— 10 —
alle Angestellten ausgeschieden, deren Jahresverdienst 5000 ∆ über-
steigt. Eine Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Angestellten
(der kaufmännischen Angestellten, der Bureauangestellten, der Techniker)
hätte in der Wahlordnung angeordnet werden können. Doch dürfte
sich die Vertretung dieser Arten im Ausschuß schon aus der Ver—
hältniswahl ergeben (vgl. S. 6, 11, 17, 25).
§ 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte lautet:
„Für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 25) und des Alters sowie
zu Gunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten
Lebensjahr an nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet,
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf
ihre Vorbildung, Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen
oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden,
sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken,
Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunst-
wert der Leistungen,
Lehrer und Erzieher,
. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne,
Offiziere des Decks-- und Maschinendienstes, Verwalter und
Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen
oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rück-
sicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet.
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher
Flagge fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt be-
nutzt wird.
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß
sie nicht berufsunfähig (§ 25) sind, daß sie gegen Entgelt (§ 2) als An-
gestellte beschäftigt werden, daß ihr Jahresverdienst fünftausend Mark
nicht übersteigt, und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige
Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch nicht vollendet haben.“
5) Mehr als 50. Nach der Fassung des § 11 Abs. 3 des Gesetzes
(„nach denselben Grundsätzen“) und nach der Entstehungsgeschichte dieser
Vorschrift (vgl. Reichstagsverhandlungen S. 2265, 2266, 2302, 2303,
2304 A) ist trotz der durch die Gegenüberstellung in der Einleitung der
preußischen Ausführungsbestimmungen noch hervorgehobenen ab-
weichenden Fassung nicht anzunehmen, daß im Gegensatze zu den für
die Errichtung von Arbeiterausschüssen maßgebenden Vorschriften im
Abs. 1 des § 11 des Gesetzes Angestelltenausschüsse noch nicht zu er-
richten sind für Betriebe, in denen „in der Regel mindestens 50“ ver-
sicherungspflichtige Angestellte beschäftigt sind, sondern erst dann, wenn
mehr als 50, also wenigstens 51 Angestellte beschäftigt werden.
6) Betriebe, die erst später die Eigenschaft eines solchen im
Sinne des vaterländischen Hilfsdienstes erlangen oder erst später
E—
D Ci