60 Neue Gesetze und Verordnungen.
Gegen bige Beschluß legte der Staatsanwalt Beschwerde ein; das Strafverfadren
habe sich gegen die am 9. Oktober 1872 in K. als Kind des Lehrers Zacharias
S. geborene Person gerichtet, von der man irrtümlich angenommen habe, 205
sie männlichen Geschlechts sei und sich gegen die Vorschriften des § 140 StE#.
verfehlt habe; gegen diese *op*z! richte sich das Urteil, sie gele nunmehr freigesprochen
werden; hiezu bestehe auch ein gewisses praktisches Bedürfnis, da aus
dem Urteil für andere Personen gleichen Namens und Alters mannigfache Unzuträglichkeiten
erwachsen könnten.
Das Oberste Landesgericht hat die Beschwerde des Staatsanwaltes durch Beschtuß
vom 6. Dezember 1906 verworfen. Unzutreffend sei allerdings die Erwägung
des kandgerichtlichen Beschlusses, daß die erforderliche Identität des Verurteilten und
des Freizusprechenden nicht vorliege; denn der staatsanwaltschaftliche Antrag betreffe
die am 31. Dezember 1895 verurteilte Person. Der Strafkammer sei aber darin
beizustimmen, daß die Strafprozeßordnung ein Wiederaufnahmeverfahren gegen einen
Verurteilten, der niemals existiert habe, nicht kenne.
Das Wiederaufnahmeverfahren (St PO. 85 399 55 setze in der Regel eine
noch lebende Person voraus; die Ausnahme des 5 411 Abs. 1 könne nicht im Wege
der Analogie ausgedehnt werden. · ·«»
Die oberstrichterliche Entscheidung ist zweifellos juristisch unanfechtbar und bei
dngtenheit des hier in Frage stehenden Falles auch praktisch vollkommen unbeenklich.
Sie regt aber zur Beantwortung einer anderen Frage an, die von erheblicher
praktischer Tragweite ist. Welcher Rechtsbehelf steht dem A. zu, wenn sich B. (etwa
nach Entwendung der Legitimationspapiere des A.) unter dem Namen des A. hat
verurteilen lassen und das Urteil rechtskräftig geworden ist? Ein Wiederaufnahmeverfahren
zu Gunsten des A. ist auch hier ausgeschlossen, da sich ja das Urteil
gegen die damals vor Gericht stehende Person 1) richtete, wenn auch ihre perfönschen
Verhältnisse unrichtig angegeben sind, A. also gar nicht verurteilt ist. Aber auch
die Zulässigkeit einer Berichtigung des Urteils dürfte den erheblichsten Bevenken unterliegen;
denn ein „offenbarer Mangel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte“
Köwe-Hellweg, Komm. z. St PO., 11. Aufl. S. 742 Vorbem. 2c)h liegt nicht vor.
agegen ist A. wohl befugt, „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung“
(StPO. § 490) zu erheben unter Bestreitung seiner Identität mit dem
Verurteilten; auch die Staatsanwaltschaft kann bei nachträglicher Entdeckung des
Irrtums eine Entscheidung des Gerichts nach § 490 St PO. von Amts wegen herbeiführen
(Löwe-Hellweg, Bem. 1 und 2a l-! §5 490). Die unter Umständen für
recht mißliche Talsach der Existenz jenes Urteils ist damit freilich ni beseieigt.
IV. Neue Gesetze und Verordnungen.
Die neue Berwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten. Für die
Verkehrsanstalten in Bayern tritt ab 1. April 1907 eine neue Verwaltungsordnung
in Geltung (ogl. die beiden Allerh. Verordn. vom 18. Dezember 1906, G.= und
Verordn.-Bl. 1906 S. 871 ff. u. S. 880). In dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
bestehen hiernach drei Abteilungen: eine Eisenbahnabteilung, eine
Postabteilung und eine für die Staatseisenbahnen lowie für die Posten und Telegraphen
emeinschaftliche Bauabteilung. Mittelstellen bilden für die Staatseisenbahnen die
8 isenbahndirektionen in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg,
an deren Spitze je ein Präsident steht. Zur Ausführung und Ueberwachung des
örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der Eisenbahndirektionen, sowie zur Erledigung.
bestimmter Verwaltungsgeschäfte werden Inspektianen errichtet, deren Sitz später
noch näher bestimmt wird, und zwar Betriebs-, Bau-, Maschinen- Werkstätten= und
Neubau-Inspektionen. Den Betriebsinspektionen sind die Bahn= und Güterstationen,
sowie die Lokalbahnbetriebsleitungen, den Mgschineninspektionen die Betriebswerkstätten
und die Lokomotiostationen unterstellt; den Bauinspektionen sind die Bahnmeister als