befugt
sein  könne,  ist  keine  staatsrechtliche  Frage,  d.  h.  keine  Frage,  welche
in  einem  Staate  nach  staatsrechtlichen  Grundsätzen  entschieden
werden  kann,  weil  jeder  Staat  auf  die  Voraussetzung  gebaut  ist,
dass  er  ein  solcher  Zustand  sei,  ın  welchem  die  Revolution  nicht
denkbar  ist,  und  weil  die  Revolution  der  direkte  Gegensatz  und
das  Ende  des  bisher  bestehenden  Staatszustandes  ist.“  Durchaus
unjuristisch  ist  die  Ausführung  bei  Bluntschli  in  seiner  Allgemeinen
Staatslehre®:  „Zur  Lossagung  ist  der  Teil  ausnahmsweise  berechtigt,
wenn  seine  dauernden  und  wichtigen  Interessen  von  dem  Staatsganzen,
  dem  er  angehört,  nicht  geschützt  noch  befriedigt  werden,
und  er  zugleich  befähigt  ist,  für  sich  selber  zu  sorgen  und  seine
selbständige  Stellung  zu  behaupten.  Nur  wirkliche  Not  und  unerträglich
  gewordenes  Leiden  gibt  somit  gegründete  Veranlassung
zu  der  Lossagung  .  ..  .“  Indem  Bluntschli  diese  Sätze  ausspricht,
bekennt  er  sich  zur  naturrechtlichen  Lehre,  und  der  Vorwurf,  welchen
er  der  Unabhängigkeitserklärung  von  1776  in  dieser  Beziehung  macht,
trifft  ihn  selbst  nicht  weniger.  In  der  Proklamation  vom  26.  September
  erkennen  die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  an,
dass  sie  den  Mittelpunkt  einer  revolutionären  Bestrebung  bilden,
welche  die  holländischen  Truppen  aus  dem  Lande  zu  treiben  sich
zum  Ziel  gesetzt  hat,  ohne  bislang  die  Oberhand  bekonımen  zu
haben.  Insurgentenführer  haben  aber  nicht  die  Machtvollkommenheit,
  andere  jedes  Eides  gegen  die  Träger  der  bestehenden  Staatsgewalt
  zu  entbinden.  Das  heisst  einen  Akt  der  Souveränität  vornehmen,
  und  die  besass  die  Verwaltungskommission  nicht,  welche

!  Ebenso  Nornous  4me  &d.  8.88:  „Le  fait  de  scptembre  n’etait,  dans  son
origine,  qu’une  insurrection  contre  Ja  Hollande.*

*  ULLMANN  8.  65.  ’  y.  TREITSCHKE  1  132.

*  ZorprL  11  201.

®  BLuntschui,  5.  Aufl.  S.315f.  S.  namentlich  auch  8.  316  n.  3.