Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

60  Neue  Gesetze  und  Verordnungen.

Gegen  bige  Beschluß  legte  der  Staatsanwalt  Beschwerde  ein;  das  Strafverfadren
  habe  sich  gegen  die  am  9.  Oktober  1872  in  K.  als  Kind  des  Lehrers  Zacharias
  S.  geborene  Person  gerichtet,  von  der  man  irrtümlich  angenommen  habe,  205
sie  männlichen  Geschlechts  sei  und  sich  gegen  die  Vorschriften  des  §  140  StE#.
verfehlt  habe;  gegen  diese  *op*z!  richte  sich  das  Urteil,  sie  gele  nunmehr  freigesprochen
  werden;  hiezu  bestehe  auch  ein  gewisses  praktisches  Bedürfnis,  da  aus
dem  Urteil  für  andere  Personen  gleichen  Namens  und  Alters  mannigfache  Unzuträglichkeiten
  erwachsen  könnten.

Das  Oberste  Landesgericht  hat  die  Beschwerde  des  Staatsanwaltes  durch  Beschtuß
  vom  6.  Dezember  1906  verworfen.  Unzutreffend  sei  allerdings  die  Erwägung
des  kandgerichtlichen  Beschlusses,  daß  die  erforderliche  Identität  des  Verurteilten  und
des  Freizusprechenden  nicht  vorliege;  denn  der  staatsanwaltschaftliche  Antrag  betreffe
die  am  31.  Dezember  1895  verurteilte  Person.  Der  Strafkammer  sei  aber  darin
beizustimmen,  daß  die  Strafprozeßordnung  ein  Wiederaufnahmeverfahren  gegen  einen
Verurteilten,  der  niemals  existiert  habe,  nicht  kenne.

Das  Wiederaufnahmeverfahren  (St  PO.  85  399  55  setze  in  der  Regel  eine
noch  lebende  Person  voraus;  die  Ausnahme  des  5  411  Abs.  1  könne  nicht  im  Wege
der  Analogie  ausgedehnt  werden.  ·  ·«»

Die  oberstrichterliche  Entscheidung  ist  zweifellos  juristisch  unanfechtbar  und  bei
dngtenheit  des  hier  in  Frage  stehenden  Falles  auch  praktisch  vollkommen  unbeenklich.



Sie  regt  aber  zur  Beantwortung  einer  anderen  Frage  an,  die  von  erheblicher
praktischer  Tragweite  ist.  Welcher  Rechtsbehelf  steht  dem  A.  zu,  wenn  sich  B.  (etwa
nach  Entwendung  der  Legitimationspapiere  des  A.)  unter  dem  Namen  des  A.  hat
verurteilen  lassen  und  das  Urteil  rechtskräftig  geworden  ist?  Ein  Wiederaufnahmeverfahren
  zu  Gunsten  des  A.  ist  auch  hier  ausgeschlossen,  da  sich  ja  das  Urteil
gegen  die  damals  vor  Gericht  stehende  Person  1)  richtete,  wenn  auch  ihre  perfönschen
  Verhältnisse  unrichtig  angegeben  sind,  A.  also  gar  nicht  verurteilt  ist.  Aber  auch
die  Zulässigkeit  einer  Berichtigung  des  Urteils  dürfte  den  erheblichsten  Bevenken  unterliegen;
  denn  ein  „offenbarer  Mangel  des  Ausdrucks  für  das  erkennbar  Gewollte“
Köwe-Hellweg,  Komm.  z.  St  PO.,  11.  Aufl.  S.  742  Vorbem.  2c)h  liegt  nicht  vor.

agegen  ist  A.  wohl  befugt,  „Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung“
  (StPO.  §  490)  zu  erheben  unter  Bestreitung  seiner  Identität  mit  dem
Verurteilten;  auch  die  Staatsanwaltschaft  kann  bei  nachträglicher  Entdeckung  des
Irrtums  eine  Entscheidung  des  Gerichts  nach  §  490  St  PO.  von  Amts  wegen  herbeiführen
  (Löwe-Hellweg,  Bem.  1  und  2a  l-!  §5  490).  Die  unter  Umständen  für
recht  mißliche  Talsach  der  Existenz  jenes  Urteils  ist  damit  freilich  ni  beseieigt.

IV.  Neue  Gesetze  und  Verordnungen.

Die  neue  Berwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten.  Für  die
Verkehrsanstalten  in  Bayern  tritt  ab  1.  April  1907  eine  neue  Verwaltungsordnung
in  Geltung  (ogl.  die  beiden  Allerh.  Verordn.  vom  18.  Dezember  1906,  G.=  und
Verordn.-Bl.  1906  S.  871  ff.  u.  S.  880).  In  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  bestehen  hiernach  drei  Abteilungen:  eine  Eisenbahnabteilung,  eine
Postabteilung  und  eine  für  die  Staatseisenbahnen  lowie  für  die  Posten  und  Telegraphen
emeinschaftliche  Bauabteilung.  Mittelstellen  bilden  für  die  Staatseisenbahnen  die
8  isenbahndirektionen  in  Augsburg,  München,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,
an  deren  Spitze  je  ein  Präsident  steht.  Zur  Ausführung  und  Ueberwachung  des
örtlichen  Dienstes  nach  den  Anordnungen  der  Eisenbahndirektionen,  sowie  zur  Erledigung.
bestimmter  Verwaltungsgeschäfte  werden  Inspektianen  errichtet,  deren  Sitz  später
noch  näher  bestimmt  wird,  und  zwar  Betriebs-,  Bau-,  Maschinen-  Werkstätten=  und
Neubau-Inspektionen.  Den  Betriebsinspektionen  sind  die  Bahn=  und  Güterstationen,
sowie  die  Lokalbahnbetriebsleitungen,  den  Mgschineninspektionen  die  Betriebswerkstätten
und  die  Lokomotiostationen  unterstellt;  den  Bauinspektionen  sind  die  Bahnmeister  als