614 Sachsen von 1848—1854.
mit großer Majorität wurde Tzschirners Antrag, die Volksvertretung
zu ersuchen, dem gegenwärtigen Ministerium kein
Steuerprovisorium mehr zu bewilligen, angenommen; der gemäßigtere
der beiden Leipziger Vaterlandsvereine wurde förmlich
ausgeschlossen, die extreme Partei proclamierte sich unter
Tzschirner, Jäkel und Böttcher als demokratischer Vaterlandsverein,
während die Ausgestoßenen sich theils als deutscher theils
als Blum'scher Vaterlandsverein zusammenthaten.
Bis zum 27sten hatte das Ministerium noch keinen bestimmten
Entschluß gefaßt. Als jedoch Präsident Joseph am
28sten den Bericht des Finanzausschusses über die Steuerverwilligung
nicht auf die Tagesordnung des 30osten setzte und
damit factisch die Steuerbewilligung über diesen Tag hinaus
abgelehnt war, wurde noch desselben Tags das Auflösungsdecret
den Präsidenten zugestellt und nebst einer Ansprache des
Ministeriums an das Volk im Dresdener Journal veröffentlicht.
Allein jene bestanden darauf, daß die Auflösung der Geschäftsordnung
gemäß in den Kammern selbst ausgesprochen werde.
Schleunigst stellte noch die erste Kammer vor Thorschluß durch
Genehmigung der auf die Abberufung des Gesandten v. Könneritz
bezüglichen Landtagsschrift dem Ministerium das zugedachte
Mißtrauensvotum aus, trat auch in den obschwebenden Differenzpunkten
über das Verfassungswerk den Beschlüssen der
zweiten Kammer allenthalben bei. Kaum hatte der Präsident
den Hammerschlag gethan, so trat der Regierungscommissar
Todt in den Saal; bleich und mit bebender Lippe verlas er
das Auflösungsdecret. Unter Hochs auf die Freiheit, die Einheit
Deutschlands und die Reichsverfassung giengen die Kammern
auseinander.
Der Würfel war gefallen; der Kampf sollte auf einem
anderen Schauplatze ausgefochten werden. An sich würde die
Auflösung dieser Kammern von allen Urtheilsfähigen nur mit
Befriedigung begrüßt worden sein, hätte sie nicht durch den
Umstand, daß sie erfolgte unmittelbar, nachdem die Nationalversammlung,
26. April, die Regierungen aufgefordert hatte,
von dem Rechte der Kammerauflösung, so lange die Reichs-