Kußland. (Juli 4.—10.) 447
oder irrsinnig erklärt sind, wie auch die unter Kuratel stehenden Personen;
8) Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Verbrechen vorbestraft
sind, auf die Dauer der vom Gesetz oder Gerichtsbeschluß festgesetzten Frist.
Art. 14 (§§ 66—70) handelt vom Wahlakt und Art. 15 (88 71—78)
von der Ueberprüfung und Ungültigkeitserklärung der Wahlen und
Abberufung der Deputierten.
78. Den Wählern, die einen Deputierten in einen Sowjet abgeordnet
haben, steht das Recht zu, jederzeit diesen Deputierten abzuberufen und den
allgemeinen Bestimmungen gemäß Neuwahlen vorzunehmen.
Abschnitt V betr. das Budgetrecht lautet:
Art. 16. 79. Die Finanzpolitik der R. S. F. S. soll im gegenwärtigen
Uebergangsmoment der Diktatur der Werktätigen das Grundziel fördern,
die Bourgeoisie zu expropriieren und die Vorbedingungen für die allgemeine
Gleichheit der Bürger der Republik auf dem Gebiete der Produktion und
der Verteilung der Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck stellt sie sich zur
Aufgabe, den Organen der Sowjetregierung alle zur Befriedigung der lokalen
und allgemeinstaatlichen Bedürfnisse der Sowijetrepublik erforderlichen Mittel
zur Verfügung zu stellen, ohne vor Eingriffen in die Rechte des Privat-
eigentums haltzumachen. 80. Die Staatseinnahmen und ausgaben werden
in dem allgemeinen Staatsbudget zusammengefaßt. 81. Der A. S. und das
Allrussische Zentralexekutivkomitee bestimmen, welche Arten Einnahmen und
Erhebungen in das allgemeine Staatsbudget gehören und welche den lokalen
Sowjets zur Verfügung gestellt werden; ebenso stellen sie die Normen der
Besteuerung fest. 82. Die Sowjets bestimmen die Erhebung der Steuern
und Gebühren ausschließlich für die Bedürfnisse des lokalen Verwaltungs-
wesens. Die allgemeinen Staatsbedürfnisse werden auf Kosten der Mittel.
befriedigt, die von der Staatskasse verabfolgt werden. 83. Aus den Mitteln
der Staatskasse darf keine Ausgabe anders bestritten werden als nach Ausweis
eines entsprechenden Kreditvoranschlags im Haushalt der Staatseinnahmen
und ausgaben oder auf dem Wege der Bekanntmachung eines Sonder-
beschlusses der Zentralinstanz. 84. Zur Befriedigung der Bedürfnisse von
allgemein- staatlicher Bedeutung werden den lokalen Sowjets von den zu-
ständigen Volkskommissariaten die erforderlichen Mittel aus der Staatskasse
zur Verfügung gestellt. 85. Alle den Sowjets aus den Mitteln der Staats-
kasse zur Verfügung gestellten Kredite sowie die im Voranschlag für die
lokalen Bedürfnisse genehmigten Kredite werden von ihnen im Rahmen der
Budgetverteilungen (laut Paragraphen und Artikeln) der direkten Bestimmung
gemäß verausgabt und dürfen ohne Sonderbeschluß des A. Z. und des S.
d. V. zur Befriedigung irgendwelcher anderen Bedürfnisse nicht verwendet
werden. 86. Die lokalen Sowjets stellen halbjährlich und jährlich Vor-
anschläge über die Einnahmen und Ausgaben für die lokalen Bedürfnisse
auf. Die Voranschläge der Dorf-- und Bezirkssowjets, wie der Sowjets der
Städte, die an den Kreiskongressen teilnehmen, sowie auch die Voranschläge der
Kreisorgane der Sowjetregierung werden von den entsprechenden Gouverne-
ments- und Provinzialkongressen oder deren Exekutivkomitees genehmigt;
die Voranschläge der Stadt--, Gouvernements- und Provinzialorgane der
Sowjetmacht werden von dem A. Z. und dem S. d. V. genehmigt. 87. Für
die in den Voranschlägen nicht vorgesehenen Ausgaben sowie in Fällen, da
die veranschlagten Beträge sich als unzureichend erweisen, erbitten die Sowjets
von den zuständigen Volkskommissariaten Ergänzungskredite. 88. Falls die
lokalen Mittel zur Befriedigung der lokalen Bedürfnisse nicht ausreichen,
werden vom A. Z. und dem S. d. V. die zur Deckung dringender Ausgaben
notwendigen Zuschüsse oder Darlehen aus den Mitteln der Staatskasse gewährt.
Abschnitt VI betr. Wappen und Flagge der R. S. F. S. lautet: