2 » 1 RArlegsamt. #uniiche Ilttel#ungen und MNachrichten
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je mehe sie in sich den Widerstreit bis zur reinen Sachlichteit
abgeschliffen hat, desto schneller und wirksamer setzt sie
sich durch. Mit dem schönsten Erfolge haben es in der
Kriegszeit gerade einige Wirtschaftsgruppen gewagt, selbst
ihre Vetriebs= und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.
Dort hat sich jeweils der beste Mann zur besten Einrichtung,
zum besten Versahren gesellt und auf dem kürzesten
Wege, mit den sparsamsten Mitleln die Leistung vollbracht.
Bedingte Bereitschaft, versteckter Eigennutz, falsche Geschäftigkeit
betrügen sich selbst. Nur durch die rückhaltloso
Hingabe an die gemeinsame Wirtschaft wird das Gelingen
des Werkes verbürgt. Die Not und die Elnsicht gebicten
Ppleichermaßen das Opfer jeder Eigenbrödelel.
3. Das Kriegsamt wird überlaufen von Vorschlägen
aller Art, wie man Kohle als einen Grundstoff der
Kriegswirtschaft sparen könne; es kennt uunmehr alle erdenklichen
Vorschläge und schliestt die Akten mit dem
Wunsch, daß jeder Deutsche zu jeder Stunde eingedenk sei,
er geführde mit verschwendetem Licht, vergeudeter Wärrt
verschleuderter Treibkrast die Landessicherheit und müsse sich
solcher Beguemlichkeiten vor den Brüdern im Felde schämen.
Jumal in den beiden Zeitabschnitten jedes Wintertages,
äu denen sich der Kohlenbedarf der Kraftwerke häust,
morgens vor Sonnenaufgang und abends nach Sonnenuntergang,
darf kein Deutscher das Stromnetz zwecklos belasten.
In sebem Falle aber ist guter Nat billiger als gute
Tat. Die Glühbirne des Nachbarn frißt nicht mehr Kohle
als die eigene Glühbirne und weniger Kohlen als der eigene
überheizie Ofen. «
4. Es ist Willigkeit niederen Grades, wenn jemand
ohne Vorkenntnisse, ohne Geübtheit, ohne geeignete Betriebseinrichtung
sich dennoch stürmisch zu der ihm bequemsten
Tätigkeit erbicket. Das Kriegsamt ist nicht dazu geschaffen
worden, um jeden, der Lust hat, Granaten drehen
zu lassen. Die Willigkeit höheren Grades bescheidet sich in
Geduld, überprüft mit Vernunft ihre Eignung und meldet
sich im Rahmen des Gesamtplanes zur rechtzeitigen Verwendung
an. Dieser Gesamtplan befindet sich in guten
Händen. Das Kriegsamt läßt ihn nach den Gesichtspunkten
der Technik und Wirtschaftlichkeit, der Wohlfahrt
und des Rechtes von Fachleuten durcharbeiten, bis er verspricht,
unter Anwendung des Kriegshilfsdienst-Gesetzes
die kr segswichtigen Arbeitskräste und Werkstätten zweckmöhlg
zu Mobilisieren. Die Willigkeit höchsten
Grades wird sich zeigen, wenn die Wirt#
kchaft auch diese letzte Mobilmachung nicht
unrerträgt, sondern so freudig selbst vollzieht,
daß sie vom Zwange nichts mehr
#lbört, weil er mit ihrer Opserwisligkeit
#usammmenffällt.
1 Die Dienstränme der Abteilung für Ein.
9 l 5% 4 9 aln 1 A § sind nach Verlin W 389, Potsaamer
Sttraßde JI 5 verlegt worden. Nener Fernsprechanichluß:
Amt Zentrum —— 4 Nermprechanschluh-Würme,
Nummer 2
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Vaterländischer Hülfsdienft
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* Bekanntmachung, betreffend Uebergangsbeltimmungen
zu den 55 9 und 10 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 21. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1918.
(Reichs-Gesetzbl. S. 1338) mit Zustimmung des vom Reichs.
lag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erloassen:
§* 1
Solange die im § 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesebenen
Ausschüsse noch nicht in Tätigkeit kreten können, merden
deren Obliegenheiten mit gleicher Wirkung durch vorläufige
Ausschüsse wahrgenommen, die von den Stellvertretenden
Generalkommandos nach Bedarf eingerichtet werden; die
Beachtung des § 10 Abs. 2 des Gesetzes islt nicht erforderlich.
2
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im
& 9 Abs. 2 des Gesetze-s bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche
Ausschüsse (Kriegsausschilsse usw.) bestehen, können sie
mit Zustimmung der Stellvertretenden Generalkommandos,
in Bayern des Kriegsministeriums, auch an die Stelle der
vorläufigen Ausschüsse treten.
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Die Anweisung für das Verfahren bei den vorläufigen
Ausschüstsen erläßt das Kriegsamt.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Krast und am 1. Febrnar 1917 außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helkferich.
* Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausiöührung des Gesetzes über den vaterldndischen
Hilfsdienst.
Voam 21. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung deß vom
eschst gewahlten Ansschusses folgende Verordnung erlallen:
§ 1
Doas Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim
Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4
Abf. 2, 8 7 Abf. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden
Ausschüsse und bestimmt Bezirk und Sitz dieser Ausschüsse.
In Bayern, Sachsen und Württemberg bildet das Kriegsministerimm
im Einvernehmen mit dem Kriegsamt die
Ausschüsie und bestimmt ihren Bezirk und Sitz.