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oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, so—
weit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
1) Zum Arbeiterausschuß wahlberechtigt und wählbar sind nur
Arbeiter im Sinne der Anm. 3 S. 9, also nicht auch solche Arbeiter
im Sinne des Titels VII der Gewerbeordnung, welche der Versiche-
rungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte unterliegen
(vgl. S. 9 Anm. 3), also z. B. nicht Werkmeister.
2. Zum Angestelltenausschuß wahlberechtigt und wählbar sind
nur nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige
Angestellte (S. 9 Anm. 4).
3) Beschäftigung außerhalb des Reichsgebiets schließt die Wahl-
berechtigung und Wählbarkeit des Arbeiters oder Angestellten nicht aus
(vgl. § 21 der Wahlordnung).
4) Auch Arbeiterinnen und weibliche Angestellte besitzen das
aktive und passive Wahlrecht, obwohl sie nicht unter das Hilfsdienst-
gesetz fallen. Die Volljährigkeit wird mit Zurücklegung des 21. Lebens-
jahrs oder mit der Volljährigkeitserklärung erlangt (§§ 2 bis 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Weder wahlberechtigt noch wählbar sind
Ausländer, also z. B. Belgier, Polen und auch Personen österreich-
ungarischer Staatsangehörigkeit.
5) Gegen Benachteiligung bei Ausübung des Wahlrechts von
seiten des Arbeitgebers oder seines Vertreters sind die Wähler durch
l# 13 der auf Grund des § 19 des Gesetzes erlassenen Verordnung des
Bundesrats vom 30. Januar 1917 (R.G. Bl. 1917 S. 85) geschützt,
welcher lautet: » ,
„Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeiter
oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungs-
pflichtigen Angestellten ihres Betriebs in der Ausübung des Wahlrechts
bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu
den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der
Übernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen
Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Übernahme oder der Art
der Ausübung zu benachteiligen. ç
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.“
6) Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Amtes
eines Ausschußmitglieds oder Ersatzmanns besteht nicht (vgl. § 22
der Wahlordnung).
84.
Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es da—
durch auch die Mitgliedschaft im Ausschuß. An die Stelle der
ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten
die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des 8 27 der Wahlordnung.
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder
und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl!1) der Aus-