Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kauf
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489

490

491

492

Kosten  der

zu  ersetzen.  481,  491,  492.

Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung
  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der

anderen  Partei  die  öffentliche  Versteigerung

  des  Tieres  und  die  Hinterlegung

  des  Erlöses  durch  einstweilige
Verfügung  anzuordnen,  sobald  die
Besichtigung  des  Tieres  nicht  mehr

erforderlich  ist.  481,  491,  492.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie

der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  des  Tieres
zugesichert  hat,  verjährt  in  sechs  Wochen

von  dem  Ende  der  Gewährfrist  an.  Im

übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des
§  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  88§  210,
212,  215  bestimmten  Fristen  tritt
eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der
Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung

  die  Zahlung  des  Kaufpreises
verweigern.

liegt  nicht  der  im  §  479  bestimmten
Beschränkung.  481,  491,  492.

Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung

nach  bestimmten  Tieres  kann  statt  der
Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  des  mangelhaften  Tieres  ein
mangelfr’ies  geliefert  wird.  Auf
diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften
der  §§  488—490  entsprechende  Anwendung.
  481,  492.

Übernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung
  wegen  eines  nicht  zu  den
Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers
oder  sichert  er  eine  Eigenschaft  des

Tieres  zu,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  487—491  und,  wenn  eine

Gewährfrist  vereinbart  wird,  auch  die

Vorschriften  der  §§  483—485  ent-463



notwendig  gewordenen
Tötung  und  Wegschaffung  des  Tieres  #

 

Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadensersatz  unter- 



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493

Kauf

sprechende  Anwendung.  Die  im  8
490  bestimmte  Verjährung  beginnt,
wenn  eine  Gewährfrist  nicht  vereinbart
wird,  mit  der  Ablieferung  des  Tieres.
481.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf
andere  Verträge,  die  auf  Veräußerung
oder  Belastung  einer  Sache  gegen
Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende
Anwendung.

494—496  K.  nach  Probe,  K.  auf  Probe.

494

495

496

Bei  einem  K.  nach  Probe  oder  nach
Muster  sind  die  Eigenschaften  der
Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert
  anzusehen.

Bei  einem  K.  auf  Probe  oder  auf
Besicht  steht  die  Billigung  des  gekauften
  Gegenstandes  im  Belieben
des  Käufers.  Der  K.  ist  im  Zweifel
unter  der  aufschiebenden  Bedingung
der  Billigung  geschlossen.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem

Käufer  die  Untersuchung  des  Gegenstandes
  zu  gestatten.
Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder
auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes
kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten
Frist  und  in  Ermangelung  einer
solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer
dem  Käufer  von  dem  Verkäufer  bestimmten
  angemessenen  Frist  erklärt
werden.  War  die  Sache  dem  Käufer
zum  Zwecke  der  Probe  oder  der  Besichtigung
  übergeben,  so  gilt  sein
Schweigen  als  Billigung.

497—503  Wiederkauf.
497  Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage

  das  Recht  des  Wiederk.  vorbehalten,
  so  kommt  der  Wiederk.  mit
der  Erklärung  des  Verkäufers  gegenüber
  dem  Käufer,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht
  ausübe,  zustande.  Die
Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den
Kaufvertrag  bestimmten  Form.