Volltext : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Dies  Territorialprinzip  ergreift  auch  die  innerhalb
der  Gebietsgrenzen  befindlichen  Menschen.  Die  Staatsangehörigen
  sind  der  Staatsgewalt  ihres  Heimatlandes  allerdings
nicht  auf  Grund  ihres  Verweilens  im  Staatsgebiet  unterworfen,
sondern  zufolge  des  persönlichen  Unterthanenverhältnisses,
welches  sie  direkt  mit  dem  Staate  verbindet  und  seine  Wirkungen
  auch  dann  äussert,  wenn  sie  sich  ausserhalb  des
Staatsgebietes  befinden.  Ueber  die  Staatsangehörigen
übt  der  Staat  seine  Herrschaft  auf  Grund  seiner  sog.
Personalhoheit,  nicht  der  Territorialhoheit.  Es  war  die
patrimonial-feudale  Anschauung  des  mittelalterlichen  Rechts,
welche  die  Staatsangehörigkeit  auf  die  Gebietsansässigkeit
gründete  und  die  Unterthanen  nur  als  Pertinenzen  des  der
Herrschaft  unterworfenen  Grundes  und  Bodens  auffasste.  Wohl
aber  bildet  auch  nach  heutiger  Rechtsanschauung  die  Gebietshoheit
  den  Grund,  aus  welchem  die  im  Staatsgebiet  sich  aufhaltenden
  Fremden  in  gewissen  Beziehungen  der  einheimischen
Staatsgewalt  unterworfen  sind.  Das  sog.  Fremdenrecht.#)
gründet  sich  nicht  auf  das  bersonalitäts-,  sondern
  auf  das  Territorialprinzip.  Die  Ausländer  kommen
zur  einheimischen  Staatsgewalt  in  Beziehung,  nicht  weil  sie
etwa  wie  die  Staatsgenossen  ihr  gegenüber  in  einem  persönlichen

  Subjektionsverhältnis  ständen,  sondern  lediglich  weil

 

1)  Ein  näheres  Eingehen  auf  diese  Materie  ist  hier  nicht  am  Platze.
Vergl.  über  diesclbe  die  Lehrbücher  des  Staats-  und  Völkerrechts,  z.  B.
Heffter,  S.  129  fl;  Bluntschli,  381—393;  Bulmcrincq  §  28.  S.  208  fl;
F.  v.  Martens  1  §  87  S.  339  fl.  und  bes.  den  Aufsatz  von  F.  v.  Martitz
in  Hirth's  Ann.  1875.

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