Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

Kußland. (Juli 4.—10.) 447 
oder irrsinnig erklärt sind, wie auch die unter Kuratel stehenden Personen; 
8) Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Verbrechen vorbestraft 
sind, auf die Dauer der vom Gesetz oder Gerichtsbeschluß festgesetzten Frist. 
Art. 14 (§§ 66—70) handelt vom Wahlakt und Art. 15 (88 71—78) 
von der Ueberprüfung und Ungültigkeitserklärung der Wahlen und 
Abberufung der Deputierten. 
78. Den Wählern, die einen Deputierten in einen Sowjet abgeordnet 
haben, steht das Recht zu, jederzeit diesen Deputierten abzuberufen und den 
allgemeinen Bestimmungen gemäß Neuwahlen vorzunehmen. 
Abschnitt V betr. das Budgetrecht lautet: 
Art. 16. 79. Die Finanzpolitik der R. S. F. S. soll im gegenwärtigen 
Uebergangsmoment der Diktatur der Werktätigen das Grundziel fördern, 
die Bourgeoisie zu expropriieren und die Vorbedingungen für die allgemeine 
Gleichheit der Bürger der Republik auf dem Gebiete der Produktion und 
der Verteilung der Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck stellt sie sich zur 
Aufgabe, den Organen der Sowjetregierung alle zur Befriedigung der lokalen 
und allgemeinstaatlichen Bedürfnisse der Sowijetrepublik erforderlichen Mittel 
zur Verfügung zu stellen, ohne vor Eingriffen in die Rechte des Privat- 
eigentums haltzumachen. 80. Die Staatseinnahmen und ausgaben werden 
in dem allgemeinen Staatsbudget zusammengefaßt. 81. Der A. S. und das 
Allrussische Zentralexekutivkomitee bestimmen, welche Arten Einnahmen und 
Erhebungen in das allgemeine Staatsbudget gehören und welche den lokalen 
Sowjets zur Verfügung gestellt werden; ebenso stellen sie die Normen der 
Besteuerung fest. 82. Die Sowjets bestimmen die Erhebung der Steuern 
und Gebühren ausschließlich für die Bedürfnisse des lokalen Verwaltungs- 
wesens. Die allgemeinen Staatsbedürfnisse werden auf Kosten der Mittel. 
befriedigt, die von der Staatskasse verabfolgt werden. 83. Aus den Mitteln 
der Staatskasse darf keine Ausgabe anders bestritten werden als nach Ausweis 
eines entsprechenden Kreditvoranschlags im Haushalt der Staatseinnahmen 
und ausgaben oder auf dem Wege der Bekanntmachung eines Sonder- 
beschlusses der Zentralinstanz. 84. Zur Befriedigung der Bedürfnisse von 
allgemein- staatlicher Bedeutung werden den lokalen Sowjets von den zu- 
ständigen Volkskommissariaten die erforderlichen Mittel aus der Staatskasse 
zur Verfügung gestellt. 85. Alle den Sowjets aus den Mitteln der Staats- 
kasse zur Verfügung gestellten Kredite sowie die im Voranschlag für die 
lokalen Bedürfnisse genehmigten Kredite werden von ihnen im Rahmen der 
Budgetverteilungen (laut Paragraphen und Artikeln) der direkten Bestimmung 
gemäß verausgabt und dürfen ohne Sonderbeschluß des A. Z. und des S. 
d. V. zur Befriedigung irgendwelcher anderen Bedürfnisse nicht verwendet 
werden. 86. Die lokalen Sowjets stellen halbjährlich und jährlich Vor- 
anschläge über die Einnahmen und Ausgaben für die lokalen Bedürfnisse 
auf. Die Voranschläge der Dorf-- und Bezirkssowjets, wie der Sowjets der 
Städte, die an den Kreiskongressen teilnehmen, sowie auch die Voranschläge der 
Kreisorgane der Sowjetregierung werden von den entsprechenden Gouverne- 
ments- und Provinzialkongressen oder deren Exekutivkomitees genehmigt; 
die Voranschläge der Stadt--, Gouvernements- und Provinzialorgane der 
Sowjetmacht werden von dem A. Z. und dem S. d. V. genehmigt. 87. Für 
die in den Voranschlägen nicht vorgesehenen Ausgaben sowie in Fällen, da 
die veranschlagten Beträge sich als unzureichend erweisen, erbitten die Sowjets 
von den zuständigen Volkskommissariaten Ergänzungskredite. 88. Falls die 
lokalen Mittel zur Befriedigung der lokalen Bedürfnisse nicht ausreichen, 
werden vom A. Z. und dem S. d. V. die zur Deckung dringender Ausgaben 
notwendigen Zuschüsse oder Darlehen aus den Mitteln der Staatskasse gewährt. 
Abschnitt VI betr. Wappen und Flagge der R. S. F. S. lautet:
	        
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