308 Zu §8 505 der Strasproceßhordnung.
zurückverwiesen wird, das Oberinstanz-Gericht eine Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels überhaupt
nicht treffen, es muß vielmehr über diese Kosten in dem
neuen Urtheil der Vorinstanz mitentschieden, und müssen
dieselben in Bezug auf die Frage, wer sie zu tragen hat,
gerade so wie die Kosten des neuen Verfahrens der Vorinstanz
behandelt, also gegebenen Falles gleich diesen
vertheilt werden (Löwe, Comm. zur St PO 8. Aufl.
S. 938 Note 2).
Auch das Reichsgericht hat sich im Einklange mit
Löwe's Auffassung dahin ausgesprochen, daß für den
Erfolg erst der Ausgang der ernenten Verhandlung in
der unteren Instanz maßgebend sei (Entsch. d. RG. Bd.
18 S. 347 ff; Rechtspr. Bd 10 S. 271).
Hieraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß ein
Beschuldigter nur dann mit vollem Erfolg Revision eingelegt
hätte, wenn er hierauf in der unteren Instanz freigesprochen
wird.
Für diesen Fall hat jedoch § 499 Bestimmung getroffen,
daß einem freigesprochenen Angeschuldigten außer
dem Falle einer schuldbaren Versäumniß Kosten nicht
auferlegt werden.
Wenn auch die erwähnte Auffassung des Reichsgerichts
der materiellen Gerechtigkeit unleugbar entspricht,
so deckt sich gleichwohl diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut
der betreffenden Gesetzesstelle. Zudem besteht der
positive Erfolg der Revision der Regel nach lediglich in
der Aufhebung des Urtheils, während nur in ganz bestimmten
Jällen in der Sache selbst Entscheidung getroffen
wird.
Jedenfalls führt diese Auffassung dazu, den § 505
zum größeren Theil seiner Bedentung zu entkleiden
(Kries, Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts S. 779).
Nachdem die Rechtsprechung fast durchgängig der
obigen Anschauung des Reichsgerichts beigetreten ist,