Kußland. (Juli 4.—10.) 441
diese schwierige Frage eine befriedigende Lösung finden wird. (Einen aus-
führlicheren Bericht s. in der „Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 350.)
Bezüglich der Soz.-Rev. nimmt der Kongreß folgende Entschließung
an: Die Organisatoren und die Teilnehmer am Gesandtenmord und an den
Aufständen haben ihre Stellung als Sowietpartei und die amtliche Stellung
ihrer Mitglieder mißbraucht. Der Kongreß verlangt die strenge Bestrafung.
der Verbrecher. Die den Sowjets angehörenden linken Soz.-Rev. sind soli-
darisch mit den Verbrechern. Für solche Organisatoren ist kein Platz in den
Deputiertenräten. Hauptaufgabe der Sowjetgewalt ist die Erhaltung des
Friedens. Nur im Fall eines fremden Vormarsches ist es die Pflicht aller
Arbeiter, Bauern und ehrlichen Bürger, das Land gegen die Imperialisten
zu verteidigen.
Am 10. nimmt der Kongreß den vom Hauptvollzugsausschuß gebilligten
Entwurf der Verfassung der Russ. Sozialistischen Föderativen Sowjet-
republik einstimmig an.
Abschnitt 1: Erklärung der Rechte des werktätigen und aus-
gebeuteten Volkes, der bereits vom III. Sowjetkongreß (s. S. 412) an-
genommen wurde, lautet:
Art. 1. 1. Rußland wird als Republik der Sowjets (Räte) der Arbeiter--,
Soldaten- und Bauerndeputierten erklärt. Die ganze zentrale und lokale
Gewalt steht diesen Sowjets zu. 2. Die Russ. Sowjetrepublik wird auf der
Grundlage eines freien Bundes freier Nationen als eine Föderation natio-
naler Sowjetrepubliken errichtet.
Art. 2. 3. Indem der III. Allruss. Sowjetkongreß der Arbeiter-, Sol-
daten- und Bauerndeputierten sich zur Hauptaufgabe die Beseitigung jeg-
licher Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, die vollständige Auf-
hebung der Klasseneinteilungen der Gesellschaft, die schonungslose Nieder-
haltung der Ausbeuter, die Errichtung der sozialistischen Organisation der
Gesellschaft und den Sieg des Sozialismus in allen Ländern stellt, beschließt
er serner: a) Zwecks Verwirklichung der Sozialisierung des Grund und
Bodens wird der private Grundbesitz aufgehoben und die gesamten Land-
bestände werden als Eigentum des ganzen Volkes erklärt und den Werk-
tätigen ohne jede Ablösung auf der Grundlage einer ausgleichenden Boden-
benutzung übergeben. b) Alle Waldungen, Bodenschätze und Gewässer von
allgemein staatlicher Bedeutung sowie das gesamte lebende und tote Inventar,
Mustergüter und landwirtschaftliche Unternehmungen werden als National-
eigentum erklärt. c) Als erster Schritt zum völligen Uebergang der Fabriken,
Werke, Gruben, Eisenbahnen und sonstiger Produktions- und Beförderungs-
mittel in den Besitz der Arbeiter- und Bauernsowjetrepublik wird das Sopjet-
gesetz betreffend Arbeiterkontrolle und den Obersten Sowjet für Volkswirtschaft
zum Zweck der Machtsicherung der Werktätigen gegenüber den Ausbeutern
bestätigt. d) Als ersten Schlag gegenüber dem internationalen Bank- und
Finanzkapital betrachtet der III. Sowjetkongreß das Sopjetgesetz über die
Annullierung der von der Regierung des Zaren, der Grundbesfitzer und der
Bourgeoisie ausgenommenen Anleihen und gibt der Ueberzeugung Ausdruck,
daß die Sowijetregierung unentwegt diesen Weg weiterverfolgen wird, bis
zum endgültigen Sieg der internationalen Arbeitererhebung gegen das Joch
des Kapitals. e) Es wird der Uebergang aller Banken in den Besitz des
Arbeiter- und Bauernstaates bekräftigt, als eine der Vorbedingungen zur
Befreiung der werktätigen Massen vom Joche des Kapitals. f) Zwecks Ab-
schaffung von schmarotzenden Gesellschaftsschichten und zur Instandsetzung
der Wirtschaft wird die allgemeine Arbeitspflicht eingeführt. g) Im Interesse
einer Sicherstellung der vollkommenen Machtausnützung durch die werk-
tätigen Massen und zur Beseitigung jeder Möglichkeit einer Wiederherstellung