Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Bölkerrecht.  563

haben  „kein  unbeschränktes  Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes“  (Landkriegsordnung
  22).  In  der  Aufstellung  von  Schranken  für  die  Anwendung  von  Gewalt  und
List  wird  mit  Recht  das  wirksamste  Mittel  zur  Humanisierung  des  Krieges  erblickt.  Die  leitenden
Gesichtspunkte  sind:

1.  die  Gewalt  ist  erlaubt,  soweit  sie  zur  Erreichung  des  Kriegszwecks  notwendig  ist.  Jede
hierzu  nicht  erforderliche  Gewalttat  ist  verboten.  Wo  die  Widerstandskraft  gebrochen  ist,  erscheint
die  nachfolgende  Vernichtung  als  überflüssige  und  deshalb  unzulässige  Grausamkeit.  Hiemach
sind  zwar  die  furchtbarsten  Massentötungen  erlaubt,  dagegen  ist  die  Wahl  einer  besonders  qualvollen
  Todesart  verboten,  wenn  der  Zweck  auf  anderem  Wege  erreicht  werden  kann.  Durch
den  Kriegszweck  nicht  geboten  und  deshalb  grundsätzlich  verboten  ist  die  Gewalt  gegen  die  friedliche
  Bevölkerung  des  feindlichen  Landes  und  —  wenigstens  im  Landkrieg  —  gegen  ihr  Privateigentum.


2.  „Kriegslisten  und  die  Anwendung  der  notwendigen  Mittel,  um  sich  Nachrichten  über
den  Gegner  und  das  Gelände  zu  verschaffen,  sind  erlaubt“  (Landkriegsordnung  24).  Verboten
ist  jeder  Mißbrauch  der  Formen  und  Zeichen,  welchen  nach  Kriegsrecht  eine  besondere  Bedeutung
zukommt:  Mißbrauch  der  feindlichen  Uniform  oder  Abzeichen,  der  Parlamentärfahne,  des  roten
Kreuzes  (ibid.  23f).  Unerlaubt  ist  femer  der  Bruch  eines  mit  dem  Gegner  geschlossenen
Vertrages.

Auch  dem  Feinde  gegenüber  kommt  das  Repressalienrecht  zur  Geltung.  Viele  Kriegsrechtsregeln
  behalten  ein  Notrecht  besonders  vor.  Den  formulierten  Satzungen  gegenüber
sollte  im  übrigen  die  Berufung  auf  den  Notstand  ausgeschlossen  werden:  gewisse  Handlungen
sind  schlechthin  verboten.

8§  65.  d)  Kriegsmittel  gegen  feindliche  Personen.

Literatur.  Adler:  Die  Spionage,  Marburg  1906;  Liepmann:  Der  Kieler  Hafen  im
Seekrieg,  Berlin  1906;  Rocholl:  Die  Frage  der  Minen  im  Seekrieg,  Marburg  1910;  du  Pagart:
Le  prisonnier  de  guerre  dans  la  guerre  continentale,  Paris  1910;  Philit:  La  guerre  abrienne,
Montpellier  1910;  Probst:  Die  Kriegsgefangenen  nach  modernem  Völkerrecht,  Diss.  Greifswald
1911;  Böhms  Z.  16  121;  Rev.  32  151,  36  445,  38  567,  706,  39  211,  299;  Rev.  Gén.  5  297,  14  197,

17  630.

I.  Die  Kombattanten  (Landkriegsordnung  23  a-e).  Als  Organe  des  Gegners
zur  Kriegführung  sind  die  feindlichen  Kombattanten  dem  Angriff  ausgesetzt.  Sie  dürfen  kampfunfähig
  gemacht  werden.  Das  hierzu  Notwendige  ist  erlaubt,  mehr  aber  nicht.  Wer  durch
Gefangennahme  kampfunfähig  gemacht  ist  oder  sich  freiwillig  ergibt,  darf  deshalb  nicht  mehr
verwundet  oder  getötet  werden.  Ebenso  ist  die  absichtliche  Tötung  des  durch  eine  Verwundung
kampfunfähig  Gewordenen  unerlaubt.  Unzulässig  ist  demnach  die  Erklärung,  daß  kein  Pardon
gegeben  werde.  Verboten  ist  die  Anwendung  von  Mitteln,  welche  den  Tod  oder  qualvolle
Leiden  des  einzelnen  notwendig  herbeiführen,  obgleich  die  Verwundung  genügt,  um  ihn  kampfunfähig
  zu  machen:  Gift  oder  vergiftete  Waffen,  das  Schießen  mit  Glas,  gehacktem  Blei,  Sprenggeschosse
  und  mit  entzündlichen  oder  brennbaren  Stoffen  gefüllte  Geschosse  von  weniger  als
400  g  Gewicht  (Petersburger  Deklaration  vom  11.  Dezember  1868,  Fleischmann  88).  Vgl.
fermer  die  zweite  und  dritte  „Erklärung“  der  Mächte  auf  der  ersten  Haager  Konferenz  (ibid.  318).
Verboten  ist  weiter  die  meuchlerische  Tötung  und  Verwundung.  Erlaubt  ist  dagegen  die  Verwendung
  von  Granaten  und  Shrapnels,  das  In-die-Luft-Sprengen  ganzer  Schiffe  und  Truppenkörper.


Nicht  im  Interesse  der  feindlichen  Streitkräfte,  sonder  wegen  der  Gefahr  für  die  friedliche,
  insbesondere  für  die  neutrale  Schiffahrt  unterliegt  die  Verwendung  unterseeischer  Minen
gewissen  Einschränkungen.  Abhängige  Minen,  welche  vom  Ufer  aus  durch  Zündleitungen  zur
Explosion  gebracht  werden,  behält  die  Macht,  welche  sie  legt,  durchaus  in  der  Hand.  Anders
die  selbsttätigen  Kontaktminen,  welche  keine  Verbindung  mit  dem  Lande  haben  und  sich  durch
bloße  Berührung  mit  einem  Schiffskörper  entladen.  Das  8°%  Haager  Abkommen  gestattet  ihre
Verwendung  nur  bei  Beobachtung  bestimmter  Vorsichtsmaßregeln;  indessen  ist  deren  Wirksamkeit
  problematisch.  Der  Gefahr  einer  Blockade  durch  Minen  statt  durch  Streitkräfte  ist  nicht
hinreichend  vorgebeugt.  Die  Zulässigkeit  von  Treibminen  überhaupt  sowie  von  Kontaktminen

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