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in Deutschland, in den besetzten Ländern und in Elsaß-Lothringen als nichtig
erklärt. Die Erklärung erhebt nachdrücklich Einspruch gegen die deutsche
Behauptung, daß die angeordneten Liquidierungen Vergeltungsmaßnahmen
für die in Frankreich durchgeführten Verkäufe deutschen Eigentums dar-
stellten. In Frankreich seien Verkäufe nur zulässig für fällige und klagbare
Schulden, während in Deutschland der Verkauf franz. Eigentums auch beim
Fehlen jeglichen Passivpostens erfolge. Die Erklärung macht auch auf den
peinlichen Charakter der öffentlichen Versteigerung von Mobilien, Kunfßt-
gegenständen, kunsthistorischen Andenken aufmerksam. Sie schließt mit der
Nichtigkeitserklärung solcher Liquidationen gemäß dem Kammerbeschlu,
der bereits dem Senat unterbreitet wurde. (S. auch S. 436.)
12. Juni. Antwort der franz. Regierung an Rußland.
In ihrer Antwort auf die Proklamation der Prov. russischen
Regierung vom 27. März'9. April 1917 (s. Rußland, 10. April) be-
merkt die franz. Regierung, sie zweifle nicht daran, daß das russische Volk
den Krieg bis zum siegreichen Ende fortzuführen gedenke, wodurch die Be-
mühungen der Gegner, Mihßhelligkeiten zwischen den Alliierten zu säen, zu
Schanden würden. Die franz. Regierung wisse sich völlig einig mit der
russischen Regierung und dem russischen Volk hinsichtlich der Grundsätze
für ihre Politik während des Krieges. Frankreich denke nicht an die Unter-
drückung irgendeines Volkes oder einer Nationalität. Es wolle die Be-
seitigung aller Unterdrückungen und die Bestrafung der begangenen Ver-
brechen. Frankreich wolle kein Gebiet seinen rechtmäßigen Vestpern ent-
reißen. Es erblicke das Ende des Krieges nur in dem Triumph von Recht
und Gerechtigkeit. Dagegen verlange es für sich selbst die Rückgabe seiner
alten treuen Provinzen Elsaß und Lothringen, die ihm seinerzeit durch
Gewalt entrissen seien. Mit seinen Alliierten werde Frankreich bis zum
Siege kämpfen, damit ihnen die vollständige Wiederherstellung ihrer terri-
torialen Rechte, ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit, sowie
ausreichende Entschädigungen für die ungerechtfertigten Berheerungen zu-
teil würden. Frankreich wünsche sich mit der russischen Regierung nicht
nur über die Mittel zur Fortführung des Krieges, sondern auch über die
Mittel zu seiner Beendigung zu verständigen. Der Antwort der franz.
Regierung wurde die am 5. Juni von der franz. Kammer beschlossene
Tagesordnung (s. S. 412) beigefügt.
Ueber die Antwort der franz. Regierung auf die Note der russischen
Regierung vom 1. Mai (s. Rußland) wird aus Petersburg am 11. Jum
gemeldet: Die franz. Regierung ließ eine Note übergeben, welche dieselben
Erllärungen enthält wie die engl. (s. S. 302) und hinzufügt, daß Frank-
reich in dem Wunsche nach der Wiedererwerbung Elsaß-Lothringens, das
ihm vormals gewaltsam entrissen worden sei, gemeinsam mit den Alliierten
bis zum Siege kämpfen werde, um den Provinzen ihre Rechte auf ein
ungekürztes Gebiet und eine wirtschaftl. u. pol. Selbständigkeit zu sichern.
12. Juni. (Kammer.) Budgetprovisorium. Steuerpläne.
Der Haushaltsausschuß billigt die Regierungsvorlage bezuglich
der prov. Budgetzwölftel für das dritte Vierteljahr 1917 (s. S. 406 f.) und
erhöht die Kredite von 9843272000 auf 9871330000 Fr. Damit wird
die Kammer seit Kriegsbeginn 93 Milliarden und mit Einschluß der Vor-
schüsse an die Verbündeten 100 Milliarden bewilligt haben. Der Haut-
haltsausschuß billigt ferner die Absicht der Regierung, der Kammer neue
Maßnahmen zu unterbreiten, durch welche die Einnahmen Frankreichs um
jährlich 1200 Mill. Fr. erhöht werden. Die neuen Einnahmen sollen zur
Deckung der laufenden Ausgaben dienen. Die eigentlichen Kriegsausgaben