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hörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt
(5 134d Abs. 2). Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses
(5 134h) können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Ver-
halten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten mit dem Be-
triebe verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Ver-
halten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebs ausgenommen
werden (§ 134b Abs. 3 Satz 2).
§ 134h der Gewerbeordnung lautet:
„Als ständige Abetterausfehüsse im Sinne des § 134b Absl. 3
und des § 134d gelten nur: ,
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen
oder anderer für die Arbeiter des Betriebs bestehender
Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit
von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern
sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche
die nicht den Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden
Betriebe eines Unternehmers umfassen, sofern sie als
ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen
Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von
den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl
von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der be-
treffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittel-
barer und zeheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der
Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be-
sonderen Abteilungen des Betriebs erfolgen.“
Nach § 80k des Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
28. Juli 1909 (Preuß. Ges.-Sammlung S. 677) muß in Preußen auf
Steinkohlenbergwerken, auf unterirdisch betriebenen Braunkohlen= und
Erzbergwerken sowie auf Kalisalzbergwerken oder auf selbständigen
Betriebsanlagen dieser Art, wenn darauf in der Regel mindestens
100 Arbeiter beschäftigt werden, ein Arbeiterausschuß vorhanden sein.
Die Wahlen sind unmittelbar und geheim; Verhältniswahl ist zulässig.
Die „Bestellung" des Vorstandes einer Krankenkasse oder eines
Knappschaftsvereins oder einer anderen Kasseneinrichtung nach § 134h
Nr. 1 und 2 der Gew.O. als ständiger Arbeiterausschuß kommt dem
Arbeitgeber zu. Die Bestellung muß aber vor der am 6. Dezember
1916 erfolgten Verkündung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst erfolgt sein, wenn von der Wahl eines Ausschusses nach § 11
Abs. 2 des Gesetzes abgesehen werden soll. Ein im Ministerialblatt der
Handels= und Gewerbeverwaltung 1917 S. 45 abgedruckter Erlaß des
Ministers für Handel und Gewerbe vom 16. Januar 1917 — III 239/I
310 — spricht sich hierüber, wie folgt, aus:
„Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst findet nur auf solche Arbeiter-
ausschüsse keine Anwendung, die beim Inkrafttreten des Gesetzes,
d. h. am 6. v. Mts., schon bestanden. Als Arbeiterausschüsse, die
am 6. v. Mts. bestanden, können jedoch nur diejenigen gelten, die