Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

308  Zu  §8  505  der  Strasproceßhordnung.

zurückverwiesen  wird,  das  Oberinstanz-Gericht  eine  Entscheidung
  über  die  Kosten  des  Rechtsmittels  überhaupt
nicht  treffen,  es  muß  vielmehr  über  diese  Kosten  in  dem
neuen  Urtheil  der  Vorinstanz  mitentschieden,  und  müssen
dieselben  in  Bezug  auf  die  Frage,  wer  sie  zu  tragen  hat,
gerade  so  wie  die  Kosten  des  neuen  Verfahrens  der  Vorinstanz
  behandelt,  also  gegebenen  Falles  gleich  diesen
vertheilt  werden  (Löwe,  Comm.  zur  St  PO  8.  Aufl.
S.  938  Note  2).

Auch  das  Reichsgericht  hat  sich  im  Einklange  mit
Löwe's  Auffassung  dahin  ausgesprochen,  daß  für  den
Erfolg  erst  der  Ausgang  der  ernenten  Verhandlung  in
der  unteren  Instanz  maßgebend  sei  (Entsch.  d.  RG.  Bd.
18  S.  347  ff;  Rechtspr.  Bd  10  S.  271).

Hieraus  ergibt  sich  die  Schlußfolgerung,  daß  ein
Beschuldigter  nur  dann  mit  vollem  Erfolg  Revision  eingelegt
  hätte,  wenn  er  hierauf  in  der  unteren  Instanz  freigesprochen
  wird.

Für  diesen  Fall  hat  jedoch  §  499  Bestimmung  getroffen,
  daß  einem  freigesprochenen  Angeschuldigten  außer
dem  Falle  einer  schuldbaren  Versäumniß  Kosten  nicht
auferlegt  werden.

Wenn  auch  die  erwähnte  Auffassung  des  Reichsgerichts
  der  materiellen  Gerechtigkeit  unleugbar  entspricht,
so  deckt  sich  gleichwohl  diese  Auslegung  nicht  mit  dem  Wortlaut
  der  betreffenden  Gesetzesstelle.  Zudem  besteht  der
positive  Erfolg  der  Revision  der  Regel  nach  lediglich  in
der  Aufhebung  des  Urtheils,  während  nur  in  ganz  bestimmten
  Jällen  in  der  Sache  selbst  Entscheidung  getroffen
  wird.

Jedenfalls  führt  diese  Auffassung  dazu,  den  §  505
zum  größeren  Theil  seiner  Bedentung  zu  entkleiden
(Kries,  Lehrbuch  des  deutschen  Strafproceßrechts  S.  779).

Nachdem  die  Rechtsprechung  fast  durchgängig  der
obigen  Anschauung  des  Reichsgerichts  beigetreten  ist,