Serbien. (Juli 20.) 841
schlag gegen den Kronprinzen auszuführen, der jedoch mißlang. Das Militär-
gericht hat den Oberst Dimitriewitsch, den Kommandanten Wulowitsch, sowie
Malobabitsch und vier andere Obersten zum Tode, General Popowitsch
und drei andere Offiziere zur Zwangsarbeit verurteilt. Auf Vorschlag der
Regierung wurden vier der zum Tode Verurteilten vom Kronprinzen zu
zwanzigjähriger Zwangsarbeit begnadigt. Drei (Dimitriewitsch, Wulowitsch
und Malobabitsch) wurden hingerichtet.
20. Juli. (Korfu.) Abkommen mit den Südslawen.
Zwischen der serb. Regierung und Vertretern der südslawischen Pro-
vinzen Oesterreich-Ungarns wird als Ergebnis sechswöchentlicher Beratungen
folgendes Abkommen unterzeichnet: In Anerkennung, daß der Wunsch unseres
Volkes ist, sich von jedem fremden Joch zu befreien und sich als ein un-
abhängiger Nationalstaat auszurichten, kommen die bevollmächtigten Ver-
treter der Serben, Kroaten und Slowenen hiermit überein, zu erklären,
daß dieser Staat auf folgenden Grundsätzen aufgebant werden muß: 1. Der
Staat der Serben, Kroaten und Slowenen, die auch als Südslwaen oder
Bugoslawen bekannt sind, wird ein freies und unabhängiges König-
reich sein mit unteilbarem Gebiet und einheitlichem Untertanenverband.
Er wird eine konstitutionelle, demokratische und parlamentarische Monarchie
sein, unter der Dynastie Karageorgewitsch, die immer die Empfindungen
der Nation geteilt und den nationalen Willen über alles andere gestellt
hat. 2. Dieser Staat wird den Namen führen „Das Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen“ und der Titel des Souveräns wird sein „König
der Serben, Kroaten und Slowenen“. Der Staat wird nur ein Wappen-
schild, nur eine Fahne und nur eine Krone haben; diese Abzeichen werden
aus den gegenwärtig bestehenden Abzeichen zusammengesetzt. 3. Die besonderen
serbischen, kroatischen und slowenischen Fahnen und Wappen dürfen frei
gehißt und gebraucht werden. 4. Die drei nationalen Benennungen werden
vor dem Gesetz gleich sein und dürfen im öffentlichen Leben frei ge-
braucht werden. 5. Die beiden Alphabete, das cyrillische und das la-
teinische, werden ebenfalls im ganzen Königreich gleichberechtigt neben-
einander stehen. 6. Die Ausübung aller anerkannten Religionen soll frei
und öffentlich sein, und insbesondere sollen sich die orthodoxe, die römisch-
katholische und die muselmännische Konfession, zu denen sich unser Volk
hauptsächlich bekennt, gleichstehen und die gleichen Rechte gegenüber dem
Staat haben. 7. Der Kalender soll so bald als möglich vereinheitlicht
werden. 8. Das Gebiet des Königreichs wird alle zusammenhängend von
unserm Volke bewohnten Gebiete in sich schließen, und es kann nicht ohne
Verletzung der Lebensinteressen der Gemeinschaft verstümmelt werden.
Unsere Nation verlangt nichts, was anderen gehört, sondern nur, was ihr
eigen ist. Sie ersehnt Freiheit und Einheit. Sie lehnt deshalb bewußt und
fest alle nur teilweisen Lösungen des Problems ihrer Befreiung von der
öfterreichisch-ungarischen Herrschaft und ihrer Vereinigung mit Serbien und
Montenegro zu einem einheitlichen unteilbaren Staat ab. 9. Im Interesse
der Freiheit und der Gleichberechtigung der Nationen soll das adriatische
Meer frei und für alle offen sein. 10. Alle Bürger sollen sich gleichstehen
und die gleichen Rechte gegenüber dem Staat und vor dem Gesetz genießen.
11. Die Vertreter zum National-Parlament sollen durch allgemeines Stimm-
recht erwählt werden, mit gleicher, direkter und geheimer Wahl. 12. Die
Verfassung, die nach Friedensschluß von einer nach allgemeinem Stimm-
recht erwählten gesetzgebenden Versammlung begründet werden soll, wird
die Grundlage des Lebens des Staates bilden. Sie wird die Möglichkeit
schaffep, örtliche Autonomien einzurichten. Sie wird in Kraft treten, nach-