Kauf
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489
490
491
492
Kosten der
zu ersetzen. 481, 491, 492.
Ist über den Anspruch auf Wandelung
ein Rechtsstreit anhängig,
so ist auf Antrag der einen oder der
anderen Partei die öffentliche Versteigerung
des Tieres und die Hinterlegung
des Erlöses durch einstweilige
Verfügung anzuordnen, sobald die
Besichtigung des Tieres nicht mehr
erforderlich ist. 481, 491, 492.
Der Anspruch auf Wandelung sowie
der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein
der Verkäufer des Tieres
zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen
von dem Ende der Gewährfrist an. Im
übrigen bleiben die Vorschriften des
§ 477 unberührt.
An die Stelle der in den 88§ 210,
212, 215 bestimmten Fristen tritt
eine Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der
Verjährung des Anspruchs auf Wandelung
die Zahlung des Kaufpreises
verweigern.
liegt nicht der im § 479 bestimmten
Beschränkung. 481, 491, 492.
Der Käufer eines nur der Gattung
nach bestimmten Tieres kann statt der
Wandelung verlangen, daß ihm an
Stelle des mangelhaften Tieres ein
mangelfr’ies geliefert wird. Auf
diesen Anspruch finden die Vorschriften
der §§ 488—490 entsprechende Anwendung.
481, 492.
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung
wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers
oder sichert er eine Eigenschaft des
Tieres zu, so finden die Vorschriften
der §§ 487—491 und, wenn eine
Gewährfrist vereinbart wird, auch die
Vorschriften der §§ 483—485 ent-463
notwendig gewordenen
Tötung und Wegschaffung des Tieres #
Die Aufrechnung des
Anspruchs auf Schadensersatz unter-
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Kauf
sprechende Anwendung. Die im 8
490 bestimmte Verjährung beginnt,
wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart
wird, mit der Ablieferung des Tieres.
481.
Die Vorschriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache finden auf
andere Verträge, die auf Veräußerung
oder Belastung einer Sache gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende
Anwendung.
494—496 K. nach Probe, K. auf Probe.
494
495
496
Bei einem K. nach Probe oder nach
Muster sind die Eigenschaften der
Probe oder des Musters als zugesichert
anzusehen.
Bei einem K. auf Probe oder auf
Besicht steht die Billigung des gekauften
Gegenstandes im Belieben
des Käufers. Der K. ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung
der Billigung geschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten.
Die Billigung eines auf Probe oder
auf Besicht gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten
Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer
dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt
werden. War die Sache dem Käufer
zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
übergeben, so gilt sein
Schweigen als Billigung.
497—503 Wiederkauf.
497 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage
das Recht des Wiederk. vorbehalten,
so kommt der Wiederk. mit
der Erklärung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die
Erklärung bedarf nicht der für den
Kaufvertrag bestimmten Form.